JudikaturJustiz15Os113/96

15Os113/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kirchgasser als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Heinz T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Heinz T*****, Dipl.Ing. Dr. Gerhard St*****, Dipl.Ing. Anton Tr***** und Dr. Tamara L***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Jänner 1996, GZ 37 Vr 1232/91-2400, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Zehetner, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Reiter, der Angeklagten Dr. Heinz T*****, Dipl.Ing. Dr. Gerhard St*****, Dipl.Ing. Anton Tr*****, Dr. Tamara L*****, Dipl.Ing. Johannes Schw*****, Peter Robert Th*****, Dipl.Ing. Dietrich Wo***** und Dipl.Ing. Konrad Ti***** sowie der Verteidiger Dr. Gattinger, DDr. Horwath, Dr. Lukesch, Dr. Strickner, Dr. Hochstaffl-Salcher, Dr. Weixelbaum, DDr. Mück und Dr. Klicnik zu Recht erkannt:

Spruch

I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Anton Tr***** und Dr.Tamara Lo***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in den Punkten C a und C b sowie in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen einschließlich des den Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** betreffenden Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** werden von der Anklage, sie haben als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Richter falsch ausgesagt, und zwar

a) Dipl.Ing.Tr***** am 17.Juli 1991 beim Landesgericht Innsbruck durch die Angaben: "Wer hinter der O***** Ltd steht, entzieht sich meiner Kenntnis";

b) Dr.Lo***** am 25.September 1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durch die Aussage: "Wer der Gesellschafter dieser Al***** Ltd war, kann ich heute nicht mehr sagen",

und sie haben hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StPO begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

II. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in den Punkten

AS I 2 a und AS I 2 b, jeweils bezüglich der Angeklagten Dr.Heinz T***** und Dipl.Ing.Dr.Gerhard St*****,

AS I 2 f, AS III 4 a und AS III 4 b bezüglich des Angeklagten Dr.T*****, jedoch nur insofern, als das diesen Anklagepunkten zugrunde liegende Verhalten nicht subsidiär als Vergehen der Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens nach § 305 Abs 1 StGB beurteilt wurde,

AS I 4 und AS III 2 bezüglich der Angeklagten Dr.Lo***** sowie

AS I 3 bezüglich des Angeklagten Johannes Schw*****,

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

III. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.

IV. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** werden verworfen.

V. Mit ihren Strafberufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo*****, diese Angeklagte auch mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenausspruch auf die zu I getroffene Entscheidung verwiesen.

VI. Der Berufung des Angeklagten Dr.T***** wegen Strafe wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.

VII. Der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.

VIII. Der Berufung des Angeklagten Dr.T***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird teilweise Folge gegeben und es werden die Alp***** AG mit ihren Ansprüchen in Höhe von 279.360 S sowie die Ö***** AG mit ihren Ansprüchen in Höhe von 470.256 S gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen; im übrigen wird dieser Berufung nicht Folge gegeben.

IX. Der Berufung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

X. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden Dr.T***** der Verbrechen des schweren Betruges unter Ausnützung seiner Amtsstellung nach §§ 146, 147 Abs 3, 313 StGB (A) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B), Dipl.Ing.Dr.St***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (A) sowie Dipl.Ing.Tr***** und Dr.L***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach haben

zu A: Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Erwin Sch***** in der Zeit von 1983 bis 1989 in Wien und anderen Orten durch die Behauptung überhöhter Kosten bei Tragung von 30 % Eigenmitteln, sohin durch Täuschung über Tatsachen, Beamte des Bundesministeriums für Bauten und Technik getäuscht und zur Auszahlung von Förderungsgeldern in der Höhe von 15,195.000 S mit dem Vorsatz verleitet, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, wodurch ein Schaden von zumindest 6 Mio S entstand, wobei Dr.T***** als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich als Ministersekretär handelte, und Dipl.Ing.Dr.St***** bei der Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich die inhaltlich unrichtigen Bestätigungen der "sachlichen und rechnerischen Prüfung" verwendete;

zu B: Dr.T***** in seiner Eigenschaft als Vorstand der Ar***** AG (A*****) und der Py***** AG (P*****) in der Zeit von 10.März 1986 bis 5. Februar 1987 in Innsbruck und Graz die ihm durch Rechtsgeschäft und Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und die Sondergesellschaften zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er trotz der negativen Erfahrungen 52 Tonnen des Produktes F*****-eisfrei (CMA) ankaufen ließ und dadurch den Straßenbausondergesellschaften einen Schaden von 749.616 S zufügte;

zu C: Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** vor Gericht als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und zwar

a) Dipl.Ing.Tr***** am 17.Juli 1991 vor dem Landesgericht Innsbruck durch die Angaben: "Wer hinter der O***** Ltd steht, entzieht sich meiner Kenntnis";

b) Dr.Lo***** am 25.September 1995 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durch die Aussage: "Wer der Gesellschafter dieser Al***** Ltd war, kann ich heute nicht mehr sagen".

Hingegen wurden (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St*****, Dr.Lo*****, Dipl.Ing.Tr*****, Johannes Schw*****, Peter Robert Th*****, Dipl.Ing.Dietrich Wo***** und Dipl.Ing.Konrad Ti***** von der (weiteren) wider sie erhobenen Anklage, es hätten

I. Dr.Lo***** und Johannes Schw***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den diesbezüglich zu A schuldig gesprochenen Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** sowie den gesondert verfolgten Erwin Sch***** und Tihomir Le***** in der Zeit zwischen 8. Juli 1983 und 4.März 1991 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte der Republik Österreich durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, die Erfindung einer aussichtsreichen Recycling-Technologie zur Produktionsreife zu entwickeln, sowie durch die Vorgabe, im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt "Abfallstoffwiederverwertung für preiswerte Baustoffe im Wohnbau" Kosten in Höhe von 24 Mio S und sohin Eigenmittel von mehr als 30,01 % aufgewendet zu haben, wobei ein wirtschaftlicher Nutzen aus der tribomechanischen Anlage (TMA) nicht entstanden wäre, zur Bewilligung und Auszahlung eines Förderungsbeitrages mit einem Schaden von 15,195.000 S verleitet (Urteilsfaktum AS I 1 b);

II. Dr.T***** in seiner Eigenschaft als Vorstand der nachangeführten Aktiengesellschaften die ihm durch behördlichen Auftrag und durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und die von ihm geführten Unternehmen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und diesen Aktiengesellschaften einen 500.000

S übersteigenden Schaden zugefügt, und zwar

1) als Vorstand der A***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Dr.St***** und dem gesondert verfolgten Erwin Sch***** in der Zeit zwischen 14. November 1983 und 31.Oktober 1988 in Innsbruck, indem er unter Mißachtung des freien Wettbewerbes der G***** GmbH (abgekürzt: F*****) durch die vereinbarte Abnahme ihrer lizenzgeschützten Produkte Speed Crete Redline der Firma Ta***** in Illinois zu entsprechenden Umsätzen verhalf, wobei ein Schaden von 2,254.814,37 S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 a);

2. als Vorstand der P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Dr.St***** und dem abgesondert verfolgten Erwin Sch***** in der Zeit zwischen 6.August 1984 und 17.Oktober 1989 in Graz, indem er unter Mißachtung des freien Wettbewerbs der F***** durch die vereinbarte Abnahme des lizenzgeschützten Produktes Speed Crete Redline der Firma Ta***** und deren Anwendung an der Ankerwand L 210 zu entsprechenden Umsätzen verhalf, wobei ein Schaden von ca 860.000

S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 b);

3. als Vorstand der P***** in der Zeit zwischen 12.Jänner 1988 und 15. September 1989 in Graz, indem er im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) eine Abänderung des Leistungsverzeichnisses veranlaßte, Spekulationspreise zugunsten der Firma Ste***** GmbH und anderer Unternehmen förderte und der Firma W***** GmbH unberechtigte und überhöhte Nachtragsforderungen zuerkannte, wobei ein Schaden von rund 10 Mio S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 d);

4. als Vorstand der P***** in der Zeit zwischen 12.Jänner 1988 und 15. September 1989 in Graz, indem er im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung des Bauloses 4 (Ried) die Firma Ha***** GmbH (ehemals Firma Hal***** OHG) zur Abgabe von unberechtigten und überhöhten Nachtragsofferten veranlaßte und diese auch zuerkannte, wobei ein Schaden von rund 1,700.000 S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 e);

5. als Vorstand der A***** in der Zeit zwischen 8.Juli 1986 und 30. April 1991 in Innsbruck, indem er im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 37 (Langener Tunnel) die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mit der bauausführenden Firma Ste***** GmbH abstimmte und damit dem Unternehmen nicht nur zum Zuschlag verhalf, sondern auch ausreichenden Spielraum für spätere Nachtragsforderungen schuf, wobei ein Schaden von mindestens 77,280.000 S entstand (Urteilsfaktum AS I 2 f);

III. Johannes Schw***** in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ste***** GmbH in der Zeit zwischen 25.November 1987 und 11.Juli 1991 in Leoben im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Andreas Ste***** und Kurt Ste***** als Mittäter einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens, nämlich Dr.T***** als Vorstand der A***** und P*****, für die Gewährung von Bietervorteilen und Nachtragsofferten im Zusammenhang mit der Errichtung von Autobahnen, sohin für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung von Rechtshandlungen, für einen Dritten, nämlich Dr.Lo*****, Vermögensvorteile in der Höhe von mindestens 9,998.000 S gewährt (Urteilsfaktum AS I 3);

