§ 3 § 3
In Kraft seit 31. Dezember 1986
Up-to-date
Die Landesregierung hat nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden unter Bedachtnahme auf deren Verkehrslage durch Verordnung zu bestimmen, in welcher der verbandsangehörigen Gemeinden der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband des Sanitätssprengels ... (Name der Gemeinde, in welcher der Gemeindeverband seinen Sitz hat)“.
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