(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden.
(2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die Leiche zur Beerdigung freigegeben wurde.
(3) Die Aschenreste sind in eine Urne aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, so hat sie aus biologisch abbaubarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.
(4) Hat der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen, so kann auf Verlangen einer Person mit einem besonderen persönlichen Naheverhältnis zu diesem bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge zum Gedenken an den Verstorbenen entnommen werden. Diese kann
a) in ein kleines Behältnis abgefüllt werden, wobei bei mehreren Teilaschenentnahmen insgesamt nur eine Menge von 20 Gramm entnommen werden darf;
b) zu einem Schmuckstück, wie z. B. einem Diamanten, verarbeitet werden. In diesem Fall kann die hierfür erforderliche Aschenmenge, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtmenge der Asche, entnommen werden.
Im Fall der lit. a müssen die Behältnisse aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Diese gelten nicht als Urnen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 47 § 47
(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden. (2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die L…
§ 32 § 32
…gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach § 47 hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.…
§ 50 § 50
…1 zuwiderhandelt, o) entgegen der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 und 2 eine Exhumierung durchführt, p) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 1 außerhalb eines Krematoriums eine Feuerbestattung vornimmt, q) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 2 ohne Bestätigung des Totenbeschauers eine…