(1) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beisetzung vom Gericht oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Aschenurnen sind in der Regel innerhalb von 14 Tagen beizusetzen.
(2) Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.
(3) Der Beisetzungszeitraum ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten im Totenbeschaubefund festzusetzen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen. Eine Hinausschiebung der Beisetzung aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen um mehr als drei Monate ist unzulässig. Die Gemeinde kann die Frist zur Beisetzung einer Aschenurne zwei Mal um je höchstens sechs Monate verlängern. Aschenurnen sind bis zur Beisetzung im Krematorium oder beim Bestatter zu verwahren.
(4) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen oder Leichenteilen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach § 47 hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 41a § 41a
…Abs. 1 der Gemeinde des Beisetzungsortes zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Fristen für die Beisetzung sowie die Möglichkeit ihrer Verlängerung gemäß § 32 gelten auch für die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb von Friedhöfen. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Abs. 1 a) dem…
§ 50 § 50
…Körperhöhlen oder operative Eingriffe entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 2 vornimmt, c) eine Beisetzung nicht innerhalb der Fristen nach § 32 oder im Fall des § 41a Abs. 6 zweiter Satz nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides vornimmt, d) entgegen der…