(1) Der Sprengelarzt, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt oder die ihm im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen gröblich verletzt, ist nach den Bestimmungen des 9. Abschnittes des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung zur Verantwortung zu ziehen, wobei die Abweichungen nach den Abs. 2 bis 6 gelten.
(2) Die Aufgaben des Bürgermeisters sind in den durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden gebildeten Sanitätssprengeln vom Sprengelobmann zu besorgen.
(3) Bei der Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen ist vom fiktiven Monatsbezug (§ 18 Abs. 2) auszugehen, der dem Sprengelarzt aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.
(4) § 84 Abs. 3 und 5, soweit er sich auf die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung bezieht, und § 99 Abs. 2 lit. a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Pensionsfonds für Sprengelärzte zu.
(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses oder des Beschlusses bzw. der Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Ärztekammer zu übermitteln.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 50a § 50a
…den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach § 5 Abs. 10 übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. (11) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach § 5 Abs. 1 und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach…