(1) Der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit nach § 20 Abs. 3 zu tragende Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internetseite der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.
(2) Die Abrechnung der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit und vom Land nach § 20 Abs. 3 zu leistenden Beiträge hat jährlich zu erfolgen. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit des Pensionsfonds für Sprengelärzte können Vorschüsse eingehoben werden.
(3) Die Art der Beitragsentrichtung (Fälligkeitstermine) kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.
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