(1) Die Gemeinden bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Öffentlichen Krankenanstalten und sonstige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
a) in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen und pensionsbezogenen Verfahren vom öffentlich-rechtlichen Sprengelarzt nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstücks: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, pensionsbezogene Daten, Daten des Disziplinarverfahrens, Daten des strafgerichtlichen Urteils nach § 16,
b) von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten,
c) in besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen und vertragsbezogenen Verfahren (§ 5 Abs. 1) vom Bewerber um eine sprengelärztliche Stelle, vom Sprengelarzt bzw. von den Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 bzw. von der öffentlichen Krankenanstalt nach § 5 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene, dienstrechtsbezogene, qualifikationsbezogene, vertragsrechtliche Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
d) vom Vertreter des Sprengelarztes und vom nach § 29 Abs. 2 bestellten Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besoldungsbezogene Daten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
e) im Rahmen des § 30 Abs. 1 von den Hausgenossen, Angehörigen oder von jenen, die den Toten auffanden bzw. denjenigen, die die Verbringung nach § 30 Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. dieser zugestimmt haben: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Sterbefall,
f) im Rahmen des § 30 Abs. 3 lit. b vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
g) im Rahmen des § 30 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 von der Person, die die Verbringung tatsächlich angeordnet hat: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
h) im Rahmen des § 33 Abs. 4 vom Benützungsberechtigten der Grabstätte: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten,
i) vom Verstorbenen oder sonstigen hinsichtlich der Bestattung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,
j) im Rahmen des § 41a Abs. 4 sämtliche Daten, welche sich aus Bescheiden oder über Bescheide nach § 41a Abs. 1 ergeben,
k) in Fällen des § 41a Abs. 7 die auf der Aschenurne aufgebrachten oder eingravierten Daten sowie Daten von jenen Personen, welche die Aschenurne auffinden oder über die Örtlichkeit der Auffindung der Aschenurne verfügungsberechtigt sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
a) von den Hinterbliebenen des Sprengelarztes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, pensionsbezogene Daten,
b) im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 vom Arzt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten, Daten über durchgeführte Tätigkeiten,
c) im Enteignungsverfahren nach den §§ 36 und 37 vom Eigentümer und sonstigen beteiligten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel.
(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
a) in Bewilligungsverfahren nach § 41a Abs. 1 bis 5 vom Antragsteller und vom Liegenschaftseigentümer bzw. Wohnungsinhaber oder sonstigen über den Ort der Beisetzung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,
b) in Verfahren nach § 41a Abs. 6 vom Bewilligungsinhaber und vom Liegenschaftseigentümer bzw. Wohnungsinhaber oder sonstigen über den Ort der Beisetzung Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
c) im Überführungsverfahren nach § 42 Abs. 2 und nach § 43 vom Antragssteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten,
d) im Bewilligungsverfahren nach § 46 vom Antragsteller und vom Bestattungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, verfahrensbezogene Daten.
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
a) von Ärzten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsrechtliche Daten, qualifikationsbezogene Daten und Daten über durchgeführte Tätigkeiten;
b) von Bürgermeistern bzw. Sprengelobmännern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (§ 5 Abs. 6), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (§ 5 Abs. 1) Verfahren jeweils erforderlich sind.
(10) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 den Stellen nach § 5 Abs. 9 übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach § 5 Abs. 10 übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist.
(11) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach § 5 Abs. 1 und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach § 11 Abs. 6 der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 jeweils erforderlich sind:
a) vom Totenbeschauer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, qualifikationsbezogene Daten,
b) von der Gemeinde bzw. vom Gemeindeverband: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(13) Der nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 für die Totenbeschau Zuständige darf folgende personenbezogene Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:
a) von der Entbundenen: Identifikationsdaten, Daten über den Entwicklungsgrad der Frucht,
b) von der beigezogenen Hebamme und vom allenfalls beigezogenen Arzt: Identifikationsdaten.
(14) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(16) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind in den Fällen des § 41a Abs. 7 zum Zweck der Identifikation des über die Aschenurne Verfügungsberechtigten, sowie die nach Abs. 2 und 3 Verantwortlichen in Verfahren nach § 41a Abs. 1 und 6 insbesondere zum Zweck der Identifikation der dort genannten Personen und in Verfahren nach den §§ 36 und 37 insbesondere zum Zweck des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:
a) Zentrales Melderegister: Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
b) Grundbuch: Namen, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
c) Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 50a § 50a
(1) Die Gemeinden bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten…