Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch.
…RS0121351). Er wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RS0037660). 4.4. Ungeachtet des Umstandes, dass ein behaupteter Gesetzesverstoß der Wiener Fiakerunternehmer keinen Eingang in das Unterlassungsbegehren laut Punkt 2. des Klagebegehrens gefunden hat, sind die…
…der Wiederholungsgefahr nicht wegfallen ließ. 1.1. Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (RIS-Justiz RS0037660; vgl auch RS0037456). Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich…
…Elemente konkretisiert: einerseits durch die Unterlassungspflicht, andererseits durch die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, besteht der Unterlassungsanspruch nicht (RIS Justiz RS0037660). Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt hat oder sich bisher rechtmäßig verhalten hat…
…§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Allgemein setzt ein Unterlassungsbegehren sowohl eine Unterlassungspflicht als auch die Gefahr voraus, dass dieser zuwider gehandelt wird (RIS-Justiz RS0037660 mwN etwa 4 Ob 148/07d). Wesentlich ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0012064 mwN etwa 6 Ob 172/07y). Die…
…die Frage der Beweislastverteilung nicht. 4. Allgemein setzt ein Unterlassungsbegehren sowohl eine Unterlassungspflicht als auch die Gefahr voraus, dass dieser zuwidergehandelt wird (RIS Justiz RS0037660). Wesentlich ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0012064 [T1]). Die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen ist eine materiell rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs (6…
…Abs 3 ZPO). Begründung: Nach ständiger Judikatur setzt der Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wird, voraus (vgl RIS-Justiz RS0037660 mwN, zuletzt OGH 4 Ob 247/03g). Hat der Beklagte bereits gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen, so hat er die Umstände zu behaupten und zu beweisen…
…Unterlassungsanspruch wird allerdings durch zwei Elemente konkretisiert: eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RS0037660). Die Gefahr einer Zuwiderhandlung besteht entweder in Form der Wiederholungs oder in Form der Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr setzt dabei eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraus (6…
…Bewilligung gedeckte Kurse anbieten könnte. Der Sicherungsantrag muss daher in Bezug auf das Durchführen von Kursen am Fehlen der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr scheitern (RIS Justiz RS0037660, RS0037456). 3.4. Dass es einer Fahrschule untersagt wäre, Kurse anzukündigen oder anzubieten, die tatsächlich von anderen Fahrschulen durchgeführt werden, lässt sich aus § 108…
…Stellung. 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt der Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwider gehandelt wird, voraus (RIS Justiz RS0037660 [T7]). Hat der Beklagte – wie hier – bereits gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen, so hat er die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen…
…Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wird (4 Ob 106/94 = SZ 67/161 uva, zuletzt 4 Ob 34/09p; RIS Justiz RS0037660). Einem Unterlassungsbegehren nach dem UWG kann daher nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses…
…auf die von ihm zitierte oberstgerichtliche Judikatur stützen, dass jeder Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr voraussetzt, der Verpflichtete werde dieser Pflicht zuwiderhandeln (RIS-Justiz RS0037660). Bei bloß rufschädigenden Behauptungen hat der eine einstweilige Verfügung anstrebende Kläger grundsätzlich die Gefahr zu bescheinigen. Wenn die Tatsachenbehauptungen auch ehrenbeleidigend im Sinne des §…
…Geh- und Fahrweg abgelegt haben. Insofern konnten die Kläger weder eine Rechtsverletzung noch eine Wiederholungsgefahr, beide als materiell rechtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs (vgl RIS Justiz RS0037660; 4 Ob 73/91 = ÖBl 1992, 42 ua), nachweisen. Der Servitutsberechtigte hat auch kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten…
…§ 510 Abs 3 ZPO): 1. Ein Unterlassungsanspruch setzt eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwider gehandelt wird, voraus (RIS-Justiz RS0037660 [T7]). Für seine erfolgreiche Geltendmachung müsste eine schon erfolgte Störung (hier durch Überschreitung des Notwegerechts) oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen feststehen, denen mit…
…1.3. Ein Unterlassungsanspruch wie der von der Klägerin erhobene wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwidergehandelt wird (vgl RS0037660). [15] In aller Regel hat der Kläger daher die anspruchsbegründenden Tatsachen, aus denen er die Unterlassungspflicht ableitet, und eine Begehungsgefahr zu beweisen, also eine bereits…
…der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers nicht gerechtfertigt. [16] 3. Der Unterlassungsanspruch setzt neben einer Unterlassungspflicht die Gefahr voraus, dass dieser zuwidergehandelt wird (RS0037660). [17] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11…
…den materiell rechtlichen Anspruch hinaus. 1.4.1. Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (RIS Justiz RS0037660; vgl auch RS0037456). Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich…
…der Eventualbegehren verwende sie nicht mehr. 1.2. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn ein Zuwiderhandeln gegen eine nach materiellem Recht bestehende Unterlassungspflicht droht (RIS Justiz RS0037660). Das wird vermutet, wenn der Belangte bereits einmal gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat (Wiederholungsgefahr). In diesem Fall hat er Umstände zu behaupten und zu beweisen…
…mit der Verlegung der Leitungen zu beginnen und es auf eine Konfrontation mit dem Verpflichteten ankommen zu lassen (vgl nur RIS Justiz RS0114254 [T2, T3]; RS0037660 [T1, T3]). Gerade unter den vorliegenden Umständen, nämlich angesichts der Tatsache, dass bereits einmal ein verlegtes Kabel ausgegraben und herausgerissen wurde, und der Weigerung des…
…vorzugehen und Unterlassung zu begehren. [49] 6.1. Ein Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird ( RS0037660 ; vgl auch RS0037456 ). Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich…
