§ 4 § 4
In Kraft seit 11. Mai 2011
Up-to-date
Die fachliche Besorgung der Aufgaben nach § 1 obliegt in jedem Sanitätssprengel einem Sprengelarzt, in der Stadt Innsbruck dem Stadtphysikat. Die Sprengelärzte und ihre Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 5 § 5
…zur sprengelärztlichen Versorgung erforderlich ist, auch an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erfolgen. (3) Die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des ersten Hauptstücks ist nicht zulässig. (4) Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw…