§ 1 § 1
In Kraft seit 11. Mai 2011
Up-to-date
Die Gemeinden haben die ihnen nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu besorgen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 4 § 4
…Die fachliche Besorgung der Aufgaben nach § 1 obliegt in jedem Sanitätssprengel einem Sprengelarzt, in der Stadt Innsbruck dem Stadtphysikat. Die Sprengelärzte und ihre Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.…
§ 2 § 2
…1) Jede Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, hat die Aufgaben nach § 1 als Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht nach Abs. 2 durch Zusammenfassung mehrerer…