§ 28 § 28
§ 28 § 28 — GSDG
(1) Nach jedem Todesfall ist bei Vorliegen sicherer Todeszeichen zeitnahe, möglichst aber zwölf Stunden nach Kenntnis des Todesfalls, eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:
a) ob die zu beschauende Person wirklich tot ist;
b) ob sie eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit und unter Behandlung eines praxisberechtigten Arztes gestorben ist;
c) ob sie durch Zufall, durch eigene Unachtsamkeit oder durch Selbstmord das Leben verloren hat;
d) ob nicht Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß der Tod durch strafgesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen herbeigeführt wurde;
e) ob bei einem Todesfall Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, daß Krankheiten epidemisch auftreten;
f) ob bei dem Todesfall Umstände vorhanden sind, die Maßregeln zur Abwehr von Erkrankungen erfordern.
(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Totgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung eines Totenbeschaubefundes zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Totenbeschau und über Erfordernisse des Totenbeschaubefundes, insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt, erlassen.