Der Sprengelarzt hat seinen Wohnsitz im Gebiet des Sanitätssprengels zu nehmen. Ausnahmen hievon können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeinderates (des Sprengelausschusses) und der Ärztekammer bewilligt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Sprengelarztes, obwohl er seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Sanitätssprengels hat, gewährleistet ist.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 49a § 49a
…Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7…
§ 7 § 7
…gebunden. Ausgenommen davon ist der unmittelbare Vollzug gesetzlich angeordneter Verfügungen. (2) In jenen Fällen, in denen die Landesregierung dem Sprengelarzt im Sinne des § 6 gestattet hat, seinen Wohnsitz außerhalb des Sprengels zu nehmen, bestimmt die Landesregierung gleichzeitig, welche Gemeinde des Sprengels den Sprengelarzt als Beamten in Dienst zu nehmen…