§ 6 § 6
In Kraft seit 11. Mai 2011
Up-to-date
Der Sprengelarzt hat seinen Wohnsitz im Gebiet des Sanitätssprengels zu nehmen. Ausnahmen hievon können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeinderates (des Sprengelausschusses) und der Ärztekammer bewilligt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Sprengelarztes, obwohl er seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Sanitätssprengels hat, gewährleistet ist.
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