Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geb. ** und 2. C* B* , geb. **, beide wohnhaft ** **, **, beide vertreten durch die Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in 4020 Linz, wider den Beklagten D * , geb. **, **gasse **, ** E*, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 15.000,00), Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert: EUR 5.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 20.000,00) über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 20.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Juli 2025, Cg*-37, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Der Beklagte ist gegenüber den Klägern schuldig, es bei sonstiger Exekution ab sofort zu unterlassen, ohne Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft EZ F*, KG G* E*, Bezirksgericht Traun, oder eines die Zustimmung ersetzenden Gerichtsbeschlusses, bauliche Änderungen an der Liegenschaft EZ F*, KG G* E*, Bezirksgericht Traun, oder auf den auf dieser Liegenschaft errichteten Bauwerken vorzunehmen, sofern dadurch die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ F*, KG G* E*, Bezirksgericht Traun, möglich ist, und zwar die Durchtrennung, den Abriss und die Herausnahme von Versorgungsleitungen des Hauses im Bereich der Top 1 (eingemauerten Leitungen) sowie im Keller, die Installation einer Wasserleitungsabzweigung und Verlegung einer neuen Wasserleitung, Stemm- und Abbrucharbeiten von Estrich und tragenden Zwischenwänden innerhalb des Wohnungseigentumsobjekts Top 1, die Entfernung von im allgemeinen Eigentum stehenden Fenstern und den Einbau neuer Fenster, die weder optisch, noch technisch passend sind, den Abbruch der Eternitfassade, den Durchbruch von Außenmauern und den Einbau von Schiebetüren, den Austausch und die Verbreitung der Eingangstür zu Top 1 und die Erweiterung des diesbezüglichen Mauerdurchbruchs sowie die Demontage der Holzvertäfelung im Stiegenhaus.
2. Der Beklagte ist gegenüber den Klägern weiters schuldig, binnen zwei Monaten bei sonstiger Exekution sämtliche vom Beklagten vorgenommenen baulichen Änderungen an der Liegenschaft EZ F*, KG G* E*, Bezirksgericht Traun, die ohne Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft EZ F*, KG G* E*, Bezirksgericht Traun, oder eines die Zustimmung ersetzenden Gerichtsbeschlusses erfolgt sind, rückgängig zu machen und den vorherigen Zustand herzustellen, und zwar durch Rückgängigmachung der Durchtrennung, des Abrisses und der Herausnahme von Versorgungsleitungen des Hauses im Bereich der Top 1 (eingemauerte Leitungen) sowie im Keller, der Installation einer Wasserleitungsabzweigung und Verlegung einer neuen Wasserleitung, der Stemm- und Abbrucharbeiten von Estrich und tragenden Zwischenwänden innerhalb des Wohnungseigentumsobjektes Top 1, der Entfernung von im allgemeinen Eigentum stehenden Fenster und des Einbaus neuer Fenster, die weder optisch noch technisch passend sind, des Abbruchs der Eternitfassade, des Durchbruchs von Außenmauern und des Einbaus von Schiebetüren, des Austauschs und der Verbreitung der Eingangstür zu Top 1 und der Erweiterung des diesbezüglichen Mauerdurchbruchs sowie der Demontage der Holzvertäfelung im Stiegenhaus.
3. Der Beklagte ist schuldig, den Klägern binnen 14 Tagen die mit EUR 17.782,36 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit EUR 2.442,16 (darin enthalten EUR 407,03 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Kläger sind in Form einer Eigentümerpartnerschaft iSd § 13 WEG Mehrheitseigentümer an der Liegenschaft EZ F*, KG G* E* (in der Folge nur die Liegenschaft), zu je 277/842 Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum an Top 2 (Wohnung OG – Wohnhaus 1), Top 4 (Garage), Top 5 (Werkstatt), Top 7 (Lagergebäude), Top 3 (Wohnung EG – Wohnhaus 2) und Top 6 (Lagergebäude) verbunden ist. Der Beklagte ist zu 144/421 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an Top 1 (Wohnung EG – Wohnhaus 1) verbunden ist.
Der Beklagte durchtrennte und demontierte in seinem Wohnungseigentumsobjekt zwei in der tragenden Mittelwand befindliche Heizungsleitungen, wobei es sich um Versorgungsleitungen handelte, welche vom Kellergeschoß über die Wohneinheit des Beklagten zum Wohnungseigentumsobjekt der Kläger führten, womit eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit der Kläger ausgeschlossen ist. Der Beklagte stellte zudem einen Wandschlitz und eine Aussparung in der tragenden Mittelwand her, was Auswirkungen auf die Statik des Hauses hat. Im Übrigen wurde der gesamte Fußbodenaufbau bis auf die Rohdeckenoberkante in sämtlichen Räumen des Wohnungseigentumsobjekts des Beklagten entfernt.
Weiters durchtrennte und demontierte der Beklagte Versorgungsleitungen und erneuerte Wasserleitungen samt Wasseruhren im Kellergeschoß des Gebäudes.
Im gesamten Haus waren Fenster mit einheitlich weißen Rahmen verbaut. Der Beklagte tauschte süd- und westseitige sowie ein ostseitiges Fenster seines Wohnungseigentumsobjekts gegen anthrazitfarbene Fenster unterschiedlicher Rahmenbreite aus. Im Zuge dieser Arbeiten wurde auch die westseitige Eternitfassade um die Fensteröffnungen herum demontiert. An der Nordfassade der Liegenschaft wurden ebenso Abbrucharbeiten an der Eternitfassade vom Beklagten etwa bis Fußbodenniveau der Wohnung der Kläger im OG und teilweise auch darüber durchgeführt.