…Allgemein wird ein Unterlassungsanspruch durch zwei Elemente konkretisiert, und zwar einerseits die Unterlassungspflicht und andererseits die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (vgl RIS Justiz RS0037660 mwN zuletzt 4 Ob 148/07d; RIS Justiz RS0037456 oder Rechberger in Rechberger ZPO3 § 406 Rz 14). Bei der Formulierung des Unterlassungsbegehrens…
…ErwGr 1.3.; RIS Justiz RS0107768). 6.5.: Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr , dass dieser zuwidergehandelt wird, voraus (RIS Justiz RS0037660). 6.5.1.: Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt bereits die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten…
…auch keine Indizien dafür, dass er eine Mitwirkung im Unternehmen der Drittbeklagten beabsichtigt. Das Unterlassungsbegehren scheitert daher schon am Fehlen der Begehungsgefahr (RIS-Justiz RS0037456, RS0037660).…
…502 Abs 1 ZPO nicht zulässig . [5] 1. Nach ständiger Judikatur setzt der Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwidergehandelt wird, voraus (RS0037660). Hat der Beklagte bereits gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen, so hat er die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben…
…wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037660). Hat der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt, so wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (RIS-Justiz RS0037661). Die Klägerin begehrte, den…
…Handlungen sei nicht dargetan worden. Die Revisionswerberin räumt selbst ein, dass jeder Unterlassungsanspruch die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraussetzt (RIS Justiz RS0037656; RS0012064; RS0037660). Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff berufen, kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffs…
…RIS-Justiz RS0037242). Es fehlen nun aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage (RIS-Justiz RS0037242) und die für einen Unterlassungsanspruch materiell erforderliche (RIS-Justiz RS0037456, RS0037660) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wenn schon das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs die Wiederholungsgefahr im Regelfall ausschließt (RIS-Justiz RS0079899), dann um so mehr der tatsächliche Abschluss…
… Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig (RIS Justiz RS0010479; RS0012061; RS0037660 [T1]). Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wurde für den Verbandsprozess gemäß § 28 KSchG bereits bejaht. Sie besteht auch in einem Verbandsprozess gemäß §…
…wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037660). Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt (Wiederholungsgefahr) oder ob er sich bisher rechtmäßig…
…Unterlassungsanspruch entgegen dem vom Erstbeklagten in seiner Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Standpunkt nicht nur (unmittelbar) aus dem Eigentumsrecht, sondern auch aus rechtsgeschäftlichen Pflichten abgeleitet werden (RIS Justiz RS0037660 [T1, T8]). 3.1. Nach § 389 Abs 1 EO hat die gefährdete Partei (ua) die den Sicherungsantrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen…
…betrifft. Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig (RIS Justiz RS0010479; RS0012061; RS0037660 [T1]). Die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wurde für den Verbandsprozess gemäß § 28 KSchG bereits bejaht (9 Ob 54/08v; 7 …
…nach ständiger Rechtsprechung nur dann erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten auch nach der (neuen) Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung rechtswidrig ist (RS0037660 [T2]; RS0123158 [T1, T2, T5, T7, T8]). Diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretene Änderung der Rechtslage erfordert also eine doppelte Prüfung. 6.3…
…Unterlassungsanspruchs ist entweder das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Unterlassungspflicht oder ein rechtswidriger Eingriff in geschützte Rechtsgüter des Berechtigten (10 Ob 63/01i; RIS-Justiz RS0037660 [T1]; Rechberger in Rechberger , ZPO³ § 406 Rz 13). Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren (alternativ) auf beide Anspruchsgrundlagen gestützt: Zum Einen behauptet…
…dringendes „Rechtsschutzbedürfnis“) zulässig (6 Ob 127/19y Pkt 2.2.). Es bedarf der konkreten Besorgnis einer unmittelbar drohenden Rechtsverletzung (RS0010479; RS0012061; RS0037660 [T1]; 6 Ob 14/22k Rz 25 [„ernstliche und unmittelbar drohende Gefahr einer Immission“]). Ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis ist jedenfalls dann…
…ZPO (vgl RS0088931). 2. Zur Wiederholungsgefahr [10] 2.1. Materielle Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwider gehandelt wird (RS0037660; RS0012064). Das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RS0079899; vgl RS0079962; RS0079898). Ob Wiederholungsgefahr im Einzelfall besteht, ist danach zu beurteilen, ob…
…ua) – wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RS0037660). [49] 2.1. Gegenstand des Klagebegehrens und des Urteilsspruchs ist stets nur die konkrete Verletzungshandlung (RS0037478 [T2, T5]). Es ist aber zulässig, das unzulässige Verhalten…
…konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (RS0037660, RS0012064). Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt hat oder ob er sich bisher…
…Zur Revision des Beklagten (Unterlassungsbegehren): 2.1. Nach ständiger Judikatur setzt der Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwidergehandelt wird, voraus (RIS Justiz RS0037660). Hat der Beklagte bereits gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen, so hat er die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben…
…wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS Justiz RS0037660). Zur Unterlassungspflicht: Der Eigentümer des Grundstücks kann vom Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper vom Nachbargrund her verlangen, ohne dass ein besonderes…
…sind vorbeugende Unterlassungsklagen nach stRsp grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kläger ein Eingriff in seine Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht (RIS-Justiz RS0012061 und RS0037660; vgl auch RS0010479). Unter der konkreten Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung sind greifbare Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten zu verstehen (4 Ob 6/00m mwN…
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