§ 34 § 34
In Kraft seit 01. Januar 1953
Up-to-date
Die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer werden von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 50 § 50
…erteilt, d) den Bestimmungen über die Verbringung der Leiche nach § 30 Abs. 3 zuwiderhandelt, e) den Bestimmungen einer Verordnung nach § 34 zuwiderhandelt, f) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 3 eine Leiche ohne den Leichenpass mitzuführen überführt, g) der Bestimmung des § …