(1) Die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes durch Beerdigung oder Verwahrung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern
a) vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Beisetzung am im Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form dem Willen der verstorbenen Person entspricht,
b) die Beisetzung nicht gegen Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstößt, wobei nicht das Erscheinungsbild eines Friedhofes entstehen darf und die bereits genehmigte Anzahl der Beisetzungen, die Nähe zueinander und das Umfeld zu berücksichtigen sind,
c) die Beerdigung in einer biologisch abbaubaren Urne in einem Erdgrab mit der Mindesttiefe von 0,50 m erfolgt oder im Fall der Verwahrung eine dauerhaft plombierte Urne aus beständigem, unzerbrechlichem Material verwendet wird und
d) aufgrund der Eigenart des Beisetzungsortes keine naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Bedenken zu erwarten sind.
Ein sonstiges Verstreuen oder Verbringen von Asche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nicht zulässig.
(2) Dem Antrag auf Bewilligung sind jedenfalls anzuschließen
a) ein Lageplan oder eine vergleichbare Unterlage, aus welcher der konkrete Beisetzungsort hervorgeht, sowie eine Beschreibung des Vorhabens,
b) im Fall der Beerdigung die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers oder im Fall der Verwahrung die schriftliche Zustimmung des Wohnungsinhabers bzw. des sonstigen über die Örtlichkeit der Beisetzung Verfügungsberechtigten und
c) eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten bzw. die Glaubhaftmachung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen, am im Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form beigesetzt zu werden.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Urnenstätten fünf bzw. in besonders begründeten Ausnahmefällen zehn übersteigt. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind auch Urnen auf Grundparzellen oder in Wohnungen zusammenzuzählen, die zueinander in einem räumlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bewilligungen nach Abs. 1 der Gemeinde des Beisetzungsortes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fristen für die Beisetzung sowie die Möglichkeit ihrer Verlängerung gemäß § 32 gelten auch für die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb von Friedhöfen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Abs. 1
a) dem Bewilligungsinhaber die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorschreiben, wenn dieser gröblich gegen die erteilte Bewilligung oder dieses Gesetz verstößt, oder
b) dem Liegenschaftseigentümer, dem Wohnungsinhaber oder dem sonstigen über die Örtlichkeit der Beisetzung Verfügungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorschreiben, wenn diese gegen die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstoßen.
Wird einem solchen Auftrag nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist entsprochen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Beisetzung auf einem Friedhof nach § 33 Abs. 1 anordnen.
(7) Aschenurnen, welche außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können von der Gemeinde des Auffindungsortes geöffnet und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab eingebracht werden. Dies gilt auch für aufgefundene Aschenurnen, für die keine Bewilligung vorhanden ist, sowie für Aschenurnen, die trotz einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht mehr außerhalb eines Friedhofes verwahrt werden sollen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 41a § 41a
(1) Die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes durch Beerdigung oder Verwahrung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern a) vom Antragsteller glaubhaft gema…
§ 49a § 49a
…§§ 29 bis 32, § 33 Abs. 2, 4 und 5, § 35, § 40, § 41, § 41a Abs. 7 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6…
§ 33 § 33
…§ 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 vorliegt oder eine Genehmigung nach § 41a erteilt wird. (2) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegt den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der…
§ 50 § 50
…des § 31 Abs. 2 vornimmt, c) eine Beisetzung nicht innerhalb der Fristen nach § 32 oder im Fall des § 41a Abs. 6 zweiter Satz nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides vornimmt, d) entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. …