IV. Dr.Lo***** in der Zeit zwischen 25.November 1987 und 17.Juli 1991 in Wien, Leoben und Graz für die pflichtwidrige Vornahme und Unterlassung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) der P***** und des Bauloses 37 (Langener Tunnel) der A*****, die Dr.T***** als Vorstand dieser Gesellschaften, sohin als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, vornehmen konnte, von Kurt Ste***** und Andreas Ste***** als Gesellschafter sowie von Johannes Schw***** als Geschäftsführer der Firma Ste***** GmbH Vermögensvorteile von mindestens 11,498.000 S angenommen (Urteilsfaktum AS I 4);

V. Peter Robert Th***** und Dipl.Ing.Wo***** als Angestellte der Firma W***** GmbH sowie Dipl.Ing.Ti***** als Organ der örtlichen Bauaufsicht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit zwischen 2.Mai 1988 und 29.August 1990 in Perg und Sattledt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der P***** durch die Behauptung, die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Anerkennung und Auszahlung von Rechnungsbeträgen verleitet, welche die P***** mit 7,888.000 S an ihrem Vermögen schädigten, indem sie im Rahmen der Ausführung des Bauloses 1 bis 3 (Sattledt-Grossendorf) der A 9-Pyhrnautobahn nicht erbrachte Leistungen in den Bautagebüchern verzeichneten und bestätigten, Vermessungsergebnisse in bezug auf den Abbau von schwerem Fels verfälschten und den zusätzlichen Abbau von 35.570 m3 schwerem Fels der Bodenklasse 7 behaupteten (Urteilsfaktum AS II 1);

VI. Dr.Lo***** in der Zeit zwischen 17.Juni 1986 und 28.August 1989 in Wien für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Veranlassung der Ausschreibung und Aufbringung von definitiven Fahrbahnbelägen, die Dr.T***** als Vorstand der A***** und P*****, sohin als leitender Angestellter öffentlicher Unternehmen, vornehmen konnte, von Dipl.Ing.Tr***** Vermögensvorteile in der Höhe von 200.000 US-Dollar und 349.000 S, sohin im Gesamtwert von mindestens 3,255.000 S angenommen, wobei ihr Vorsatz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dr.T***** auf pflichtwidrige Vornahme von Rechtshandlungen gerichtet war (Urteilsfaktum AS III 2);

VII. Dr.T***** die ihm durch behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt oder zuzufügen versucht, und zwar

1) in der Zeit zwischen 25.März 1987 und 5.April 1989 in Graz im Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Tr***** als Beitragstäter der P***** einen Schaden von 30,471.000 S zugefügt, indem sie im Zusammenhang mit der Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Straßenbelagsarbeiten durch die Verwendung bestimmter Ausschreibungsbedingungen den freien Wettbewerb ausschalteten und unter Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einem bestimmten Produkt der Firma CT***** GmbH den Vorzug gaben (Urteilsfaktum III 4 a);

2) in der Zeit zwischen 7.August 1986 und 6.März 1991 in Innsbruck im Zusammenwirken mit Dipl.Ing.Tr***** als Beitragstäter der A***** einen Schaden von 5,597.150 S zugefügt und einen weiteren Schaden von 6,231.850 S zuzufügen versucht, indem sie im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Vergabe von Straßenbelagsarbeiten durch die Verwendung von bestimmten Ausschreibungsbedingungen den freien Wettbewerb ausschalteten und unter Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einem bestimmten Produkt der Firma CT***** GmbH den Vorzug gaben (Urteilsfaktum AS III 4 b),

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St*****, Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** sowie der Staatsanwaltschaft.

Vorweg sei festgehalten:

Nichtigkeitsgründe sind in einer innerhalb der Rechtsmittelfrist einzubringenden Nichtigkeitsbeschwerde darzustellen; auf nachträgliche weitere, die Nichtigkeitsbeschwerde ergänzende Schriftsätze ist nicht einzugehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 E 36, 41). Auch das mit der StPO-Novelle 1993 geschaffene Institut der Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (hier: der Generalprokuratur) nach § 35 Abs 2 StPO hat daran nichts geändert; es dient nicht der Nachholung bisher unterlassener Ausführung von Nichtigkeitsgründen (15 Os 5/95, 15 Os 182,183/93 ua).

Dementsprechend sind die erst in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur enthaltenen Ausführungen des Angeklagten Dr.T*****, wonach nicht - wie im Urteil festgestellt - 52 Tonnen des CMA-Streusalzes ausgeliefert worden seien, sondern nur 37 Tonnen, womit inhaltlich einen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ausführend die Wertqualifikation des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB zu bekämpfen getrachtet wird, unbeachtlich. Daß die dabei aufgestellte These, bei Vermögensdelikten sei die Umsatzsteuer nicht in den Schadensbetrag einzurechnen, unzutreffend ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 128 RN 22, § 147 RN 41), muß daher hier nicht näher begründet werden.

Der Oberste Gerichtshof ist im Nichtigkeitsverfahren keine Tatsachenfeststellungsinstanz. Er ist nicht dazu berechtigt, Tatsachenfeststellungen eines Schöffengerichtes, die formell nichtigkeitsfrei zustande gekommen sind, zu übergehen oder dazu berufen, sie durch andere Tatsachenfeststellungen zu ersetzen. Diesem Grundgedanken entsprechend ist auch die Beweiswürdigung eines Kollegialgerichtes erster Instanz im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar. Gerade diesen unzulässigen Versuch unternehmen die Nichtigkeitsbeschwerden - auch jene der Staatsanwaltschaft - über weite Strecken nach Art einer ihnen verwehrten Schuldberufung.

Eben deshalb, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsachenfeststellungsinstanz ist, wäre es auch nicht angängig, daß er - wie insbesondere in den mündlichen Ausführungen der Verteidigung im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung weitgehend insinuiert wurde - trotz Wahrnehmung der in der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigten formellen Begründungsmängel gleichsam den Beweiswert möglicher Verfahrensergebnisse eines zweiten Verfahrensganges nach Art einer vorgreifenden Beweiswürdigung vorweg beurteilend unter diesem Blickwinkel einen angefochtenen Freispruch bestätigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing. Dr.St***** sowie der Staatsanwaltschaft lassen es überdies geboten erscheinen, zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachstehende Grundsätze voranzustellen:

Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen sie der Gerichtshof als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat sowie von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Diese Gründe müssen den Denkgesetzen entsprechen. Auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesen angenommenen Tatsachen kann das Gericht auch zur Überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen kommen und diese somit gleichfalls als erwiesen ansehen.

Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muß den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17).

In dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die nach wie vor richtungsweisend ist und uneingeschränkt Geltung hat, werden die im § 281 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Begründungsmängel eines Urteils wie folgt definiert:

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Keine Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und denkmöglich begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst in Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen und Auslegungen möglich sind.

Eine Aktenwidrigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle schließlich liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber wenn bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch besteht; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden.

Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich waren, sich das Gericht aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entscheidet, die diesem bloß nicht genug überzeugend erscheinen, ist das Urteil nicht unzureichend begründet, vielmehr hat das Gericht solcherart einen mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzt (vgl auch Mayerhofer/Rieder StPO3 § 258 E 21 f, 26, 42 f, 49 a; § 281 Z 5 E 147, 148).

A. Zum Urteilsfaktum "Aktivator" und den damit zusammenhängenden "Geldflüssen":

Das Urteilsfaktum A ("Aktivator") bekämpfen Dr.T***** aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 9 lit a StPO, Dipl.Ing.Dr.St***** aus jenen der Z 2, 4, 5 a, 9 lit a und 10 sowie die Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5, 7 und 9 lit a StPO.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** am 8.Juli 1983 beim Bundesministerium für Bauten und Technik ein Förderungsansuchen ein, in welchem er sich als Förderungswerber und Sachbearbeiter bezeichnete. Ziel des Ansuchens war, aus Abfall oder minderwertigen Rohstoffen durch maschinelle Aufbereitung und Zusatz von Hilfsstoffen hochwertige Baustoffe für den Wohnbau herzustellen (Homogeniteverfahren), somit der Baustoff- und Bauindustrie neue und hochwertige Baustoffproduktionskonzepte zur Verfügung zu stellen, die auf Recycling-Gedanken basieren. Als Forschungsstelle außerhalb der eigenen Forschungseinrichtung wurde die F***** mit ihrem Leiter Erwin Sch***** genannt. Die Kosten des Vorhabens würden insgesamt 22,629.440 S betragen; abzüglich von 30 % Eigenmittel wurde ein Förderungsbetrag von 15,840.608 S begehrt.

Schon am 14.Juni 1983 hatte die F***** an Dipl.Ing.Dr.St***** ein Offert zur Herstellung eines Aktivators (das ist jenes Gerät, mit dem die Baustoffe hergestellt werden sollten) um den Betrag von 8,232.113 S angeboten, zugleich Ingenieurleistungen mit 2,903.985 S und monatliche Hallenmiete von 50.000 S, das Dipl.Ing.Dr.St***** am 15. Dezember 1983 in abgeänderter Form mit netto 7,8 Mio S zuzüglich Personalkosten von 2,903.985 S und einer Monatsmiete von 50.000 S annahm, mit Unterschrift und Namensstampiglie als "sachlich und inhaltlich richtig" bestätigte, obgleich er es inhaltlich nicht geprüft hatte, und dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorlegte.

Am 21.November 1983 wurde das Förderungsansuchen mit einem Förderungsbetrag von 15,195.000 S, ausgehend von der Annahme eines korrigierten Gesamtaufwandes von 21,707.540 S vom Bundesministerium für Bauten und Technik bewilligt; die Bedingungen der Zusicherung waren u.a., daß der Förderungsempfänger 30,01 % der aufgewendeten Gesamtkosten aus eigenem aufzubringen und daß er zur Endabrechnung Einsicht in Bücher und Belege zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsgelder zu gestatten hat.