Der Beklagte führte des Weiteren Vergrößerungen von Mauerwerksöffnungen, insbesondere großflächige Wanddurchbrüche in der nördlichen Außenwand des Gebäudes, durch und tauschte ein Fenster durch eine Hebeschiebetüre. Diese Arbeiten sind von statischer Relevanz und bedurften Abfangmaßnahmen in Form des Einbaus von Stahlträgern und Stahlrahmen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde auch eine weitere Versorgungsleitung in der nördlichen Außenwand durchtrennt und demontiert.
Der Beklagte vergrößerte die Zugangstüre zu seinem Wohnungseigentumsobjekt in beide Richtungen und tauschte diese durch eine Wohnungseingangstüre anderer Erscheinung aus. Er demontierte auch die bestehende Holzvertäfelung im Stiegenhaus des Gebäudes unmittelbar neben der Wohnungseingangstüre zu dessen Wohnungseigentumsobjekt.
Die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten stellen zwar keine Gefahr für die Sicherheit von Personen dar und war für diese auch keine Baubewilligung erforderlich. Etwaige Zustimmungen zu den o.a. Änderungen wurden vom Beklagten jedoch nicht eingeholt und durch die Kläger auch nicht erteilt.
Die Kläger begehrten vom Beklagten die Unterlassung und Beseitigung von ohne Zustimmung der Kläger erfolgten baulichen Veränderungen an der gemeinsamen Liegenschaft sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustands und führten hiezu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die ohne Zustimmung der Kläger erfolgten, nicht der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse des Beklagten entsprechenden, baubewilligungspflichtigen Eingriffe und Änderungen des Beklagten führten neben einem massiven Eigentumsrechtseingriff zudem zu einer Schädigung des Hauses, die schutzwürdige Interessen der Kläger sowie die äußere Erscheinung der Liegenschaft beeinträchtigten und eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, insbesondere der Kläger, darstellten. Die den Klägern vorliegenden Pläne ließen darauf schließen, dass der Beklagte weitere massive Umbauarbeiten, Änderungen und Eingriffe plane. Der Beklagte habe die widerrechtlichen, nicht bloß bagatellhaften Eingriffe und Änderungen zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und in Hinkunft derartige Störungen zu unterlassen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, er habe zwar im Inneren sowie an der Außenhaut des Gebäudes Adaptierungsarbeiten durchgeführt, welche jedoch fachkundig erfolgt seien und zu einer erheblichen Wertsteigerung des Objekts sowie der gesamten Liegenschaft geführt hätten. Er habe bis auf Weiteres freiwillig davon abgesehen, diese Baulichkeiten fortzuführen, sich der von den Klägern beantragten einstweiligen Verfügung unterworfen und mitgeteilt, dass er keine weitere Bautätigkeit bis auf Weiteres setzen werde. Vor dem Bezirksgericht Traun habe der Beklagte bereits um Ersetzung der Zustimmung gemäß § 16 Abs 2 WEG angesucht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 2 bis 4 ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass gemäß § 16 Abs 2 WEG Änderungen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer bedürften, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich sei. Nach Z 1 leg cit dürfe jegliche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichte schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tue er das nicht, handle er in unerlaubter Eigenmacht und könne im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Es sei ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung zu prüfen. Über die Genehmigungsfähigkeit habe im Konfliktfall ausschließlich der Außerstreitrichter zu entscheiden.
Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer bestehe schon dann, wenn – so wie hier – Fenster geändert werden sollten, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses seien und ihre Änderungen daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen könne. Auch die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds per se könne einen schutzwürdigen Wert darstellen. Gleiches gelte für die Herstellung großflächiger Wanddurchbrüche in der nördlichen Außenwand des Gebäudes und den Tausch eines Fensters durch eine Hebeschiebetür. Auch die (teilweise) Demontage der Eternitfassade störe die (einheitliche) äußere Erscheinung des Hauses erheblich, wonach schutzwürdige Interessen der Kläger jedenfalls beeinträchtigt seien.
Da auch mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen sowie Steigleitungen oder Abwasserstränge zu den allgemeinen Teilen des Hauses gezählt würden und idR auch geringfügige Nutzungen gemeinschaftlicher Teile der Liegenschaft, wie des Hausgangs oder des Stiegenhauses, der Inanspruchnahme der Fassade oder Eingriffe in tragende Wände genehmigungsbedürftig seien, wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt seien, handle es sich bei den vom Beklagten demontierten und durchtrennten Heizungsrohren in der tragenden Mittelwand seines Wohnungseigentumsobjekts sowie den Versorgungsleitungen im Kellergeschoß und an der nördlichen Außenwand um Änderungen an allgemeinen Teilen des Hauses, weshalb auch hier ein restriktiver Maßstab bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit allfälliger Änderungen anzulegen sei. Durch die Durchtrennung der Versorgungsleitungen würden die Kläger um die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit dieser Leitungen verkürzt und liege demnach jedenfalls eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Kläger vor. Gleiches gelte für die Neuinstallation von Wasserleitungen samt Wasseruhren. Beim Austausch und der Vergrößerung der bestehenden Wohnungseingangstür liege eine massive Veränderung im Erscheinungsbild des Wohnungseingangsbereichs betreffend lichte Weite und Bauart der Wohnungstür vor und gehe dies somit über bloß bagatellhafte Veränderungen hinaus, weshalb auch dies genehmigungsbedürftig sei. Gleiches müsse für die – allgemeine Teile der Liegenschaft betreffende – Demontage der im Stiegenhaus befindlichen Holzvertäfelung gelten.
