(1) Zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse dient der Pensionsfonds für Sprengelärzte. Der Fonds ist ein Sondervermögen des Landes Tirol und wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Dem Pensionsfonds für Sprengelärzte fließen zu:
a) Überweisungsbeträge nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 4 und 5),
b) besondere Pensionsbeiträge (§ 19 Abs. 7),
c) Beiträge der Gemeinden (§ 21),
d) Zinsen des Fondsvermögens,
e) Geldstrafen und Geldbußen,
f) sonstige zweckbestimmte Beiträge.
(3) Reichen die im Abs. 2 genannten Beiträge und Mittel des Fonds zur Bestreitung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht aus, so tragen das Land die Hälfte und die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck in ihrer Gesamtheit die andere Hälfte des Fehlbetrages.
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