Markenrechtlicher Streit um den Vertrieb von Parfums im EWR—OGH Entscheidung
4Ob233/23b22. Oktober 2024
…T4]). Hat der Beklagte bereits gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen, wird die Wiederholungsgefahr vermutet, sodass er für deren Wegfall behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl RS0037661, RS0080065, RS0005402). [16] 1.4. Anspruchsgrundlage für die Unterlassungspflicht der Beklagten ist hier Art 9, 130 UMV (vormals Art 9, 102 GMV) iVm § …