(1) Bei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt nicht als Friedhof, wenn ein Fall des § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 vorliegt oder eine Genehmigung nach § 41a erteilt wird.
(2) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegt den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.
(3) Die Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen außerhalb eines Friedhofes ist nicht zulässig. Die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes ist nur nach Maßgabe des § 41a zulässig.
(4) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.
(5) Die Ruhefrist hat bei Erdgräbern mindestens zehn Jahre zu betragen. Aschenurnen, die nicht in einem Erdgrab beigesetzt werden, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab einbringen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 33 § 33
…Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt nicht als Friedhof, wenn ein Fall des § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 vorliegt oder eine Genehmigung nach § 41a erteilt wird…
§ 49a § 49a
…§ 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 2, 4 und 5, § 35, § 40, § 41, § 41a Abs. 7 und § 44 sowie die…
§ 41a § 41a
…geordnete Bestattungswesen verstoßen. Wird einem solchen Auftrag nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist entsprochen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Beisetzung auf einem Friedhof nach § 33 Abs. 1 anordnen. (7) Aschenurnen, welche außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können von der Gemeinde des Auffindungsortes geöffnet und die Asche unter Wahrung…
§ 50b § 50b
…5 Abs. 7a nicht anzuwenden. (2) Auf zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Begräbnisstätten nach § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023, in denen bereits Leichen oder Leichenteile bestattet sind, ist diese…