(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Sprengelarzt seinen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hat, ist verpflichtet, ihn nach Schaffung des erforderlichen Dienstpostens als Beamten in ihren Dienst zu nehmen und dem Sanitätssprengel zur Verfügung zu stellen (Anstellungsgemeinde). Diese Gemeinde ist in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten des Sprengelarztes an die Anträge des Sprengel-Ausschusses gebunden. Ausgenommen davon ist der unmittelbare Vollzug gesetzlich angeordneter Verfügungen.
(2) In jenen Fällen, in denen die Landesregierung dem Sprengelarzt im Sinne des § 6 gestattet hat, seinen Wohnsitz außerhalb des Sprengels zu nehmen, bestimmt die Landesregierung gleichzeitig, welche Gemeinde des Sprengels den Sprengelarzt als Beamten in Dienst zu nehmen hat.
(3) Die Ernennung erfolgt nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften auf Probe, jedoch mit der Bedingung, daß eine mindestens einjährige Tätigkeit als Sprengelarzt tatsächlich vor der Definitivstellung zurückgelegt werden muß.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die für Gemeindebeamte in Geltung stehenden Vorschriften auf den Sprengelarzt Anwendung.
(5) Für die Definitivstellung des Sprengelarztes ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens erforderlich. Die Prüfung ist vor einer bei der Landesregierung bestehenden Kommission abzulegen, deren Vorsitzender der Landessanitätsdirektor ist und der ein weiterer Amtsarzt und ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Landes als Beisitzer angehören. Die Prüfung aus Sanitätswesen hat sich insbesondere auf Sanitätsgesetzkunde, Hygiene und gerichtliche Medizin zu erstrecken.
(6) Vor der Definitivstellung ist das Dienstverhältnis des Sprengelarztes ohne Angabe von Gründen jederzeit kündbar; die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, später zwei Monate. Ein solcher Beschluß des Sprengel-Ausschusses erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Rückverweise