(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes definitiv bestellten Sprengelärzte gelten als Sprengelärzte im definitiven Dienstverhältnis im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Ansprüche der Sprengelärzte auf die ihnen bisher zustehenden Bar- oder Sachbezüge oder sonstigen Begünstigungen erlöschen mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; irgendwelche Ersatzansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
(3) Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstwohnung bleibt jedoch in jenen Fällen, in denen diese bisher bestanden hat, auch weiterhin aufrecht. Erfolgte die Überlassung der Dienstwohnung bisher unentgeltlich, so bleibt es auch künftighin auf die Dauer der gegenständlichen Anstellung des Sprengelarztes dabei; andernfalls gelten die für Dienstwohnungen von Gemeindebeamten in Kraft stehenden Vorschriften sinngemäß.
(4) Sprengelärzte, deren Probezeit nach den bisherigen Bestimmungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war, gelten als Sprengelärzte auf Probe nach diesem Gesetz; sie vollenden die Probezeit nach den bisher hiefür geltenden Vorschriften.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 49a § 49a
… 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 2, 4 und 5…
§ 27 § 27
…Tirol tätig waren, kann die Landesregierung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf ihren Antrag nach Anhörung des Sprengel-Ausschusses Ausnahmen von der Bestimmung des § 26 Abs. 2 bewilligen. (2) Anträge in diesem Sinne sind innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.…