§ 18 § 18
§ 18 § 18 — GSDG
(1) Dem Sprengelarzt und seinen Hinterbliebenen stehen Ansprüche auf Ruhegenuß (Abfertigung), Todfallbeitrag und Versorgungsgenüsse in sinngemäßer Anwendung der für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften zu, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Leistungen sind nach dem Gehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, bis Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu bemessen. Der Sprengelarzt ist hiezu ab Beginn des Dienstverhältnisses in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, einzustufen. Er rückt nach jeweils zwei Jahren rechnerisch in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die Vorrückung endet nach Erreichung der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VI. Für die Berechnung der Vorrückung und der Zeitvorrückung sind die für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(3) Vordienstzeiten sind, mit Ausnahme von Dienstzeiten als Sprengelarzt in einer anderen Gemeinde Tirols, für die Einstufung nach Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Die Ansprüche nach Abs. 1 richten sich gegen den Pensionsfonds für Sprengelärzte (§ 20 Abs. 1).