Am 1. oder 2.Februar 1984 erteilte die F***** der Firma R***** als Subunternehmen den Auftrag zur Errichtung von drei Aktivatoren sowie zur Adaptierung einer Fabrikshalle im 22.Wiener Gemeindebezirk. Am 9. März 1984 mietete die F***** in der Gänsehäufelstraße zwei Fabrikshallen für die Zeit vom 1.März 1984 bis 31.Dezember 1986 zu einer monatlichen Miete von 9.900 S. Nachdem der (geförderte) Aktivator von der Firma R***** auf deren Bauhof in Bruck an der Leitha fertiggestellt worden war, wurde er am 1.Juni 1984 abgebaut, nach Wien transportiert und dort angeschlossen.

Am 2.Juli 1984 teilte die F***** dem Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** mit, daß die Aufbereitungsanlage Ende Juni 1984 fertiggestellt wurde; sie verrechnete dabei die bisherigen Leistungen als Personal- und Sachkosten in Höhe von 11,503.985 S, wobei u.a. zehn Monate Hallenmiete a 50.000 S in Rechnung gestellt wurden. Dipl.Ing.Dr.St***** kürzte zwar den Betrag für Miete auf sechs Monate, bestätigte aber im übrigen die sachliche und inhaltliche Richtigkeit dieser Abrechnung, ohne sie tatsächlich weiter geprüft zu haben.

Am 14.August 1984 legte die Firma R***** der F***** Rechnung für den Aktivator in Höhe von 3,522.000 S. Nachdem Erwin Sch*****, der Geschäftsführer der F*****, eine Detaillierung dieser Rechnung verlangt hatte, reduzierte R***** den Betrag am 5.Dezember 1984 auf pauschal 3 Mio S.

Am 11.Mai 1987 übermittelte die F***** dem Dipl.Ing.Dr.St***** die Schlußrechnung über die Errichtung der "Homogeniteanlage" mit einem Bruttobetrag von 13,617.546 S (netto 11,347.955 S), wobei Personalkosten, Sachkosten und die Adaptierung der Maschinenhalle in Rechnung gestellt wurden. Von der Summe in Höhe von 17,232.255 S wurden Eigenmittel von 32,15 % in Abzug gebracht; dies ergibt den oben erwähnten Nettobetrag von 11,347.955 S. Auf dieser Schlußrechnung brachte der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** den Vermerk "Schlußrechnung sachlich und rechnerisch geprüft" an, ohne tatsächlich diese Prüfung vorgenommen zu haben.

Am 10.August 1987 schrieb sich Dipl.Ing.Dr.St***** als Leiter der Abteilung für das bautechnische bauphysikalische Labor der Universität Innsbruck selbst eine Rechnung für im Rahmen des Forschungsprojektes "Aktivator" durchgeführte technologische Untersuchungen einschließlich der Bereitstellung eines Autoklaven für drei Jahre Miete von 210.000 S, insgesamt über 2,884.790 S und ersuchte um Überweisung auf das Institutskonto. Auch dort brachte er den Vermerk "sachlich rechnerisch anerkannt" an.

Am 2.Oktober 1987 legte Dipl.Ing.Dr.St***** dem Ministerium den Forschungsbericht vor, reichte dort am 3.Juni 1988 die Endabrechnung ein, der er die Schlußrechnung der F***** vom 11.Mai 1987 beischloß.

Am 21.Februar 1989 nahmen Dipl.Ing.Pe***** und Amtsdirektor Gu***** namens der Prüfungsabteilung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Prüfung der Endabrechnung vor, wobei sie eine Prüfung der Schlußrechnung der F***** nicht vornahmen, weil Dipl.Ing.Dr.St***** darauf bereits bestätigt hatte, daß diese Rechnung sachlich und rechnerisch richtig sei. Als Prüfungsergebnis wurde ein Gesamtkostenbetrag von 24,120.248 S und daher ein Förderungsbetrag von 15,195.000 S festgelegt.

Dipl.Ing.Dr.St***** seinerseits hatte in der Endabrechnung Gesamtkosten in Höhe von 26,512.139 S behauptet; dabei waren aber seine Personalkosten und die Kosten der F***** überhöht geltend gemacht worden, sodaß der Gesamtaufwand in Wahrheit lediglich 13,019.607 S betrug. Abzüglich der 30 % Eigenmittel bestand daher ein Förderungsanspruch lediglich in Höhe von 9,113.725 S zu Recht, weshalb mit Bezug auf den tatsächlichen Förderungsbetrag von 15,195.000 S der Republik Österreich ein Schaden in Höhe von 6,081.275 S erwuchs, um den Dipl.Ing.Dr.St***** und die F***** unrechtmäßig bereichert wurden.

Der Angeklagte Dr.T***** war seit dem 1.November 1980 Sekretär und Konsulent des Bundesministers für Bauten und Technik; ab 1.April 1983 übte er diese Tätigkeit nur mehr zu 20 % und vom 1.Jänner 1985 bis zum 31.März 1985 bloß zu 10 % aus.

Im Herbst 1982 erlangte er auf Grund eines Gespräches mit Karl B***** vom Homogeniteverfahren Kenntnis und interessierte sich für den Aktivator. Erwin Sch*****, der im März 1983 den Mantel einer GesmbH erworben hatte, die er im Mai 1983 in F***** umbenannte, konnte von T***** dafür gewonnen werden, die Vermarktung des Aktivators in Angriff zu nehmen.

Am 13.Juni 1983 fand auf Grund einer Einladung der F***** in Essen die Präsentation einer Vorführanlage zur Herstellung des Baustoffes Homogenite statt, an der u.a. die Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** sowie Erwin Sch***** teilnahmen. Über diese Vorführung erstattete der Angeklagte Dr.T***** einen überaus positiven Bericht an den Bautenminister S***** und wies auf die große Bedeutung dieses Recycling-Verfahrens für das Bauwesen hin. Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** kamen nun überein, in Österreich derartige industriefertige Anlagen zu bauen; dies sollte über eine Forschungsförderung durch das Bautenministerium erfolgen. Auf Grund seiner Tätigkeit als Ministersekretär und Konsulent waren Dr.T***** die Förderungsrichtlinien bestens bekannt, insbesondere auch der Umstand, daß bei einem Förderungsansuchen 30 % Eigenmittel der Gesamtkosten einzubringen sind.

Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St***** und Erwin Sch***** gingen davon aus, daß niemand in Österreich diese Mittel in Millionenhöhe einbringen werde; aus diesem Grunde wurde beschlossen, die Herstellung als Forschungsprojekt zur Gänze aus Steuermitteln zu finanzieren. Demnach haben Sch***** und Dipl.Ing.Dr.St***** von vornherein überhöhte Kosten vorgetäuscht und schließlich auch abgerechnet, jeweils mit Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Bundes und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz, insbesondere zugunsten der F*****. Als Initiator war Dr.T***** von vornherein darüber im Bilde, wobei er bei Vorbereitung und Vortrag des Förderungsansuchens wußte, daß die behaupteten Kosten überhöht angesetzt sind und vorgetäuscht wird, daß ein Drittel derselben aus Eigenmitteln geleistet werde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.T*****:

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO geltend, weil er im mündlich verkündeten Urteil als "Bestimmungstäter" schuldig erkannt worden sei, in der schriftlichen Urteilsausfertigung ihm hingegen "unmittelbare Mittäterschaft" zur Last gelegt werde.

Selbst wenn man von der Richtigkeit dieses Beschwerdevorbringens ausgeht, ist unzweifelhaft erkennbar, daß die behauptete Formverletzung im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (Leukauf/Steininger Komm3 RN 4 und 14 zu § 12) keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte, sodaß gemäß § 281 Abs 3 StPO der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden kann.

Darüber hinaus mangelt es an einer Beschwer auch deshalb, weil dem Angeklagten im Fall der Annahme einer Bestimmungstäterschaft der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z 4 StGB zusätzlich zur Last fiele (Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 19).

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft das Urteil in seinen Feststellungen als unvollständig, undeutlich, unzureichend begründet und aktenwidrig.

Ob Dr.T***** im Tatzeitraum als Ministersekretär, als Konsulent im Bundesministerium für Bauten und Technik oder als Konsulent des Bundesministers für Bauten und Technik tätig war, betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand, weil die rechtlichen Folgerungen jeweils die gleichen sind. Abgesehen davon, daß die Strafschärfungsvorschrift des § 313 StGB nach Lage des Falles gar nicht angewendet wurde, die Zitierung des § 313 StGB im Urteilsspruch demnach überflüssig war, wäre für ihre Anwendbarkeit erforderlich, daß der Täter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotene Gelegenheit begangen hat. Für die Beamteneigenschaft im Sinn des § 74 Z 4 zweiter Fall StGB genügt die Betrauung mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die nicht in Organakten bestehen müssen (Leukauf/Steininger aaO § 74 RN 12). Der Angeklagte Dr.T***** hat selbst zugestanden, daß er vom damaligen Bundesminister für Bauten und Technik mit der Prüfung des Förderungsansuchens betreffend den Aktivator, sohin mit einer Aufgabe der staatlichen Verwaltung, betraut war. Er hat somit, ungeachtet ob als Ministersekretär oder als Konsulent, jedenfalls als Beamter im Sinn des § 74 Z 4 zweiter Fall StGB und demnach unter Ausnützung einer Amtsstellung gehandelt.

Bei einem vom gemeinsamen Vorsatz getragenen arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Personen genügt zur Deliktsverwirklichung in bezug auf eine Person deren Mitwirkung in einer Phase der Ausführungshandlung; es ist daher nicht notwendig, daß der Angeklagte Dr.T*****, an sämtlichen, den Tatbestand des Betruges erfüllenden Tathandlungen beteiligt gewesen sein muß. Ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken hat das Schöffengericht festgestellt und auf die verschiedenen Gespräche zwischen den Tatbeteiligten sowie den weiteren Ablauf der Tat, den es auf Grund unbedenklicher Beweisergebnisse konstatieren konnte, gestützt. Der daraus vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung gezogene Schluß über das Zusammenwirken von Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St***** und Erwin Sch***** steht mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang; die bekämpften Feststellungen sind daher nicht unbegründet.

