§ 16 § 16
In Kraft seit 05. September 2003
Up-to-date
Ist gegen einen Sprengelarzt ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes oder der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes unmittelbar zur Folge hat, so ist der Sprengelarzt ohne weiteres Disziplinarverfahren mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu entlassen.
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