Die Veränderung (etwa auch die Entfernung) einer nicht tragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthalte, stehe hingegen im Belieben des jeweiligen Wohnungseigentümers; sie sei von vornherein nicht genehmigungsbedürftig.
Wenn nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Entfernung einer (zumindest in gewissem Umfang) tragenden Zwischenwand ohne darin enthaltene Versorgungsleitungen der Prüfung der Zustimmungsfähigkeit unterzogen werde, impliziere dies die Zustimmungsbedürftigkeit. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Änderung sei demnach erst recht anzunehmen, wenn der Beklagte einen Wandschlitz und eine Aussparung in der Versorgungsleitungen enthaltenden, tragenden Mittelwand innerhalb seines Wohnungseigentumsobjekts herstelle, woraus sich auch eine Beeinträchtigung der Statik des Hauses und somit eine Gefahr der Substanzschädigung ergebe. Auch bei der Fußbodenkonstruktion handle es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft, sodass ein Abbruch des Fußbodenaufbaus bis auf die Rohdeckenoberkante im gesamten Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten jedenfalls geeignet sei, schutzwürdige Interessen der Kläger zu beeinträchtigen.
Der Beklagte wäre demnach verpflichtet (gewesen), eine diesbezügliche Zustimmung der Kläger einzuholen. Mangels vorliegender Zustimmung habe der Beklagte jedoch in unerlaubter Eigenmacht gehandelt, sodass der Klage stattzugeben gewesen sei.
Die Vernehmung der Parteien habe unterbleiben können, weil im streitigen Verfahren über die Klage eines Mit- oder Wohnungseigentümers auf Unterlassung und/oder Beseitigung rechtswidriger Änderungen durch andere Mit- und Wohnungseigentümer nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen – konkret die (mögliche) Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen – zu prüfen sei, auf Aspekte iZm der Genehmigungsfähigkeit sei hingegen nicht einzugehen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Der Beklagte beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.
Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeit:
Der vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO betrifft nur das Urteil selbst, nicht aber das vorangegangene Verfahren, und umfasst drei Fälle: a) die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung (gemeint: der Spruch) steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RIS-Justiz RS0042133 [T12]; vgl. auch RS0007484). Die drei Nichtigkeitsgründe sind voneinander streng zu trennen. Es ist zwar wohl möglich, dass ein Urteil so fehlerhaft ist, dass mehr als einer der drei genannten Nichtigkeitstatbestände vorliegt. Es ist aber unzulässig, fehlende Tatbestandsmerkmale eines dieser drei Nichtigkeitsgründe durch ein Tatbestandsmerkmal eines anderen – für sich allein ebenfalls nicht verwirklichten – Nichtigkeitstatbestandes heranzuziehen. Schon aus diesem Grund kann es keine Nichtigkeit darstellen, wenn nur die Entscheidungsgründe des Urteils mit sich im Widerspruch stehen oder nur die Entscheidungsgründe allein unvollständig sind. Die Formulierung des Gesetzes schließt es auch aus, den ersten Tatbestand als Generalklausel und die beiden anderen Tatbestände als Beispielsfälle zu deuten ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 477 ZPO Rz 78; Pimmer in Fasching/Konecny³IV/1 § 477 ZPO Rz 78).
Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO – auf den der Beklagte offenbar (auch) referenziert – liegt also vor, wenn das Urteil so mangelhaft ist, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden kann. Maßgebend ist dafür das Urteil als logische Gesamtheit. Dieser Nichtigkeitsgrund ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen hergestellt werden kann ( G. Kodek aaO Rz 79; Pimmer aaO Rz 81).
Für das Berufungsgericht ist nicht erkennbar, worin eine derart mangelhafte Fassung der Entscheidung liegen könnte, die ihre sichere Überprüfbarkeit ausschließt. Ein entsprechendes Substrat für diese Behauptung bleibt der Beklagte auch schuldig. Die Entscheidung wurde auf Basis eines klar erkennbar festgestellten Sachverhalts hinreichend beweiswürdigend und ausreichend rechtlich begründet, wobei sich die Überprüfbarkeit des Urteils auch in den Berufungsausführungen selbst zeigt, in denen sich der Beklagte gegen die Entscheidung des Erstgerichts wendet.
Bezüglich der Ausführungen des Beklagten, die unter § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO zu subsumieren sind, ist ihm zu entgegnen, dass ein Widerspruch des Urteils mit sich selbst (nur) dann besteht, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen, nicht aber bei einem Widerspruch in den Entscheidungsgründen oder zwischen Spruch und Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0041306 [insb. T4, T5]; RS0042171 [T2]). Einen Widerspruch innerhalb des Spruchs behauptet der Beklagte aber nicht.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO – auf den sich der Beklagte ebenso bezieht – liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Dieser Fall ist aber nur dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Eine bloß unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Begründung erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (RS0042206, RS0042133, RS0106079; Pimmer aaO Rz 83 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 477 Rz 38). Die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen oder das Übergehen von Beweisanträgen kann allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einen Feststellungsmangel begründen (RS0007484 [T2,T3]).
Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt hier somit nicht vor, zumal sich bereits aus der Berufungsargumentation ergibt, dass eine Überprüfung des Urteils möglich ist. Indem er inhaltliche Kritik an den Ausführungen des Erstgerichts übt, gesteht der Beklagte somit selbst dessen Überprüfbarkeit zu. Den Entscheidungsgründen lässt sich zudem eindeutig entnehmen, welche Überlegungen das Erstgericht anstellte, um zur Stattgebung der Klage zu gelangen. Sie erschöpfen sich weder in einer Scheinbegründung, noch sind die Entscheidungsgründe per se unüberprüfbar. Die vom Beklagten in Wahrheit geltend gemachten (einfachen) Verfahrensmängel erfüllen den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO somit nicht.
Die Nichtigkeitsberufung war daher gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO zu verwerfen.
2. Zur Mängelrüge:
2.1. Der Beklagte erachtet mehrere Verfahrensmängel dadurch, dass (i) keine Ausführungen im Ersturteil vorlägen, welche den Spruch betreffend die Fenster und die Zwischenwände tragen würden und die dortige Wendung „weder noch“ bedeute, dass die „Voraussetzungen der Optik als auch der technischen Unangepasstheit kumulativ vorliegen“ müssten, (ii) keine Parteieneinvernahme trotz entsprechenden Antrags erfolgt sei, (iii) ein rechtlich unschlüssiges Klagsvorbringen vorliege, weil es einerseits betreffend die Zwischenwände zu weit gefasst sei und andererseits hinsichtlich des Beseitigungs- und Wiederherstellungsbegehrens nicht darlege, wie die Arbeiten rückgängig zu machen seien, sowie überhaupt weder technisch noch wirtschaftlich vernünftig bewerkstelligbar sei und das Wiederherstellungsbegehren zudem zu unbestimmt sei, weil sich aus der Rückbauverpflichtung sämtlicher vorgenommener Arbeiten nicht ableiten lasse, welche konkreten Umbaumaßnahmen davon umfasst sein sollen.
Dem schließt sich das Berufungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht an:
2.2.Hinsichtlich der behaupteten mangelnden Begründung des Spruchs betreffend die Fenster und tragenden Innenwände ist vorweg klarzustellen, dass nur ein Urteil ohne Beweiswürdigung zu einer relevanten Feststellung gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO verstößt und damit an einem Begründungsmangel leidet (RIS-Justiz RS0102004). Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich aber, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Somit könnte eine mangelhafte Begründung eines Urteils – sofern nicht bereits eine (hier aber bereits verneinte) Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt – einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt. Keinen Mangel der Beweiswürdigung stellt es dar, wenn bei der Begründung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch erwähnt hätten werden können oder eine Überlegung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinander zu setzen. Wesentlich ist aber, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4, S. 167; RS0040165). Es kann also ganz grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Erstgericht sämtliche Gedankengänge in der Beweiswürdigung im Detail darlegt; die wesentlichen Gedankengänge und Überlegungen müssen aber doch nachvollziehbar sein (
Diesen Grundsätzen genügt das erstinstanzliche Urteil, sodass der vom Beklagten behauptete Begründungsmangel nicht gegeben ist. Die im vorliegenden Fall aufgrund des gegebenen wechselseitigen Vorbringens der Streitteile hinreichende Beweiswürdigung lässt sich in ihrer Gesamtheit nur so verstehen, dass der gesamte zu den vom Beklagten vorgenommenen Arbeiten festgestellte Sachverhalt einerseits vom Beklagten nicht (substanziert) bestritten wurde und sich ansonsten insbesondere auf den vorgelegten Urkunden und dem für das Erstgericht schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten gründet (US 4 unten). Zusammenfassend legte das Erstgericht somit ausreichend dar, worauf seine Überzeugung maßgeblich basiert. Von einer Verletzung der Begründungspflicht, einer insgesamt bloß formelhaften Beweiswürdigung oder einer bloßen Scheinbegründung kann keine Rede sein.
Warum in wörtlicher Auslegung des Spruchs optisch nicht passende, aber technisch passende Fenster ebenso eingebaut werden dürften, als umgekehrt optisch passende, jedoch technisch nicht entsprechende Fenster, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Aufgrund der vom Erstgericht aus dem Begehren der Kläger übernommenen Wendung „weder noch“ genügt bereits die Absenz von einer der beiden Voraussetzungen, um unter das Unterlassungsverbot sowie die Beseitigungs- und Wiederherstellungspflicht zu fallen. Insofern müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, was der Beklagte in seiner Berufung auch selbst einzugestehen scheint. Dies ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird. Es dürfen daher nur solche Fenster vom Beklagten ohne Zustimmung der Kläger montiert werden, welche sowohl optisch den vorliegenden Fenstern als auch den technischen Anforderungen entsprechen. Liegt nur eine der Voraussetzungen oder sogar beide nicht vor, hat der Beklagte den Einbau zu unterlassen. Für die vom Beklagten unterstellte Bedeutung wäre vielmehr die Wendung „entweder oder“ zu gebrauchen gewesen. Ein Widerspruch mit den vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen Feststellungen ist somit schon deshalb nicht erkennbar. Ebenso wenig widerspricht das Erstgericht dabei dem Sachverständigen, der zwar die technische Qualität des Einbaus der Fenster attestierte, nicht jedoch die optische Komponente bestätigen konnte. Gleiches hat hinsichtlich der Zwischenwände zu gelten.
