§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 1981
Up-to-date
(1) Der Sprengelarzt hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen im Kalenderjahr. Nach dem 20. Dienstjahr hat er Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 36 Werktagen. Der Sprengelarzt hat für die Zeit des Erholungsurlaubes einen Vertreter zu bestellen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters und die Tragung der Kosten der Vertretung gilt § 9 Abs. 1 und 2 erster Satz sinngemäß.
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