§ 50 § 50
§ 50 § 50 — GSDG
(1) Wer
a) die Beisetzung entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz ohne zuvor vorgenommener Totenbeschau bzw. ohne ausgestellten Totenbeschaubefund vornimmt,
b) eine Leichenöffnung, Eröffnung einzelner Körperhöhlen oder operative Eingriffe entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 2 vornimmt,
c) eine Beisetzung nicht innerhalb der Fristen nach § 32 oder im Fall des § 41a Abs. 6 zweiter Satz nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides vornimmt,
d) entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 2 einen Friedhof errichtet,
e) entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 3 außerhalb eines Friedhofes eine Leiche oder Leichenteile beerdigt,
f) gegen eine Verordnung nach § 33 Abs. 4 verstößt, wobei § 18 Abs. 2 TGO unberührt bleibt,
g) gegen die Ruhefrist nach § 33 Abs. 5 verstößt,
h) entgegen der Bestimmung des § 41a Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 außerhalb eines Friedhofes eine Aschenurne beisetzt oder die Asche verstreut oder auf sonstige Weise in die Erde, in das Wasser oder in die Luft verbringt,
i) trotz Ausnahmegenehmigung nach § 41a Abs. 1 eine entsprechende Beisetzung nicht vornimmt,
j) in sonstiger Weise gegen eine Bewilligung nach § 41a Abs. 1 verstößt oder einem behördlichen Auftrag nach § 41a Abs. 6 nicht nachkommt und dadurch gegen die Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstößt,
k) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 2 eine Überführung von Leichen ohne Leichenpass vornimmt,
l) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 5 die vorgeschriebenen Auflagen missachtet bzw. die gesetzlichen Vorschriften nicht einhält,
m) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 6 ohne gewerberechtliche Befugnis eine Leiche überführt,
n) den auf dem Leichenpass vermerkten Verboten nach § 45 Abs. 1 zuwiderhandelt,
o) entgegen der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 und 2 eine Exhumierung durchführt,
p) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 1 außerhalb eines Krematoriums eine Feuerbestattung vornimmt,
q) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 2 ohne Bestätigung des Totenbeschauers eine Feuerbestattung vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) als Totenbeschauer die Totenbeschau entgegen der Bestimmung des § 28 nicht vornimmt, sofern diese nicht nach § 31 Abs. 3 unterbleiben kann,
b) die Thanatopraxie entgegen der Bestimmung des § 28a ohne beschauärztliche Freigabe vornimmt oder die zu führenden Protokolle nicht aufbewahrt oder die Durchführung der Thanatopraxie dem zuständigen Totenbeschauer nicht anzeigt,
c) die notwendigen Auskünfte nach § 30 Abs. 1 nicht erteilt,
d) den Bestimmungen über die Verbringung der Leiche nach § 30 Abs. 3 zuwiderhandelt,
e) den Bestimmungen einer Verordnung nach § 34 zuwiderhandelt,
f) entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 3 eine Leiche ohne den Leichenpass mitzuführen überführt,
g) der Bestimmung des § 47 Abs. 3 zuwiderhandelt,
h) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 4 lit. a mehr als die erlaubte Menge an Asche entnimmt oder kein entsprechendes Behältnis für die Aufbewahrung verwendet,
i) entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 4 lit. b die Asche nicht entsprechend verarbeitet oder verarbeiten lässt oder mehr als die erlaubte Menge an Asche entnimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.