Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt. Die Vermutung spricht für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; es ist Sache des Verletzters, diese Vermutung zu widerlegen.
Rückverweise