Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 523

§ 523Klagerecht in Rücksicht der Servituten.

In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigenthümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes; im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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