§ 27 § 27
In Kraft seit 04. Februar 1953
Up-to-date
(1) Jenen Sprengelärzten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 15 Jahre im sprengelärztlichen Dienste in Tirol tätig waren, kann die Landesregierung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf ihren Antrag nach Anhörung des Sprengel-Ausschusses Ausnahmen von der Bestimmung des § 26 Abs. 2 bewilligen.
(2) Anträge in diesem Sinne sind innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
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