Demnach gehen die Einwände, es gebe kein Beweismittel für das dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern zur Last gelegte verbrecherische Zusammenwirken, das Erstgericht habe vielmehr nur Scheingründe angeführt und stelle zu Lasten der Angeklagten unstatthafte Vermutungen an, ins Leere. Mit den Behauptungen, es hätte keinerlei Absprachen der Angeklagten und somit auch kein Zusammenwirken gegeben, wird nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft; daß sich aus der Verantwortung der Angeklagten kein Hinweis für Absprachen und ein Zusammenwirken ergibt, liegt auf der Hand. Dieser Verantwortung wurde jedoch vom Erstgericht ersichtlich die Glaubwürdigkeit versagt.

Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, daß der Zeuge B***** von einem Gespräch mit ihm im Verlauf der Reise nach Essen zur Besichtigung eines dort bereits in Betrieb befindlichen Aktivators berichtet hat, wobei Dr.T***** ihn aufgefordert hätte, nicht mit den Deutschen zusammenzuarbeiten, sondern mit Österreich. Warum darin die Feststellung, B***** solle "nicht von Essen ankaufen" keine Begründung finden sollte, ist nicht einsichtig. Unentscheidend ist in dem Zusammenhang, ob diese Äußerung in Essen oder auf der Rückfahrt nach Wien gefallen ist. Wenngleich es ebenfalls nicht relevant ist, so kann aus einer Gesamtschau des Sachverhaltes aus den in der Beschwerde zitierten Äußerungen des Erwin Sch***** die Feststellung abgeleitet werden, daß dieser von Dr.T***** dafür gewonnen werden konnte, die Vermarktung des Aktivators in Angriff zu nehmen.

Wann genau das Förderungsansuchen, das mit 8.Juli 1983 datiert ist, beim Bundesministerium für Bauten und Technik eingebracht wurde, ist für die Schuldfrage gleichfalls nicht wesentlich; dasselbe gilt für die Urteilsfeststellung, daß die handschriftlichen Bemerkungen auf dem Anbot vom 14.Juni 1983 vom Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** stammen. Entscheidend für die Schuldfrage ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob Dipl.Ing.Dr.St***** durch die mit einem von ihm vorgelegten Kostenvoranschlag belegte Behauptung, das Projekt werde rund 22 Mio S kosten, überhöhte Förderungsgelder erschlichen und bei der Endabrechnung überhöhte Rechnungen, deren sachliche Richtigkeit er bestätigt hatte, vorgelegt hat. Davon ist aber das Schöffengericht in seinen entscheidenden Feststellungen ausgegangen.

Keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffen auch die Beschwerdeausführungen bezüglich der Auslegung des vom Angeklagten Dr.T***** verfaßten Vermerkes, wonach der Bundesminister entschieden habe, daß das Forschungsvorhaben umgehend positiv zu erledigen sei. Denn eben diese Entscheidung des Bundesministers hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch einen dem Tatplan entsprechenden Vortrag, insbesondere über die Dringlichkeit des Ansuchens und unter Umgehung des Forschungsbeirates herbeigeführt; damit aber hat er eine Tathandlung zur Ausführung des geplanten Betruges gesetzt. Daß es zur Vollendung der Tat überdies der Vorlage entsprechend überhöhter Rechnungen bedurfte, stellt für die arbeitsteilige dem Angeklagten Dr.T***** angelastete Mittäterschaft - nach dem vorhin Gesagten - keinen rechtlich entscheidenden Umstand dar.

Hinsichtlich der überhöht geltend gemachten Kosten konnte sich das Gericht zutreffend auf das schlüssige Gutachten des Sachverständigen Mag.Z*****, das keinen Anlaß zu einer Antragstellung nach § 118 StPO oder einer Bemängelung im Sinn der §§ 125 und 126 StPO geboten hat, stützen; dieser Umstand war dem Angeklagten Dr.T***** nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund der vorangegangenen Besprechungen mit den Tatbeteiligten auch bekannt.

Ausgehend vom konstatierten deliktischen Zusammenwirken von Dr.T*****, Dipl.Ing.Dr.St***** und Erwin Sch***** sowie der genauen Kenntnis des Angeklagten Dr.T***** um das Förderungswesen ist im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing.Pe***** und Amtsdirektor Gu*****, die bekundeten, daß sie eine Prüfung der Schlußrechnung der F***** deswegen nicht vornahmen, weil Dipl.Ing.Dr.St***** bereits darauf bestätigt hatte, daß diese Rechnung sachlich und rechnerisch richtig sei, die Urteilsfeststellung, Dipl.Ing.Dr.St***** als Förderungswerber habe durch die Anbringung des Vermerkes "Schlußrechnung sachlich und rechnerisch geprüft und anerkannt" eine Prüfung dieser Schlußrechnung durch Beamte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten verhindert, mängelfrei begründet.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemein menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in den entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr durch den Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse, ohne auf deren inneren Zusammenhang zu achten, in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu erschüttern und auf solche Art seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Das Erstgericht hat demgegenüber aber alle Beweisergebnisse entsprechend ihrem inneren Zusammenhang gewürdigt und daraus mit Lebenserfahrungen im Einklang stehende denkrichtige Schlüsse gezogen. Letztlich ist das Vorbringen in der Beweisrüge, das sich zum Großteil mit jenem zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO deckt, auf die Erwiderung zur Mängelrüge zu verweisen.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht Dr.T***** geltend, der Betrugstatbestand liege deswegen nicht vor, weil die endgültige Auszahlung der Förderung von der Vorlage entsprechender Rechnungen abhängig gewesen sei, die von der Behörde zu überprüfen waren und auch tatsächlich überprüft worden seien; daran habe er aber nicht mitgewirkt.

Dem ist zunächst zu erwidern, daß durch die Vorlage überhöhter Rechnungen die Täuschung im Sinn des Tatplanes erst vollendet wurde. Die erste Phase der Tat betraf aber bereits die Täuschung der Beamten des Bundesministeriums für Bauten und Technik über die geplante Höhe der Kosten des Forschungsvorhabens. Durch diese Täuschung wurde die Bewilligung einer Forschungsförderung in der Höhe bis maximal 15,195.000 S erschlichen, weil nach den Förderungsrichtlinien bei Angabe der wahren Kosten von insgesamt nur rund 15 Mio S höchstens 9 Mio S an Förderungsgeldern bewilligt worden wären. An dieser Täuschungshandlung aber hat nach den Urteilskonstatierungen der Angeklagte Dr.T***** durch entsprechende unrichtige Berichterstattung an den die Förderung bewilligenden Bundesminister tatplangemäß mitgewirkt und durch den Hinweis auf die besondere Dringlichkeit des Forschungsvorhabens die Umgehung der Prüfung des Förderungsansuchens durch den Forschungsbeirat erreicht. Diese Täuschung stellt aber bereits eine Ausführungshandlung des Betruges dar. Daß alle Mittäter das gesamte Tatbild verwirklichen, ist - wie schon zur Mängelrüge ausgeführt wurde - zur Tatbestandserfüllung nicht notwendig, sondern es genügt, daß jeder der Mittäter unter der Voraussetzung eines gemeinsamen Vorsatzes in der Ausführungsphase, wenn auch nur in Form eines vorsätzlichen arbeitsteiligen Zusammenwirkens, in entsprechender Weise mitwirkt. Trifft dies aber zu, dann hat jeder Mittäter den gesamten deliktischen Erfolg zu verantworten (Leukauf/Steininger aaO RN 21 zu § 12). Daher wurde Dr.T*****, der nach den Feststellungen nur im Rahmen der Täuschungshandlungen zur Erschleichung der überhöhten Förderung mitgewirkt hat, zu Recht das vollendete Verbrechen des schweren Betruges angelastet.

Hinsichtlich der Überprüfungspflicht durch die Behörde übersieht der Rechtsmittelwerber, daß nach neuerer und gefestigter Judikatur zum "Behördenbetrug" vorsätzliche Falschangaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen sind, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweis- und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden (Leukauf/Steininger aaO RN 32 zu § 146; EvBl 1989/44). Darüber hinaus übergeht der Beschwerdeführer die Tatsache, daß zur Vollendung des Betruges vom Mittäter Dipl.Ing.Dr.St***** auch falsche Beweismittel, nämlich die von ihm mit dem Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig" versehenen überhöhten Rechnungen, vorgelegt wurden.

Das Vorbringen des Angeklagten Dr.T***** zu seiner Beamtenstellung geht deswegen fehl, weil ihm nicht Mißbrauch seiner Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, sondern nur die Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit als Bediensteter des Bundesministeriums für Bauten und Technik gebotenen Gelegenheit angelastet wurde. Dafür ist aber das Setzen von Hoheitsakten nicht erforderlich.

Die weiteren Beschwerdeeinwände der Rechtsrüge bringen diese nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht, was Voraussetzung für deren prozeßordnungsgemäße Ausführung wäre, von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehen und somit nicht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen; sie übergehen nämlich die Konstatierungen, wonach bereits die Vorlage eines überhöhten Kostenvoranschlages vom Vorsatz der Täter, die Bewilligung einer überhöhten, ihnen zumindest in dieser Höhe nicht zustehenden Förderung zu erschleichen, getragen war und sich der Förderungswerber Dipl.Ing.Dr.St***** die Aufbringung von Eigenmitteln ersparen sollte, wodurch er in diesem Umfang bereichert wurde.

