(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Totenbeschauer Anzeige zu erstatten und alle notwendigen Auskünfte einschließlich des Umstandes einer allfälligen Verbringung zu erteilen. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde.
(2) Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (§ 5 Abs. 9 lit. d) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Abs. 1 erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.
(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche, unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen, vom Sterbe- oder Fundort, sofern erforderlich im Einvernehmen mit der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, weggebracht werden, wenn
a) der Totenbeschauer den Tod nach § 28 Abs. 1 lit. a festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, oder
b) nach Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 5 Abs. 9 lit. d der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notarzt oder der behandelnde Arzt, ausgenommen jener nach § 59 Abs. 7 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024, den Tod nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, dies mit der Maßgabe, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie in privaten bettenführenden Krankenanstalten die Verbringung nur in einen zu den Wohn- oder sonstigen Aufenthalts- oder Betriebsräumlichkeiten des Sterbe- oder Fundortes gehörenden Raum zulässig ist, oder
c) das Wegbringen vom Sterbe- oder Fundort in zwingenden Ausnahmefällen, wie Unglücksfällen oder Naturkatastrophen sowie zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unumgänglich ist.
(4) Im Fall der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist darauf zu achten, dass die Leiche an einen geeigneten Ort gebracht wird, an dem die ordnungsgemäße Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist. Im Totenbeschaubefund ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Leiche vor Durchführung der Totenbeschau verbracht wurde. Vor der Verbringung der Leiche nach Abs. 3 lit. b hat der Notarzt bzw. der behandelnde Arzt die Zustimmung des Totenbeschauers einzuholen. Wenn dieser im Einzelfall nicht unmittelbar erreichbar ist, so ist die Verbringung dennoch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 1 und 2 zulässig. Der zuständige Totenbeschauer hat in diesen Fällen den ärztlichen Behandlungsschein vom Notarzt oder behandelnden Arzt einzufordern, welcher diesen zu übermitteln hat.
(5) Liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung vor, so ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Die Leiche ist in unveränderter Lage zu belassen, bis die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verbringung erteilt hat. In diesen Fällen kann die Totenbeschau nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
(6) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der zuletzt relevanten Erkrankungen und Leiden verpflichtet ist.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 30 § 30
(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder …
§ 50 § 50
…1) Wer a) die Beisetzung entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz ohne zuvor vorgenommener Totenbeschau bzw. ohne ausgestellten Totenbeschaubefund vornimmt, b) eine Leichenöffnung, Eröffnung einzelner Körperhöhlen oder operative Eingriffe entgegen der…
§ 50a § 50a
… 29 Abs. 2 bestellten Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene Daten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten, e) im Rahmen des § 30 Abs. 1 von den Hausgenossen, Angehörigen oder von jenen, die den Toten auffanden bzw. denjenigen, die die Verbringung nach § 30 Abs. …