(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache und liegt kein Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung oder Unterlassung vor, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.
(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen, soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt, nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Totenbeschaubefund anzuschließen ist.
(3) Im Fall einer gerichtlichen Obduktion unterbleibt die sanitätspolizeiliche Obduktion. Der Totenbeschauer kann den Totenbeschaubefund auf Grundlage der Ergebnisse der gerichtlichen Obduktion ausstellen, sofern diese verfügbar sind. Bei Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat bei epidemiologischem Erfordernis eine ergänzende Befundung zu beauftragen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 50 § 50
…Satz ohne zuvor vorgenommener Totenbeschau bzw. ohne ausgestellten Totenbeschaubefund vornimmt, b) eine Leichenöffnung, Eröffnung einzelner Körperhöhlen oder operative Eingriffe entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 2 vornimmt, c) eine Beisetzung nicht innerhalb der Fristen nach § 32 oder im Fall des § 41a Abs. 6…