(1) Im Enteignungsbescheid ist die Frist für den Beginn der Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes festzusetzen. Sie ist mit höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vollzuges der Enteignung, zu bestimmen und kann aus wichtigen Gründen auf höchstens zwei weitere Jahre erstreckt werden.
(2) Wird mit der Durchführung des Vorhabens, zu dem die Enteignung bewilligt wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist begonnen oder fortgesetzt, so kann der Enteignete die Rückübereignung gegen Erstattung der empfangenen Entschädigung begehren; werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück eintraten, sind nach dem Maß, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen; auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen.
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