2.3.Ein (primärer) Verfahrensmangel, wie der vom Beklagten des Weiteren beanstandete Stoffsammlungsmangel, kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn in der Berufung die Erheblichkeit des Mangels dargetan wird. Die Mängelrüge ist also nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn darin aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu verhindern und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO; RIS-Justiz RS0043049; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 9 ff und § 496 Rz 6 mwN).
Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine Wiederholungsgefahr vorliegen könne, da die von den Klägern monierten Arbeiten allesamt bereits abgeschlossen seien. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr von den Klägern ohnedies nicht behauptet worden, jedoch Voraussetzung für einen Klagsanspruch nach § 523 ABGB. Um eine solche überhaupt beurteilen zu können, wäre aber jedenfalls die vom Erstgericht allerdings unterlassene Einvernahme der Parteien notwendig gewesen, sodass ein Verfahrensmangel gegeben sei.
Im Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrüge ist zur besseren Übersichtlichkeit bereits an dieser Stelle auf die Frage der Notwendigkeit des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr einzugehen, wobei es nun grundsätzlich zutrifft, dass Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs eine Unterlassungspflicht und die Gefahr ist, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (RIS-Justiz RS0037660, RS0012064). Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann (RS0079692). Eine Wiederholungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Verletzer seine Willensrichtung geändert hat und eine neuerliche Verletzung durch ihn ernstlich nicht mehr zu erwarten ist. Ob dies zutrifft, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RS0079692 [T3]). Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0012087). Die bloße Behauptung des Beklagten von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus (RS0079692 [T9]; RS0080007 [T7]). Der begangene Verstoß und die Verteidigung der Rechtmäßigkeit des Handelns durch die Beklagten im Prozess indiziert nach ständiger Judikatur die Wiederholungsgefahr (RS0079692 [T21]).
Die Kläger haben eine Wiederholungsgefahr bereits in ihrer Klage (zumindest indirekt) hinreichend behauptet (s. ON 1, S. 3 zweiter Abs.; arg.: „Die den klagenden Parteien vorliegenden Pläne lassen darauf schließen, dass die beklagte Partei weitere massive Umbauarbeiten, Änderungen und Eingriffe plant.“). Den Wegfall der aufgrund eines – hier unzweifelhaft gegebenen – bereits einmal erfolgten Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition grundsätzlich indizierten Wiederholungsgefahr hat der Beklagte zu behaupten und beweisen (vgl. RIS-Justiz RS0005402; RS0037661; RS0080065; RS0079652). Ein substanziertes Vorbringen hat der Beklagte hiezu zwar insofern erstattet, als er in der Klagebeantwortung vorgebracht hatte, dass er bis auf Weiteres freiwillig davon abgesehen habe, die Baulichkeiten fortzuführen, und sich der von den Klägern angestrengten einstweiligen Verfügung unterworfen habe (ON 6, Pkt. 2.c. und Pkt. 3., S. 2 f). Die Gefahr jeglicher weiterer hinkünftiger Störungen ist dadurch allerdings noch nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit gebannt, zumal der Beklagte die weitere Bauführung lediglich „bis auf Weiteres“ einstellen möchte. Es kann somit schon auf Basis des Vorbringens des Beklagten gerade keine Rede davon sein, dass sämtliche Bauarbeiten bereits abgeschlossen und zukünftige weitere Eingriffe somit ausgeschlossen seien. Daran ändert auch das Unterwerfen unter die bzw. das Bestehen der einstweiligen Verfügung nichts, weil diese „nur“ bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens erlassen wurde. Wäre es dem Beklagten tatsächlich ernst damit gewesen, hätte er eine (über das Ende dieses Rechtsstreits hinaus wirksame) vollständige Unterlassungserklärung abgeben müssen. Dies hat er jedoch offenkundig unterlassen.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte – wie die Kläger in ihrer Berufungsbeantwortung vermeinen – auf dessen zuvor beantragte Einvernahme (auch formal) verzichtet hat. Der im Protokoll der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11. Juni 2025 enthaltene Satz, wonach festgehalten wird, dass an die Parteien keine Fragen gestellt werden (ON 36.2, S. 2 erster Abs.), bietet angesichts der Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Urteil zum Unterbleiben der Parteieneinvernahmen (US 7 letzter Abs. f) keinen eindeutigen Anhaltspunkt in diese Richtung. Jedenfalls haben die Parteien aber die ihnen unzweifelhaft eingeräumte Möglichkeit zur Befragung nicht genutzt, weshalb dadurch kein aufzugreifender Verfahrensfehler vorliegt.
Überdies ist es schon als Indiz für das Vorhandensein der (zu vermutenden) Wiederholungsgefahr zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt (RIS-Justiz RS0012055). Das Beharren auf dem bisherigen Standpunkt indiziert Wiederholungsgefahr (T1).
