(1) In jedem Sanitätssprengel hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, sofern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/2011 besteht, sicherzustellen, dass zumindest ein geeigneter Sprengelarzt zur Verfügung steht. Mittels schriftlicher Vereinbarung können die sprengelärztlichen Aufgaben an Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie der Lage ihres Wohnsitzes, Berufssitzes oder Dienstortes dazu geeignet sind, oder an entsprechende Einrichtungen, in denen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte und fachlich qualifizierte Ärzte tätig sind, übertragen werden.
(2) Die Übertragung sprengelärztlicher Aufgaben kann, sofern dies zur sprengelärztlichen Versorgung erforderlich ist, auch an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erfolgen.
(3) Die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des ersten Hauptstücks ist nicht zulässig.
(4) Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.
(5) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
a) die Anzahl der Einwohner des Sanitätssprengels,
b) die der Bewerbung anzuschließenden Unterlagen (insbesondere Qualifikationsnachweise),
c) den Hinweis, dass Bewerbungen binnen drei Wochen, vom Tag der Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes an gerechnet, bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindeverband des Sanitätssprengels einzubringen sind.
(6) Nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 5 lit. c sind die Bewerbungen samt Qualifikationsnachweisen der Landesregierung vorzulegen und von dieser an den Landessanitätsrat zur fachlichen Beurteilung der Bewerber weiter zu leiten. Die Landesregierung hat die Bewerbungen mit dem Gutachten des Landessanitätsrates der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels zu übersenden.
(7) Schriftliche Vereinbarungen nach den Abs. 1 und 2 haben, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, jedenfalls zu enthalten:
a) die vom Sprengelarzt für die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband zu erbringenden Leistungen,
b) den Hinweis auf die vom Sprengelarzt aufgrund seiner Stellung nach § 4 zweiter Satz für einen anderen Rechtsträger zu erbringenden Leistungen,
c) das für die Leistungen nach lit. a gebührende Entgelt, es sei denn, dass dieses in einer Verordnung nach Abs. 7a festgesetzt ist.
d) die Dauer der Vereinbarung,
e) die Auflösungsgründe und -fristen,
f) die Verpflichtung zur Beachtung der Amtsverschwiegenheit,
g) eine Vertretungsregelung für den Fall der vorübergehenden Verhinderung,
h) die Verpflichtung zur Mitteilung des Eintrittes des Vertretungsfalles an den Vertragspartner,
i) die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung von Sprengelärzten.
(7a) Die Landesregierung kann nach Anhören der Ärztekammer für Tirol und des Tiroler Gemeindeverbandes durch Verordnung das Entgelt für einzelne nach Abs. 1 und 2 vereinbarte Leistungen festsetzen. In dieser Verordnung können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, die Größe der Sprengel (Einwohnerzahl bzw. Fläche) und die statistischen Einsatzzahlen nähere Bestimmungen getroffen werden über:
a) das für die konkrete Leistung gebührende Entgelt,
b) die Abgeltung der Zeit für die An- und Abfahrt zur Durchführung der Leistung und
c) die Abgeltung für die Bereitschaft,
wobei auch eine Festsetzung in Pauschalbeträgen erfolgen kann.
(8) Der Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist für vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes des Sanitätssprengels kundzumachen. Die Ärztekammer für Tirol ist über den Abschluss der Vereinbarung zu informieren.
(9) Die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel sowie die Stadt Innsbruck haben gemeinsam eine Datenverarbeitung zum Zweck der Bereitstellung der Identifikations- und konkreten Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, der jeweiligen Vertreter bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 zu errichten und zu betreiben. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
a) nähere Bestimmungen über die Datenarten und die technischen Parameter der Bereitstellung der Daten,
b) den Zeitpunkt, bis zu dem die Datenverarbeitung errichtet sein muss,
c) den Zeitpunkt, ab dem der zuständige Sprengelarzt bzw. der Stadtphysikus, deren Vertreter sowie der Totenbeschauer nach § 29 Abs. 2 ihre Identifikations- und konkreten aktuellen Erreichbarkeitsdaten in diese Datenverarbeitung einzutragen und aktuell zu halten haben,
d) den Zeitpunkt, bis zu dem die Datenverarbeitung in Betrieb zu nehmen ist und dem Land Tirol, den Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen, der Leitstelle Tirol GmbH sowie der Ärztekammer für Tirol kostenloser Zugang zu gewähren ist,
e) ob weitere Personen oder Einrichtungen Zugang zur Datenverarbeitung erhalten sollen.
(10) Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände eines Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck haben Zugriff zu den ihren Sanitätssprengel betreffenden Daten zu erhalten. Sie haben jeder bzw. jedem Interessierten Auskünfte über die jeweils für deren Gebiet zuständigen Ärzte zu erteilen.
Rückverweise
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 5 § 5
…Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren. (5) Die Ausschreibung hat zu enthalten: a) die Anzahl der Einwohner des Sanitätssprengels, b) die der Bewerbung anzuschließenden Unterlagen (insbesondere Qualifikationsnachweise), c) den Hinweis, dass Bewerbungen…
§ 49a § 49a
…Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16…
§ 50a § 50a
…nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten. (4) Öffentlichen Krankenanstalten und sonstige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben…
§ 30 § 30
…oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Totenbeschauer Anzeige zu erstatten und alle notwendigen Auskünfte einschließlich des Umstandes einer…