§ 46 § 46
§ 46 § 46 — GSDG
(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Exhumierungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.
(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.