GSDG
Gliederung
I. Hauptstück Gemeindesanitätsdienst
4. Abschnitt Bestimmungen für Sprengelärzte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
§ 8 § 8
Der Sprengelarzt hat während der Dauer des Dienststandes keinen Anspruch auf Bezüge.
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