(1) Die Anstellungsgemeinde hat vom Tag des Dienstantrittes des Sprengelarztes an monatlich einen Beitrag zum Pensionsfonds für Sprengelärzte in der Höhe von 14 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu entrichten. Dieser Gehalt ist auch als Bemessungsgrundlage für Überweisungsbeträge an Sozialversicherungsträger beim Austritt eines Sprengelarztes zugrunde zu legen.
(2) Der Gemeindeverband hat der Anstellungsgemeinde die Kosten, die ihr aus der Anstellung des Sprengelarztes erwachsen, zu ersetzen.
(3) Zur Deckung der Kosten, die dem Gemeindeverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge hat sich nach der bei der letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl, mit der die Gemeinden dem Gemeindeverband angehören, zu richten.
(4) Die Art der Beitragsentrichtung nach Abs. 1 (Fälligkeitstermine) kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 21 § 21
(1) Die Anstellungsgemeinde hat vom Tag des Dienstantrittes des Sprengelarztes an monatlich einen Beitrag zum Pensionsfonds für Sprengelärzte in der Höhe von 14 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzu…
§ 20 § 20
…sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 4 und 5), b) besondere Pensionsbeiträge (§ 19 Abs. 7), c) Beiträge der Gemeinden (§ 21), d) Zinsen des Fondsvermögens, e) Geldstrafen und Geldbußen, f) sonstige zweckbestimmte Beiträge. (3) Reichen die im Abs. 2 genannten Beiträge und Mittel des Fonds…