Demnach ist dem Schöffengericht auch kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unterlaufen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St*****:

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO macht dieser Beschwerdeführer geltend, in der Hauptverhandlung sei ein von der Staatsanwaltschaft gesetzwidrig beschaffter Erhebungsbericht verlesen worden.

Zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes wäre aber erforderlich, daß ein nach dem Gesetz nichtiger Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt trotz Verwahrung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ist jedoch nicht zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung ausgesprochen hätte; dies wird von ihm auch in der Rechtsmittelschrift gar nicht behauptet. Es fehlt ihm daher bereits an der Beschwerdelegitimation. Darüber hinaus stellt der verlesene Erhebungsbericht keinen (gerichtlichen) Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt dar, sondern dokumentiert einen Erhebungsschritt der Staatsanwaltschaft, zu dem diese gemäß § 36 StPO durchaus berechtigt war. Da der Beschwerdeführer überdies die Gelegenheit hatte, dazu in der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen, kann in der gerügten Verlesung auch keine Verletzung des Grundsatzes eines fair trial (Art 6 Abs 1 MRK) erblickt werden. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhange nur noch, daß auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen innerstaatliche Remedurmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen sind, was - wie aufgezeigt - nicht geschah.

Ebensowenig liegt eine Nichtigkeit durch die Verlesung des anläßlich einer Hausdurchsuchung im Büro des Dipl.Ing.Dr.St***** vom Untersuchungsrichter aufgenommenen Protokolls über dessen Angaben bei dieser Hausdurchsuchung vor. Inhaltlich dieses Protokolls (ON 375) hat der bei der Hausdurchsuchung anwesende Staatsanwalt keine Fragen an Dipl.Ing.Dr.St***** gerichtet, sondern wurde dieser ausnahmslos vom Untersuchungsrichter "informativ befragt". Daß eine Vernehmung anläßlich einer Hausdurchsuchung wegen Mißachtung einer Vorbereitungsfrist unzulässig wäre, ist den Prozeßgesetzen nicht zu entnehmen, zumal auch sonst bei einer Beschuldigtenvernehmung im Vorverfahren eine Vorbereitungsfrist für den Verdächtigen oder Beschuldigten in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus hatte Dipl.Ing.Dr.St***** auch zur Zeit der Durchführung der Hausdurchsuchung und der Aufnahme des Protokolls hierüber die Gelegenheit, mit seinem Anwalt Kontakt aufzunehmen, und es wäre diesem unbenommen gewesen, zur Amtshandlung zu erscheinen oder dem Verdächtigen telefonisch entsprechende Ratschläge, wie etwa die Verweigerung der Aussage, zu geben.

Es liegt daher auch hierin kein nichtiger Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt; überdies hat sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung des Protokolls gleichfalls nicht verwahrt, sodaß ihm auch diesbezüglich die Beschwerdeberechtigung fehlt.

In der Verfahrensrüge (Z 4) macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Univ.Prof. Dr.Viktor St***** und Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiete des Zivilrechtes geltend.

Der Zeuge Univ.Prof. Dr.Viktor St***** (der Vater des Beschwerdeführers) sollte bestätigen, daß von ihm und seinen Mitarbeitern im Rahmen des ZGS-Büros wesentliche zusätzliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt in bezug auf den Aktivator geleistet worden seien.

Das Schöffengericht hat diesen Beweisantrag im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß ohnedies das von Dipl.Ing.Dr.St***** diesbezüglich angesprochene Honorar ungekürzt in die Feststellungen über die Schadensberechnungen übernommen wurde (US 250). Wenn nun der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es seien seine Kosten nicht zur Gänze berücksichtigt worden, so übersieht er, daß es sich bei den gekürzten Kostenanteilen nicht um die des Büros seines Vaters, sondern im wesentlichen um Kosten seiner eigenen Assistenten an der Universität Innsbruck handelte, die entgegen seinem Vorbringen nicht ausschließlich für das gegenständliche Projekt tätig waren (US 100), und um relativ geringfügige Beträge für seinen Techniker R*****.

Da somit tatsächlich alle bei der Endabrechnung angeführten Kosten betreffend das Büro seines Vaters im Urteil bei der Schadensberechnung übernommen wurden, hätte es schon bei der Stellung dieses Beweisantrages eines zusätzlichen Vorbringens darüber bedurft, aus welchen Gründen sich aus der Aussage des Zeugen Univ.Prof. Dr.Viktor St***** höhere als die bisher verzeichneten und abgerechneten Kosten ergeben sollten und damit das behauptete Beweisergebnis erwartet werden konnte. Mangels eines solchen Vorbringens wurden durch die Nichtvornahme des begehrten Zeugenbeweises Verfahrensrechte nicht verletzt, weshalb der Antrag vom Schöffengericht zu Recht abgewiesen wurde.

Durch die begehrte Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiete des Zivilrechtes sollten nicht Tatfragen geklärt werden, dieser Beweisantrag zielte vielmehr ausschließlich auf die Beurteilung von Rechtsfragen, somit auf keine beweisbedürftige rechtserhebliche Tatsache ab, weshalb auch dieser Beweisantrag aus der zutreffenden Begründung des Schöffengerichts zu Recht der Ablehnung verfiel. Rechtsfragen sind vom Gericht und nicht von einem Sachverständigen zu lösen (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 124).

Mit seiner Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** das Urteil als undeutlich, unvollständig, mit Widersprüchen behaftet und unzureichend begründet.

Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, wenn er - wie es in seinen Ausführungen zum Ausdruck kommt - der Auffassung ist, es liege schon ein Begründungsmangel in der Bedeutung der genannten Gesetzesstelle vor, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und darauf untersucht werden, wieweit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und wenn das Gericht bei der Würdigung von Aussagen oder sonstiger Beweisergebnisse nicht von vorneherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat; denn nach der Vorschrift des Gesetzes besteht die Aufgabe des Gerichtes - wie schon dargelegt - nur darin, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen.

Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, daß nach dem Gesetz (§ 258 Abs 2 StPO) die Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur im einzelnen, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind und daß über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, das Gericht letztlich nach seiner Überzeugung zu entscheiden hat. Eine Bekämpfung der freien richterlichen Beweiswürdigung ist aber im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig.

Dem Wesen der freien Beweiswürdigung liegt auch zugrunde, daß sich die kritisch-psychologisch zu würdigenden Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, nicht restlos analysieren und noch weniger das Ergebnis dieses Eindrucks sowie alle für diesen Eindruck maßgebenden Umstände in Worte fassen lassen, was im besonderen für die Würdigung von Aussagen der vom erkennenden Gericht selbst vernommenen Personen gilt.

Nach den für die Schuldfrage maßgeblichen und sonach entscheidenden Feststellungen des Schöffengerichtes richtete der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Bauten und Technik ein Förderungsansuchen für das Projekt "Aktivator" und legte hiebei eine unrichtige Kostenberechnung vor, um sich den für eine Förderung notwendigen Eigenmittelanteil zu ersparen. Der Angeklagte Dr.T***** sorgte unter Ausnützung seiner Stellung als Sekretär oder Konsulent im Bundesministerium für die rasche Bewilligung der Förderung unter Umgehung genauer Kontrollen und wirkte somit an der Täuschung von Beamten des Ministeriums mit. Der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** erwirkte schließlich die Auszahlung der bereits in zu hohem Ausmaß bewilligten Förderungsmittel durch die Vorlage von überhöhten Rechnungen, die teilweise von der Firma F***** des abgesondert verfolgten Erwin Sch***** stammten und die eine neuerliche Täuschung von Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten verursachten. Dadurch entstand der Republik Österreich ein Schaden von rund 6 Mio S.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Erstgericht insbesondere auf Grund des von ihm als unbedenklich beurteilten Gutachtens des Sachverständigen Mag.Z*****, wonach die vorgelegten und von Dipl.Ing.Dr.St***** ausdrücklich als rechnerisch und inhaltlich richtig bezeichneten Rechnungen so überhöht waren, sodaß das Forschungsprojekt ohne Einsatz von Eigenmitteln vollständig aus Förderungsgeldern abgewickelt werden konnte. Aus diesen unbedenklichen Feststellungen hat es im Einklang mit den Lebenserfahrungen ferner festgestellt, daß die Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** sowie der abgesondert verfolgte Erwin Sch***** vorsätzlich zusammengewirkt haben, um eine so hohe Förderung zu erreichen, daß Eigenmittel nicht aufgewendet werden mußten. Zur weiteren Untermauerung seiner Schlüsse hat das Schöffengericht noch zahlreiche weitere, sich aus dem Beweisverfahren ergebende Indizien herangezogen, die den aus unbedenklich festgestellten Tatsachen gezogenen Schluß noch weiter unterstützen.

Bei seinen Einwendungen gegen das festgestellte bewußte und gewollte Zusammenwirken der Täter übersieht der Beschwerdeführer, daß es hiezu einer ausdrücklichen Verabredung, etwa bei einem konkret festzustellenden Gespräch, nicht bedarf. Es genügt vielmehr, daß die Täter zumindest bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken. Aus dem Ablauf der Tathandlungen konnte aber das Erstgericht in formal mängelfreier Begründung auf ein solches Zusammenwirken schließen.

Die Förderungswürdigkeit des Projekts nahm das Erstgericht ohnedies an und gelangte daher zu dem Ergebnis, daß rund 9 Mio S an Förderungsgeldern zu Recht beansprucht wurden.

Als für die Schuldfrage nicht wesentlich sind nach dem eingangs Gesagten demnach die Einwände über die Gründung der Firma F*****, ob der Beschwerdeführer mit Erwin Sch***** näher bekannt war oder nicht, an wen er das für die F***** bestimmte Geld bezahlt hat, wer die handschriftlichen Berechnungen auf dem Kostenvoranschlag vorgenommen hat und wer Eigentümer des Aktivators war.