Der Beklagte stellt mit seinem Vorbringen nicht in Abrede, dass er die monierten Arbeiten veranlasst bzw. durchgeführt hat und diese Umgestaltung nach wie vor besteht. Er beharrt zudem auch in der Berufung noch auf seinem Standpunkt, zu den Änderungen berechtigt zu sein, weil es sich um werterhöhende Arbeiten durch dazu befugte fachmännische Unternehmen handle. Bei dieser Ausgangslage könnte aber auch im Falle eines vom Beklagten vermissten Befragens der Streitteile und einem entsprechenden Antworten des Beklagten iS seines Vorbringens keinesfalls mehr angenommen werden, dass er tatsächlich ernstlich gewillt wäre, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (vgl. RIS-Justiz RS0012087), weil eben die bloße Behauptung des Beklagten von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Anderweitige Beweismittel zu diesem Beweisthema hat er entweder ausdrücklich zurückgezogen oder erst gar nicht angeboten.
Nach den dargelegten Grundsätzen liegt daher zusammengefasst Wiederholungsgefahr vor, weil Umstände fehlen, die die Gefahr der Wiederholung seiner Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Auf die Angaben der Parteien kommt es damit gar nicht mehr an und mangelt es dem diesbezüglich behaupteten Verfahrensmangel somit schon an dessen Erheblichkeit.
2.4. Der Beklagte wendet sich abschließend gegen die seiner Meinung nach unschlüssigen bzw. unbestimmten Begehren der Kläger, welche vom Erstgericht schlichtweg übernommen worden seien.
Schlüssigkeit liegt vor, wenn sich die in der Klage behauptete Rechtsfolge aus dem in der Klage behaupteten Sachverhalt ableiten lässt. Das Gericht hat also aufgrund des materiellen Rechts zu prüfen, ob das klägerische Vorbringen, wenn es dessen Richtigkeit unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt, ob also der Tatsachenvortrag den Tatbestand eines Rechtssatzes verwirklicht, aus dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt. Muss dies verneint werden, so ist der Vortrag des Klägers unschlüssig und die Klage – nach erfolglos gebliebener richterlicher Belehrung und Anleitung (§§ 182, 182a ZPO) – als unbegründet abzuweisen (Unschlüssigkeitsurteil). Die Schlüssigkeit betrifft somit die sachliche Berechtigung der Klage, die Schlüssigkeitsprüfung ist nichts anderes als die einseitige Subsumtion allein des klägerischen Tatsachenvortrags unter die in Betracht kommenden materiellrechtlichen Normen. Die Unschlüssigkeit muss ausgehend vom Begehren durch Abgleich des nach dem materiellen Recht maßgeblichen Sachverhalts mit den vorgetragenen Tatsachen geprüft werden. Sie ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und folglich mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu bekämpfen ( Geroldinger in Fasching/Konecny³ III/1 § 226 Rz 192, 196). Gewisse Formen der Unbestimmtheit des Begehrens sind zudem eng mit der Unschlüssigkeit der Klage verwandt, sie können ineinandergreifen ( Geroldinger aaO Rz 90).
Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RIS-Justiz RS0041851), sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten – ihre Erheblichkeit vorausgesetzt – somit erst in der Rechtsrüge zu behandeln.
Die vom Beklagten vermeinten Verfahrensmängel liegen daher insgesamt nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte (abermals) gegen die vom Erstgericht übernommenen, seiner Meinung nach unschlüssigen bzw. unbestimmten Begehren der Kläger.
Das Berufungsgericht erachtet zunächst die eingehende und fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Zu den Berufungsausführungen ist daher lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass die Kläger das Klagebegehren ausschließlich auf das Vorliegen einer eigenmächtigen Änderung nach § 16 Abs 2 WEG stützen und daraus abgeleitet einen Anspruch nach § 523 ABGB geltend machen.
Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB kann von jedem Wohnungseigentümer nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Wohnungseigentümer erhoben werden (RIS-Justiz RS0012137; RS0012112; RS0012114; RS0013417; RS0013428). Der einzelne Wohnungseigentümer kann Gemeinschaftsrechte jedoch nur soweit geltend machen, als er damit vorhandene Rechte der Eigentümergemeinschaft wahren will, nicht aber soweit er dadurch erst Rechte für sich und die Wohnungseigentümer zu erwirken versucht (RS0013417 [T10, T14]; RS0012114 [T2]). Das alleinige Klagerecht besteht also nur, wenn die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen will, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse des Klägers oder der Eigentümergemeinschaft den rechtswidrigen Angriff auf die gemeinsame Sache abzuwehren (RS0013417 [T8]). Das Klagebegehren kann bei der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB je nach den Verhältnissen des Einzelfalls auf die Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein (RS0112687; [T7]). Diesen Rechtsstreit beeinflusst nicht, ob die vorgenommene wichtige Veränderung vorteilhaft oder werterhöhend ist ( [T3]).
