Ist gegen einen Sprengelarzt ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes oder der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes unmittelbar zur Folge hat, so ist der Sprengelarzt ohne weiteres Disziplinarverfahren mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu entlassen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 49a § 49a
…5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, §…
§ 50a § 50a
…Sprengelarzt nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstücks: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, pensionsbezogene Daten, Daten des Disziplinarverfahrens, Daten des strafgerichtlichen Urteils nach § 16, b) von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten, c) in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen und vertragsbezogenen Verfahren (§ 5 Abs. 1) vom Bewerber…