Zur Höhe der tatsächlich im Bereich der Firma F***** aufgelaufenen Kosten stellte der Sachverständige Mag.Z***** auf Grund der Buchhaltungsunterlagen dieser Firma unter Angabe der dort tätigen Personen umfangreiche Berechnungen an, die das Erstgericht auf Grund ihrer Schlüssigkeit und Nachweisbarkeit formal mängelfrei zur Urteilsgrundlage machte (US 82 ff). Dazu übersieht der Beschwerdeführer, daß Ingenieurleistungen ohnedies zugunsten des Angeklagten in höchstmöglichem Ausmaß der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden (US 97). Da die F***** nicht nur den Aktivator betreute, sondern unter anderem auch Produkte der Firma Ta***** vertrieb, wurden vom Sachverständigen und vom Gericht zu Recht nicht sämtliche Geschäftsführergehälter als Aufwendungen für den Aktivator angerechnet.

Daß der Angeklagte für seine eigene Entlohnung im Rahmen der vom Bundesministerium genehmigten Ingenieurstunden hinaus einen Verdienst aus der Verwertung des Aktivators erzielt hätte, wurde ihm von den Tatrichtern nicht angelastet.

Die Ausführungen zur Mittäterschaft des Dr.T***** wirken sich nicht zugunsten des Rechtsmittelwerbers aus, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht zu seinem Vorteil dargetan wird. Im übrigen ist er insoweit auf die Erwiderungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dr.T***** zu verweisen.

Offensichtlich mißverstanden hat der Beschwerdeführer die Urteilsausführungen zu den "überhöhten" Kosten. Nach dem Sinnzusammenhang der Urteilsausführungen versteht das Schöffengericht nämlich darunter nicht, daß andere Firmen den Aktivator billiger gebaut hätten, sondern daß Dipl.Ing.Dr.St***** bei Erwirkung der Förderung unrichtig so hohe Kosten verrechnet hat, daß der nach den Förderungsrichtlinien notwendige Eigenanteil auch aus Förderungsgeldern finanziert werden konnte.

Bei den Kosten der Firma F***** hat der Beschwerdeführer auf den mit seinem Wissen nicht den tatsächlichen Leistungen entsprechenden, sondern überhöht gelegten Rechnungen einen Prüfungsvermerk angebracht und gegenüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt. Damit hat er aber - wie schon zur Beschwerde des Angeklagten T***** ausgeführt wurde - die kontrollierenden Beamten dazu gebracht, die gelegten Rechnungen nicht weiter zu prüfen, und seinerseits den Anschein der inhaltlichen Richtigkeit dieser Rechnungen erzeugt. Diese Feststellung hat das Erstgericht zutreffend insbesondere auf die Aussage der Zeugen Dipl.Ing.Pe***** und Amtsdirektor Gu***** gestützt (US 211 f). Durch diese Bestätigungen sollten nämlich die Prüfer darüber getäuscht werden, daß der Beschwerdeführer Leistungen auch tatsächlich sachlich überprüft und nicht nur unkontrolliert bezahlt hat. Daß diese von ihm so gezeichneten Rechnungen der Schlußrechnung zugrunde gelegt und von den Beamten des Bundesministeriums anerkannt wurden, vermag den Beschwerdeführer aber nicht zu exkulpieren, dies war eine Tathandlung, die zum Gelingen der von vornherein beabsichtigten Täuschung führte.

Unwesentlich für die Schuldfrage ist in diesem Zusammenhang, wann der Prüfungsvermerk vom Beschwerdeführer auf der Schlußrechnung angebracht wurde. Selbst wenn man die diesbezüglich nicht klare Aussage der Prüfer des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dahin auslegt, daß der Vermerk erst anläßlich der Schlußprüfung gesetzt wurde, so vermag dies an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Denn die Bestätigung über die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Schlußrechnung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betrug noch nicht zur Gänze vollendet war, weil erst auf Grund der Genehmigung der Endabrechnung die letzte Rate des Förderungsbetrages ausgezahlt wurde und die Täuschungshandlung dazu diente, auch noch die Auszahlung dieser Geldsumme unter Vortäuschung der Richtigkeit der Schlußrechnung zu bewirken. Sie war somit jedenfalls kausal für diesen Erfolg.

Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, weil der Beschwerdeführer nur versucht, durch Herausgreifen einzelner, zum Teil lediglich aus Halbsätzen bestehender Aussageteile, ohne auf den Zusammenhang der einzelnen Beweismittel zu achten, die durchaus lebensnahen, denkmöglichen und denkrichtigen Schlüsse des Gerichtshofes in Frage zu stellen und damit seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Insgesamt liegt somit ein formaler Begründungsmangel nicht vor.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die zum Großteil Argumente der Mängelrüge wiederholt, versagt. Sie verfällt nämlich im Ergebnis darauf, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, weshalb dieser Nichtigkeitsgrund insofern nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht alle wesentlichen Beweisergebnisse berücksichtigt, diese in den für die Entscheidung maßgeblichen Punkten erörtert und daraus durchaus denkmögliche Schlüsse gezogen. Daß aus dem Beweisverfahren auch andere Schlußfolgerungen möglich waren, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Es müßten vielmehr schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Solche aufzuzeigen vermag jedoch die Beschwerde nicht.

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist, wie schon bei jener des Angeklagten Dr.T***** geschehen, voranzustellen, daß die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich aber auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 E 30).

Die Ausführungen zur Schädigung der Republik Österreich mit einer Schadenshöhe von mindestens 6 Mio S lassen außer acht, daß vorliegend eine gänzliche Förderung des Forschungsprojektes nicht vorgesehen war und auch nicht bewilligt wurde. Eine Verletzung von Rückforderungsansprüchen wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet. Sofern er von anderen Berechnungen des Schadens ausgeht, entfernt er sich von den ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

Das Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesminsterium für Bauten und Technik auf Grund des abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrages zur Zahlung des gesamten bewilligten Betrages verpflichtet war, übersieht, daß ja bereits die Bewilligung durch Täuschung über die wahren Kosten zustande gekommen war und die Auszahlung nur entsprechend dem Nachweis der tatsächlich aufgelaufenen Kosten erfolgen sollte.

Auch zur Miete der Werkshalle und zu den vom Erstgericht festgestellten tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers übergeht dieser die gegenteiligen Urteilsfeststellungen, nämlich sein deliktisches Zusammenwirken mit Sch*****. Gleiches gilt für sein Vorbringen zur Täuschung, das sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Dort wurde nämlich eine Täuschung bei Antragstellung nicht nur vermutet, sondern ausdrücklich in objektiver und subjektiver Richtung festgestellt (US 56 f).

Weiters übersieht der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen zum "Behördenbetrug", daß er nicht nur bloß die Unwahrheit behauptet - was nach neuerer Judikatur, wie schon oben ausgeführt - bereits zur Verwirklichung der Täuschungshandlung bei einem "Behördenbetrug" ausreichen würde -, sondern daß er überdies unrichtige, von ihm aber als sachlich und inhaltlich richtig bestätigte Rechnungen vorgelegt hat. Im übrigen ist er auf die bezughabenden Erwiderungen zur Rechtsrüge des Angeklagten Dr.T***** zu verweisen.

Daß die Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bei Überprüfung der Schlußrechnung die überhöhten Kosten nicht beanstandet haben, ist eine Folge der vom Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** vorgenommenen Täuschung; dadurch wurde die Auszahlung der überhöhten Förderung, die den Schaden der Republik Österreich herbeigeführt hat, bewirkt.

Daß entgegen dem Beschwerdevorbringen keine pauschalierte Vergabe von Aufträgen vorlag, ergibt sich, wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, aus den detaillierten, somit in einzelnen Positionen aufgeführten Rechnungen, an welcher der Beschwerdeführer zum Teil auch Änderungen vorgenommen hat. Im übrigen übergeht er hiezu die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach eine überhöhte Abrechnung schon von vornherein dem Tatplan gemäß beabsichtigt war, sodaß auch eine überhöhte Pauschalierung an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nichts ändern würde.

Die Beschwerdeausführungen zum Bereicherungsvorsatz versuchen lediglich im Sinne einer Bekämpfung der Beweiswürdigung die entsprechenden Urteilskonstatierungen in Abrede zu stellen. Sowohl den Bereicherungsvorsatz wie auch die tatsächlich eingetretene Bereicherung, die in einem Ersparen des Aufbringens von 30 % Eigenmittel bestand, hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt (US 57).

Somit erweist sich die Rechtsrüge zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

In der Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft Dipl.Ing.Dr.St***** ebenso wie bereits teilweise unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a die Qualifikation des Betruges gemäß § 147 Abs 1 Z 1 StGB.

Bei einer sogenannten "Lugurkunde" handelt es sich um eine Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ohne daß dabei über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** hat nach den Urteilsfeststellungen auf Rechnungen der Firma F*****, durch seine Unterschrift bekräftigt, den Vermerk angebracht, daß diese Rechnungen sachlich und rechnerisch richtig seien, obwohl die sachliche Richtigkeit in Wahrheit nicht gegeben war. Damit hat er aber eine echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt hergestellt, die er im Rechtsverkehr, nämlich bei der Erwirkung einer Förderung durch das Bundesministerium für Bauten und Technik in ungerechtfertigter Höhe verwendete. Eine solche Lugurkunde stellt nach der Rechtsprechung (JBl 1995, 386 - verstärkter Senat), von der abzugehen kein Anlaß besteht, ein qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB dar. Daran vermag auch die teilweise polemische Kritik des Beschwerdeführers an dieser Entscheidung nichts zu ändern.