Der Wiederherstellungsanspruch ist nach den Kriterien des § 1323 ABGB zu beurteilen. Es genügt die Herstellung einer wirtschaftlich gleichwertigen oder gleichartigen Ersatzlage (RIS-Justiz RS0015036 [T1]). Gerade im Zusammenhang mit eigenmächtigen baulichen Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG ist der Anspruch auf Wiederherstellung insofern ein Beseitigungsanspruch, als die Wiederherstellung des vorigen Zustands in der Beseitigung der Änderung durch Rückgängigmachen der eigenmächtigen Baumaßnahmen liegt (vgl. RS0005944; RS0083156; RS0013428; RS0106908 [T7]). Das Rückgängigmachen der eigenmächtigen Baumaßnahmen erfolgt regelmäßig durch Entfernung der Umbauarbeiten. Durch das bloße Entfernen einer baulichen Maßnahme ist die Änderung aber nur dann beseitigt, wenn keine weiteren Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendig sind, sich die Rückgängigmachung eigenmächtiger baulicher Veränderungen also in deren Entfernung erschöpft. Dort wo das nicht der Fall ist, weil die Herstellung des früheren Zustands weitere Maßnahmen, insbesondere Rück- und Wiedereinbaumaßnahmen erfordert, ist der aus § 523 ABGB abzuleitende Beseitigungsanspruch daher nicht mit einem reinen Entfernungsanspruch gleichzusetzen (5 Ob 65/17w).
Vor diesem Hintergrund ist das von den Klägern erhobene Klagebegehren zu überprüfen.
3.2. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge zunächst jedoch nochmals auf die Thematik der Wiederholungsgefahr zurückkommt, genügt ein Verweis auf die bereits zu Pkt. 2.3. erfolgten Erläuterungen, wonach eine solche im vorliegenden Fall sehr wohl rechtlich gegeben ist. In Zusammenschau mit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts hiezu kommt dem von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsanspruch demnach grundsätzlich Berechtigung zu. Es ist jedoch die konkrete Formulierung der Begehren näher zu betrachten.
§ 226 Abs 1 ZPO verlangt, dass die Klage ein bestimmtes Begehren enthält. Die mangelnde Schlüssigkeit/Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende zwingende Inhaltsvoraussetzung, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren (vgl. RIS-Justiz RS0037469; RS0036355 [insbesondere T6]). Das Neuerungsverbot des § 482 ZPO bezieht sich – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht auf von Amts wegen zu beachtende Umstände (RS0016473 [T8]; RS0108589 [T4]; s. explizit zur erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Unschlüssigkeit/Unbestimmtheit des Klagebegehrens: RS0115575).
Die nähere Beschreibung eines Unterlassungsgebots durch eine – so wie hier – mit „insbesondere“ eingeleitete Wendung bedeutet keine Einschränkung des Unterlassungsgebots (RIS-Justiz RS0037581 (T3]). Ein zu allgemein gefasstes Begehren findet daher durch die Anführung konkreter Verletzungshandlungen nach dem Wort „insbesondere“ keine ausreichende Einschränkung. Nach ständiger Rechtsprechung darf und hat das Gericht allerdings dem Urteilsspruch vom Amts wegen eine klare und deutlichere, auch vom Begehren abweichende, Fassung zu geben, sofern die Neufassung in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (RS0039357; RS0041254). Eine solche Umformulierung ist nach der Judikatur auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (RS0038852 [T16]).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil den Klagsangaben unmissverständlich entnommen werden kann, dass sich die Kläger (nur) gegen die unter Pkt. 4 der Klage (ON 1, S. 3 ff) konkret beschriebenen Eingriffe und Änderungen des Beklagten wenden wollten. Ausschließlich diese genannten Arbeiten finden sich auch im Urteilsbegehren wieder. Wenngleich die Kläger aufgrund des verwendeten Wortlauts von einer exemplarischen Aufzählung sprechen, kann angesichts des weiteren Verlaufs des Prozesses erster Instanz kein Zweifel daran bestehen, dass die Kläger mit dem Begriff „insbesondere“ lediglich künftige gleichartige Eingriffe und Änderungen unterbinden wollten und nicht generell jedwede bauliche Veränderung im Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten untersagt wissen wollten. Das Klagebegehren war daher insoweit im Rahmen des von den Klägern evident verfolgten Rechtsschutzziels abzuändern, als das Wort „insbesondere“ sowohl im Unterlassungs- als auch im korrelierenden Beseitigungs- und Wiederherstellungsbegehren zu streichen und durch die Wortfolge „und zwar“ zu ersetzen war. Das angefochtene Urteil war folglich mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
Damit wird aber zugleich die begehrte Feststellung betreffend den behaupteten sekundären Feststellungsmangel hinsichtlich der Türzargen und nichttragenden Innenwände obsolet, weil durch den klarstellenden Entfall der exemplarischen Aufzählung eine definitive Maßnahmenliste vorliegt, die aufgrund der zutreffenden erstgerichtlichen Begründung nur noch von der Rechtsprechung klar als unzulässig qualifizierte eigenmächtige Veränderungen an der gemeinsamen Liegenschaft enthält.
3.3. Ähnliches gilt bezüglich der vom Beklagten monierten, mitunter irreführenden Formulierung betreffend die Zwischenwände. Aus der Begründung des Erstgerichts geht unmissverständlich hervor, dass dieses (in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur) tatsächlich nur die tragenden Zwischenwände vom Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch umfasst wissen wollte. Auch die Kläger haben in ihrem gesamten Klagsvorbringen zu keiner Zeit auf nichttragende Zwischenwände abgestellt, sodass auch diesfalls eine entsprechende Klarstellung durch das Berufungsgericht mittels Maßgabebestätigung vorzunehmen war, und zwar durch Entfall der das Wort „tragenden“ umschließenden Klammer in den jeweiligen Spruchpunkten.
