§ 28a § 28a
In Kraft seit 27. Januar 2018
Up-to-date
Die Thanatopraxie darf nur nach beschauärztlicher Freigabe von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.
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