RS0005402 – OGH Rechtssatz
Im Unterlassungsprozess ist der Beklagte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig (4 Ob 306, 307/74; ÖBl 1973, 135 ua).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden