(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Exhumierungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.
(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 50a § 50a
…679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden…