§ 523 Klagerecht in Rücksicht der Servituten.
§ 523 Klagerecht in Rücksicht der Servituten. — ABGB
§ 523 Klagerecht in Rücksicht der Servituten. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018250
Zuletzt nach Updates gesucht am
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigenthümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes; im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.
Entscheidungen 2.358
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Rechtssätze 264
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