Die Gemeinden haben die ihnen nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu besorgen.
§ 4 GSDG · GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 4 Gemeindesanitätsdienstgesetz
…3. Abschnitt Sprengelärzte Die fachliche Besorgung der Aufgaben nach § 1 obliegt in jedem Sanitätssprengel einem Sprengelarzt, in der Stadt Innsbruck dem Stadtphysikat. Die Sprengelärzte und ihre Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.…
§ 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz
…2. Abschnitt Sanitätssprengel (1) Jede Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, hat die Aufgaben nach § 1 als Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht nach Abs. 2 durch Zusammenfassung mehrerer…
Rückverweise