§ 50b § 50b
In Kraft seit 04. Februar 2025
Up-to-date
(1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sind Verordnungen nach § 5 Abs. 7a nicht anzuwenden.
(2) Auf zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Begräbnisstätten nach § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023, in denen bereits Leichen oder Leichenteile bestattet sind, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden.
(3) Bewilligungen nach § 33 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 bleiben weiterhin aufrecht.
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