Anlässlich der notwendigen Maßgabebestätigung erfolgte zugleich auch eine grammatikalische Richtigstellung im gesamten Spruch hinsichtlich des Einbaus der neuen Fenster.
3.4. Es verbleibt somit noch auf den Umfang des Beseitigungs- und Wiederherstellungsbegehrens einzugehen.
Das Ergebnis der Beseitigung der Änderung hat jedenfalls die Wiederherstellung des vorigen Zustands zu sein. Wird nicht der vorige Zustand wiederhergestellt, sondern werden im Titel Maßnahmen aufgetragen, die diesem ursprünglichen konsensgemäßen Zustand ebenso wenig entsprechen, würde nicht nur ein anderer Zustand geschaffen, sondern auch in die Rechte der am Erkenntnisverfahren nicht beteiligten anderen Wohnungseigentümer eingegriffen. Nur die Wiederherstellung des vor einem eigenmächtigen Umbau bestandenen Zustands und die dafür notwendigen Maßnahmen stellen ihrerseits keine genehmigungspflichtigen Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG dar. Sofern eine begehrte Baumaßnahme nicht der Wiederherstellung des früheren Zustands entspricht, findet ein betreffendes Klagebegehren in dem aus § 523 ABGB abgeleiteten Anspruch daher keine Deckung und besteht nicht zu Recht (5 Ob 65/17w). Ist das Klagebegehren aber – so wie hier – auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtet, so ist dies ausreichend bestimmt, wenn dieser eindeutig aus dem Klagsvorbringen hervorgeht ( Geroldinger aaO Rz 120).
Der von den Klägern als Wiederherstellung geforderte Zustand entspricht nach der Klagserzählung der Wiederherstellung des früheren Zustands vor den Umbaumaßnahmen des Beklagten; dies wurde von ihm auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erster Instanz bestritten. Es soll somit ein Zustand erreicht werden, der dem letztgültigen Konsens der Wohnungseigentümer entspricht, das Begehren geht daher nicht über eine bloße Beseitigung sowie Wiederherstellung des vorigen Zustands hinaus und ist zudem hinreichend bestimmt. Eine vom Beklagten geforderte (noch) konkrete(re) Umschreibung der notwendigen baulichen Maßnahmen ist – jedenfalls aufgrund der vom Berufungsgericht vorgenommenen Modifikation des Spruchs (s. Pkt. 3.2. dieser Entscheidung) – nicht (mehr) erforderlich.
Insofern der Beklagte vermeint, es sei nicht möglich, die vorgenommenen Umbaumaßnahmen rückgängig zu machen, ohne etwa Leitungen neu zu verlegen, wobei ein Eingriff in die Substanz im oberen Stockwerk und in allgemeine Teile des Hauses notwendig wäre, so mag dies zutreffen. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Hinderungsgrund für eine Klagsstattgebung dar, weil die Kläger mit ihrer Klage ja gerade darauf abzielen, dass der vorherige Zustand wiederhergestellt werden soll. Alle damit in Verbindung stehenden Maßnahmen sind somit vom Willen der Kläger ohnehin bereits zwingend umfasst.
Soweit der Beklagte auf eine schikanöse bzw. missbräuchliche Rechtsausübung durch die Kläger abstellt, ist ihm zu erwidern, dass ein derartiger Einwand im vorliegenden Verfahren, anders als im Verfahren vor dem Außerstreitrichter, nicht zu prüfen ist (s. bereits 5 Ob 297/98g mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0083156 [T6]).
Betreffend den Einwand des Beklagten, dass die Kläger aufgrund der Unwirtschaftlichkeit des Rückbaus auf eine wirtschaftlich gleichwertige Ersatzlage zu verweisen gewesen wären, bleibt noch festzuhalten, dass zwar der Beeinträchtigte auch im Falle des § 523 ABGB bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt ist (RIS-Justiz RS0053254 [T4]; RS0112687 [T8]). Ein diesbezügliches Vorbringen auf Tatsachenebene hat der Beklagte im bisherigen Prozess jedoch bis dato gänzlich verabsäumt zu erstatten. Seiner Einrede steht daher im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen (vgl. RS0042025; RS0041965 [T3]; RS0016473 [T1, T9, T12]; RS0042011; RS0041965).
Da somit auch der Rechtsrüge des Beklagten im Ergebnis keine Berechtigung zukommt, erfolgte die Klagsstattgebung durch das Erstgericht zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252 [T1]; RS0042285 [T2]) und ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iSd § 500 Abs 2 ZPO maßgebend (RS0042408 [T2]). Im Hinblick auf die mit der Beseitigung und Wiederherstellung der vom Beklagten getätigten Arbeiten verbundenen zu erwartenden hohen Kosten, erachtet das Berufungsgericht die Bewertung insbesondere dieses Begehrens mit lediglich EUR 5.000,00 als zu gering bemessen. Deshalb war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Zusammenschau mit dem in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden Unterlassungsbegehren insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Das Berufungsgericht konnte sich stets auf höchstgerichtliche Judikatur stützen. Die Verneinung einer behaupteten Nichtigkeit sowie eines monierten Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht ist zudem nicht revisibel (zur Nichtigkeit: RIS-Justiz RS0042981; RS0043405; zu Verfahrensmängeln: RS0042963; RS0106371).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden