(1) Erkrankt der Sprengelarzt und dauert seine Erkrankung voraussichtlich länger als zwei Wochen, so hat er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister (Sprengelobmann) einen Vertreter zu bestellen. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) einen anderen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben für die Dauer der Erkrankung zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen.
(2) Die Kosten der Vertretung sind vom Sanitätssprengel bis zur Höhe von 40 v.H. des auf die Vertretungszeit entfallenden Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu tragen, darüber hinaus vom Sprengelarzt. Ist die Krankheit nachweislich in Ausübung des sprengelärztlichen Dienstes entstanden, so hat der Sanitätssprengel die Vertretungskosten bis zur Höhe von 80 v.H. des auf die Vertretungszeit entfallenden Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu tragen. Der Nachweis ist durch ein amtsärztliches Zeugnis des Landessanitätsdirektors zu erbringen.
(3) Bei Übertritt oder Versetzung des Sprengelarztes in den Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses des Sprengelarztes hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) für den Zeitraum bis zum Dienstantritt des neuen Sprengelarztes einen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 49a § 49a
…Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20…
§ 10a § 10a
…Werktagen im Kalenderjahr gewähren. Der Sprengelarzt hat für die Zeit des Sonderurlaubes einen Vertreter zu bestellen. (2) Für die Bestellung des Vertreters gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß. Die Kosten der Vertretung hat der Sprengelarzt zu tragen.…