§ 24 § 24
In Kraft seit 04. Februar 2025
Up-to-date
(1) Die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände als Sanitätssprengel obliegt der Landesregierung.
(2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, und des Innsbrucker Stadtrechts 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Aufsicht über die Gemeinden sinngemäß Anwendung.
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