(1) Für einen Sprengelarzt, der im Zeitpunkt der Anstellung das 45. Lebensjahr überschritten hat, hat die Anstellungsgemeinde dem Pensionsfonds für Sprengelärzte die Hälfte des anfallenden Aufwandes an Ruhe-(Versorgungs )Genüssen zu ersetzen. Dies gilt nicht für Sprengelärzte, deren Anstellung vor dem 1. Jänner 1968 erfolgt ist.
(2) § 61 Abs. 3 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung und die Übergangsbestimmungen nach Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2003 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anstellungsgemeinde den Ersatz des Pensionsaufwandes an den Pensionsfonds für Sprengelärzte zu leisten hat.
(3) § 21 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
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