(1) Zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse dient der Pensionsfonds für Sprengelärzte. Der Fonds ist ein Sondervermögen des Landes Tirol und wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Dem Pensionsfonds für Sprengelärzte fließen zu:
a) Überweisungsbeträge nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 4 und 5),
b) besondere Pensionsbeiträge (§ 19 Abs. 7),
c) Beiträge der Gemeinden (§ 21),
d) Zinsen des Fondsvermögens,
e) Geldstrafen und Geldbußen,
f) sonstige zweckbestimmte Beiträge.
(3) Reichen die im Abs. 2 genannten Beiträge und Mittel des Fonds zur Bestreitung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht aus, so tragen das Land die Hälfte und die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck in ihrer Gesamtheit die andere Hälfte des Fehlbetrages.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 20 § 20
(1) Zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse dient der Pensionsfonds für Sprengelärzte. Der Fonds ist ein Sondervermögen des Landes Tirol und wird von der Landesregierung verwaltet. (2) Dem Pensionsfonds für Sprengelärzte fließen z…
§ 49a § 49a
…9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. …
§ 18 § 18
…für die Einstufung nach Abs. 2 nicht anzurechnen. (4) Die Ansprüche nach Abs. 1 richten sich gegen den Pensionsfonds für Sprengelärzte (§ 20 Abs. 1).…
§ 22 § 22
…1) Der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit nach § 20 Abs. 3 zu tragende Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik…