(1) Abgesehen von der Versetzung in den Ruhestand auf Grund einer rechtskräftigen verhängten Disziplinarstrafe verfügt der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates (Sprengelausschusses) in sinngemäßer Anwendung der für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten und die Versetzung in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung stellt fest, ob und in welcher Höhe dem Sprengelarzt oder seinen Hinterbliebenen Leistungen aus dem Pensionsfonds zustehen. Die Feststellung, ob Dienstunfähigkeit zur Ausübung des sprengelärztlichen Dienstes besteht, wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens des Landessanitätsdirektors getroffen.
(3) Bei einer im Epidemiedienst entstandenen Dienstunfähigkeit des Sprengelarztes finden die für Dienstunfälle von Gemeindebeamten jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(4) Bei der Bemessung der Leistungen aus dem Pensionsfonds für Sprengelärzte sind die für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(5) Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, sind auf Antrag als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen.
(6) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können auf Antrag bis zum Höchstausmaß von insgesamt fünf Jahren angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, für die keine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestand,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(7) Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages bildet der Gehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 20 § 20
…ein Sondervermögen des Landes Tirol und wird von der Landesregierung verwaltet. (2) Dem Pensionsfonds für Sprengelärzte fließen zu: a) Überweisungsbeträge nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 4 und 5), b) besondere Pensionsbeiträge (§ 19 Abs. 7), c) Beiträge der Gemeinden (§ 21), d) Zinsen des Fondsvermögens…