LandesrechtTirolLandesesetzeGemeindesanitätsdienstgesetz§ 38

§ 38§ 38

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Im Übrigen sind auf die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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