Dem Erstgericht ist daher auch bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes kein Rechtsfehler unterlaufen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Unter den Nichtigkeitsgründen der Z 7 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht die Anklagebehörde im wesentlichen geltend, Eigentümer des Aktivators sei die Republik Österreich geworden, weil dieser samt Peripheriegeräten zur Gänze aus Förderungsgeldern angeschafft worden sei. Nach den Förderungsrichtlinien und dem zwischen dem Bundesministerium für Bauten und Technik sowie dem Förderungswerber geschlossenen Vertrag habe sich das Bundesministerium einen Rückforderungsanspruch aus dem wirtschaftlichen Gewinn des Forschungsobjektes sowie die Verfügung über aus zur Gänze aus Förderungsmitteln angeschafften Geräten vorbehalten. Durch den Verkauf des Aktivators nach Deutschland im Juni 1989 durch die Firma F*****, bei der inzwischen Johannes Schw***** verantwortlich war, sei ein wirtschaftlicher Gewinn entstanden. Beim Verkauf hätten Dr.Lo***** über ihre Firmen und Dr.T***** mitgewirkt. Durch die Nichtbekanntgabe des Verkaufes durch den Förderungswerber Dipl.Ing.Dr.St***** hätte dieser an der Verschleierung mitgewirkt. Dadurch sei aber der Republik Österreich ein weiterer Schaden entstanden, weil das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten infolge der nicht gemeldeten Gewinne seinen Rückforderungsanspruch nicht habe geltend machen können. Der Schaden betrage daher nicht nur 6 Mio, welche Summe an sich unbekämpft bleibe (vgl S 6 der Rechtsmittelschrift), es sei vielmehr der gesamte Förderungsbetrag von 15,125.000 S als Schaden anzusehen. Damit sei aber auch die Anklage nicht zur Gänze erledigt worden, weil diese, auch im Tatzeitraum, die Verschleierung der Verwertungshandlungen inkriminiert habe.

All diesen Erwägungen kommt Berechtigung nicht zu.

Die Förderungsbewilligung lautet in den hiefür entscheidenden Punkten: "Das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich das Recht vor, anläßlich der Genehmigung der Abrechnung über die weitere Verwendung von ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Förderungsmitteln angeschafften Geräten zu verfügen, soferne nichts anderes vereinbart wurde.

Jeder unmittelbare wirtschaftliche Nutzen, der dem Förderungsempfänger während der Durchführung oder innerhalb von fünf Jahren nach Abschluß des geförderten Vorhabens (Fertigstellungstermin) aus dem Forschungsvorhaben erwächst, ist vom Förderungsempfänger unverzüglich dem Bundesministerium für Bauten und Technik bekannt zu geben. Das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich das Recht vor, einen wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinenden Betrag bis zur Höhe des Förderungsbetrages zurückzufordern" (ON 177, S 811 ff).

Daraus ist aber entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft kein "automatischer" Eigentumserwerb der Republik Österreich am geförderten Gerät ableitbar. Zum Eigentumserwerb sind nämlich nach österreichischem bürgerlichem Recht Titel und Modus erforderlich. Während unter Titel jede rechtliche Möglichkeit zu verstehen ist, Eigentum zu erwerben, stellt die Erwerbungsart (Modus) jenen Akt dar, der die rechtliche Erwerbsmöglichkeit realisiert. Sie besteht bei beweglichen Sachen grundsätzlich in der Übergabe (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II10 S 62 f).

Unter dem vereinbarten Vorbehalt des Verfügungsrechtes ist nur die Begründung eines Anspruches zur Schaffung eines Titels, höchstens ein Titel zur Übertragung des Eigentums zu verstehen. Die Republik Österreich hat aber durch die bloße Förderung noch keineswegs Eigentum an den Geräten erworben; hiefür wäre noch eine weitere Übergabehandlung (der Modus) erforderlich gewesen.

Eigentümerin des Aktivators war vielmehr die F*****. Dies war dem Bundesministerium für Bauten und Technik auch bekannt. Damit ist aber eine Täuschung über die Eigentumsverhältnisse ebenso ausgeschlossen wie ein Eingriff in das diesem Bundesministerium vorbehaltene Verfügungsrecht über das Gerät durch Dipl.Ing. Dr.Gerhard S*****, zumal dieses Verfügungsrecht von Beamten des Bundesministeriums "anläßlich der Genehmigung der Abrechnung" (sohin im Feber 1989) hätte ausgeübt werden müssen, demnach zu einem Zeitpunkt, in dem der tatsächliche Zugriff auf das Gerät noch möglich war.

Meldepflichtig über einen ihm erwachsenen "unmittelbaren" wirtschaftlichen Nutzen "aus dem Forschungsvorhaben" ist nur der Förderungsempfänger, also Dipl.Ing. Dr.Gerhard St*****. Dieser hat den Aktivator aber nicht verwertet. Demgemäß ist ihm - soferne man im Abverkauf einer für das Forschungsprojekt nicht mehr benötigten Maschine überhaupt einen Nutzen aus dem Forschungsvorhaben erblickt - jedenfalls kein umittelbarer wirtschaftlicher Nutzen erwachsen, den er allenfalls dem Bundesministerium hätte bekanntgeben müssen.

Dr.T*****, Dr.Lo***** und Johannes Schw***** hingegen waren nicht Förderungsempfänger und daher auch nicht vertraglich verpflichtet, einen - wenn auch allenfalls unmittelbaren - wirtschaftlichen Nutzen im oben aufgezeigten Sinn, nämlich aus dem Verkauf des Aktivators bekanntzugeben.

Die Mitwirkung der Angeklagten Dr.Lo***** und Johannes Schw***** am Verkauf des Aktivators hingegen ist zunächst unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 164 StGB aF zu prüfen. Für eine derartige Tatbestandserfüllung wäre Voraussetzung, daß der Vortäter die Sache unmittelbar durch eine hehlereibegründende Vortat (hier durch das Verbrechen des schweren Betruges) erlangt hat. Hehlerei hat aber das Erstgericht hinsichtlich der Angeklagten Dr.Lo***** ausdrücklich mit der zureichenden Begründung abgelehnt, daß nach den Urteilsfeststellungen nur ein Zuviel an Förderungsgeldern herausgelockt wurde und daher (zumindest im Zweifel) der Aktivator nicht aus betrügerisch herausgelockten Geldern angeschafft worden war (US 118). Dasselbe gilt auch für den Angeklagten Johannes Schw*****, bei dem das Schöffengericht die Tatbeteiligung in subjektiver Richtung mangels Kenntnis der Zusammenhänge ausgeschlossen hat.

Da die Anklagebehörde die Entstehung eines größeren als des festgestellten Schadens nur aus der Verwertung des angeschafften Objektes bekämpft, kann das Verbrechen der Hehlerei aus den zutreffenden Gründen des Urteiles des Erstgerichtes nicht zum Tragen kommen.

Das Verbrechen des Betruges hingegen war fallbezogen zwar erst mit der Auszahlung der letzten Förderungsrate in Höhe von 1,985.000 S, eingelangt am 28.November 1989 am Konto des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St*****, vollendet; eine Beteiligung der Angeklagten Dr.Lo***** und Johannes Schw***** daran ist durch die Aktenlage nicht indiziert.

Die letzte Tathandlung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr.St***** wurde am 3. Juni 1988 durch die Einreichung der Schlußrechnung verübt, weshalb Dr.Lo***** und Johannes Schw***** durch den Verkauf des Aktivators im Juni 1989 - zeitlich gesehen - sich am deliktischen Handeln des Dipl.Ing. Dr.St***** nicht mehr beteiligen konnten.

Ausgehend von diesen rechtlichen Prämissen erweist sich die auf einen Schuldspruch wegen eines Schadens von 15,195.000 S durch den Verkauf des Aktivators und somit weitere Täuschung von Beamten des Bundesministeriums für für wirtschaftliche Angelegenheiten über einen allfälligen Rückforderungsanspruch der Förderung gerichtete Rechtsrüge als nicht zielführend, weil nur Dipl.Ing.Dr.St***** zur Meldung eines erzielten wirtschaftlichen Nutzens verpflichtet war und er einen solchen aus dem Verkauf des Aktivators nicht lukrierte, die ausschließlich wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146,147 Abs 3 StGB angestrebte Verurteilung von Dr.Lo***** und Johannes Schw***** hingegen zeitlich nicht in Frage kommt.

Damit ist aber auch die den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 7 StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt, weil sie nur auf eine Verurteilung des Dr.T***** und des Dipl.Ing.Dr.St***** wegen eines weiteren Verbrechens des Betruges durch Nichtbekanntgabe eines wirtschaftlichen Nutzens aus dem Verkauf des Aktivators abzielt, die aber nach dem vorhin Gesagten nicht in Frage kommt. Der vom Schöffengericht lediglich bis 1988 angenommene Tatzeitraum trifft demnach zu, weil die letzte für das Verbrechen des Betruges aktive Handlung des Dipl.Ing.Dr.St***** in der Einreichung der überhöhten Endabrechnung am 3.Juni 1988 lag. Im übrigen hat das Erstgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich angeführt, weshalb die Angeklagten für den fraglichen Zeitraum nicht schuldig erkannt wurden, sodaß schon aus diesem Grund der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 7 E 8).

Damit versagt aber auch die Mängelrüge (Z 5), soweit sie formelle Begründungsmängel hinsichtlich einer weiteren Täuschung von Beamten des Bundesministeriums für Bauten und Technik im Zusammenhang mit dem Verkauf des Aktivators und dem Nichtmelden von Gewinnen aufzuzeigen trachtet.

Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aber insoweit zu, als sie die Fakten "Geldflüsse" im Zusammenhang mit der Verwertung des Aktivators releviert.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes kaufte Johannes Schw***** als Geschäftsführer der Ste***** ***** GmbH am 8. Februar 1989 namens dieser Firma den von Dr.Lo***** gehaltenen 20 %igen Anteil an der Firma F*****, den diese ein Jahr zuvor von Karl B***** um 20.000 S erworben hatte. Gleichzeitig übernahm die GmbH den auf einem ihrer Firmengrundstücke in Leoben gelagerten Aktivator. Diesen verkaufte Johannes Schw***** namens der F*****, deren Mehrheitseigentümer die GmbH inzwischen geworden war, am 19.Juni 1989 (im Urteil S 135 unrichtig: 16.9.1989) um 620.000 S an die Firma Al***** Ltd, an der Dr.Lo***** rechtlich beteiligt war. Der Kaufpreis wurde erst am 19.Februar 1991 bezahlt (US 133 ff).

Am 10.Februar 1989 hatte Dr.Lo***** von der Ste***** Hoch- und Tiefbau GmbH 2,625.000 S erhalten (US 114 f). Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes setzte sich dieser Betrag aus der noch offenen restlichen Förderung für den Aktivator von 1,985.000 S, 620.000 S als späterem Kaufpreis und 20.000 S als Ablöse für den von Dr.Lo***** an Karl B***** gezahlte Summe zusammen.

Die F***** erhielt von Dipl.Ing.Dr.St***** am 6.April 1990 einen Betrag von 1,482.955 S unter dem Titel "Forschungsvorhaben F 918 Schlußrechnung" überwiesen und am 27.Juli 1990 einen weiteren Betrag von 221.585 S unter dem Titel "F 918 Umsatzsteuerrestbetrag" (US 79). 620.000 S wurden von der Firma A***** Ltd am 19.Februar 1991 - wie bereits ausgeführt - an die F***** für den Verkauf des Aktivators bezahlt.

Daraus ergibt sich, daß Dr.Lo***** neben dem Entgelt für die abgetretenen Firmenanteile an die F***** 620.000 S erhielt, mit denen sie später den Aktivator namens der Firma Al***** Ltd kaufen konnte und 1,985.000 S an noch ausstehenden Förderungsgeldern, die ihr jedenfalls nicht in voller Höhe allein zugestanden wären, weil sie nur mit 20 % an der F***** beteiligt war.

Durch diese Transaktion wurde es Dr.Lo***** ermöglicht, den Aktivator offenbar steuerschonend durch die Firma Al***** Ltd kaufen zu lassen, was nach den Feststellungen des Erstgerichtes - US 121 - ein Scheingeschäft war; diesen verkaufte sie nämlich bereits am 22.Juni 1989 namens der Al***** Ltd samt den von Dr.T*****, mit dem sie in enger persönlicher und geschäftlicher Beziehung stand, gehaltenen Patentrechten um 7,473.000 S an die Fa In***** GmbH in Giessen (BRD), wovon 180.000 sfr Dr.T***** als Patentinhaber zuflossen.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend aufzeigt, ist somit indiziert, daß Dr.Lo***** Vermögensvorteile ohne Gegenleistung erhalten hat und dem Angeklagten Dr.T***** die Verwertung der Patentrechte ermöglicht wurde, was gleichfalls einen Vermögensvorteil darstellte.

Im Zeitraum dieser Vermögensverschiebungen stand - wie sich aus den Feststellungen zum Faktum "Langener Tunnel" ergibt - die A*****, vertreten durch Vorstand Dr.T*****, in ständiger geschäftlicher Verbindung mit der Ste***** *****GmbH, weil zu dieser Zeit der Bau des Langener Tunnels voll im Gang war. Am 3.Oktober 1988, also rund vier Monate vor Verkauf der F*****-Anteile durch Dr.Lo*****, hatte Dr.T***** den Mehrverbrauch an Innenringbeton beim Bau des Langener Tunnels zugunsten der Ste***** ***** GmbH mit einem Auftragsvolumen von rund 14 Mio S genehmigt (US 449).

Das Vergehen nach § 305 Abs 1 StGB begeht, wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Vollendet ist dieses Vergehen mit dem Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen. Bis zum Zeitpunkt der Annahme des Geschenkes ist daher eine Beteiligung möglich. Zwischen dem Vermögensvorteil und der Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das Fehlen jeglicher anderer Motivation für das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils indiziert nach allgemeiner Lebenserfahrung einen solchen Zusammenhang; dies umsomehr, wenn der Geschenkgeber mit jener Partei identisch ist, deren Geschäfte der leitende Angestellte gerade dienstlich behandelt. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtshandlung und Vermögenszuwendung muß nicht gegeben sein (Leukauf/Steininger aaO RN 6 und 8 zu § 304; SSt 54/42).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen und dem hiezu (unvollständig) festgestellten Sachverhalt haften dem Ersturteil zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Fakten "Geldflüsse" Feststellungsmängel (Z 9 lit a) dahin an, ob - und wenn ja - welche Leistungen der Angeklagten Dr.Lo***** dem für ihren Anteil von der F***** bezahlten Kaufpreis gegenüberstanden, oder ob es sich dabei um eine Zahlung ohne tatsächliche Gegenleistung handelte.

Diesbezüglich liegt aber auch ein formeller Begründungsmangel (Z 5) vor, weil dem erstgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen ist, aus welchen Erwägungen es zu den Feststellungen über die Zusammensetzung des von der Ste***** *****GmbH an Dr.Lo***** gezahlten Betrages gekommen ist, zumal sich Johannes Schw***** nicht in Richtung dieser Feststellung verantwortet, sondern angegeben hat, daß er nur an den Räumlichkeiten der F***** in Wien interessiert war, woraus gefolgert werden könnte, daß er demnach den bezahlten Betrag nur als Ablöse für ein Mietrecht verstanden wissen wollte (US 193), Dr.Lo***** hingegen hiezu überhaupt keine konkreten Angaben machte.

Auch im Hinblick auf die sich aus den Feststellungen zum Faktum "Langener Tunnel" ergebende Zusammenarbeit zwischen Ing.Kurt Ste***** und (nach seinem Ableben) der Ste***** *****GmbH einerseits sowie Dr.T***** als Vorstand der A***** andererseits hätte es - wie die Staatsanwaltschaft in der Mängelrüge zutreffend aufzeigt - einer Erörterung bedurft, ob sich daraus ein möglicher Zusammenhang zur Vermögenszuwendung an Dr.Lo***** und Dr.T*****, der seine Patentrechte verwerten konnte, ergibt.

Auf Grund dieser Feststellungs- und Begründungsmängel hinsichtlich dieses bekämpften Freispruchsfaktums ist die Aufhebung des Urteils bezüglich des Angeklagten Dr.T***** im Faktum AS I 2 f (aber nur hinsichtlich des materiell subsidiären Deliktes nach § 305 Abs 1 StGB) sowie bezüglich Johannes Schw***** im Faktum A I 3 und Dr.Lo***** im Faktum AS I 4 unumgänglich.

Im zweiten Rechtsgang wird der Gerichtshof im Falle der grundsätzlichen Bejahung der Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 305 Abs 1 StGB, der Beitragstäterschaft hiezu sowie nach § 307 Abs 1 Z 2 oder Abs 2 Z 2 StGB noch zu prüfen haben, ob die Vermögenszuwendungen für pflichtgemäße oder pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen durch Dr.T***** - wenngleich auch wissentlicher Befugnismißbrauch zu verneinen ist - im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstand der A***** bei Errichtung des Langener Tunnels erfolgten oder angenommen wurden.

Verjährung der Strafbarkeit ist bei Johannes Schw***** nicht eingetreten, weil die Voruntersuchung wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 2 StGB gegen ihn bereits mit Beschluß vom 7.November 1991 (ON 1, S 3 kkk, Band 1) - kundgemacht allerdings erst am 24.Juni 1992 (ON 342 Band 28) - eingeleitet wurde, was gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB eine Hemmung des Fortlaufes der Verjährung zur Folge hatte (Leukauf/Steininger aaO § 58 RN 15, 20).

B. Zum Urteilsfaktum "CMA-Streusalz":

Den Schuldspruch im Urteilsfaktum B (CMA Streusalz) bekämpft Dr.T***** aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hiezu hat Dr.T***** in der Zeit zwischen 10.März 1986 und 5.Februar 1987 als Vorstand der Straßenbausondergesellschaften A***** und P***** die ihm durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er bei der P***** AG am 10. März 1986 20 Tonnen Calcium-Magnesium-Acetat (abgekürzt: CMA), das bei der genannten AG als "FPW" bezeichnet wird (ein für die Schnee- und Eisfreimachung von Fahrbahnen zu verwendendes Auftaumittel), für die A***** bestellte und am 5.Februar 1987 30 Tonnen granuliertes FPW sowie 2 Tonnen staubförmiges FPW für die P***** bestellen ließ, wodurch der A***** ein Schaden in der Höhe von 470.256 S und der P***** ein solcher in Höhe von 279.360 S erwuchs.

Die A***** hatte bereits am 16.Dezember 1985 bei der P***** AG 20 Tonnen FPW bestellt und dieses Produkt am 8.Jänner 1986 geliefert erhalten. Aus Berichten des Straßenmeisters H***** der A***** vom 14. Februar 1986 und 26.März 1986 sowie des Betriebsleiters Ing.Z***** der P***** vom 4.März 1986 wußte der Angeklagte Dr.T*****, daß FPW als Auftaumittel ungeeignet sei. Im Gegensatz zum bisher als Auftaumittel verwendeten Mischsalz (NaCl-CaCl2) bewirkte FPW nämlich kein Auftauen von Eiszungen am Fahrbahnrand, mangels Tiefenwirkung konnte eine 0,5 cm dicke Schneeschicht beim Einsetzen einer Tauwirkung nicht durchdrungen werden, eine Tiefenwirkung war nur bei händischer Streuung zu erreichen, doch trat selbst dabei nach eineinhalb Stunden eine starke Eisbildung auf; die Verwendung der vorhandenen Rotationsstreuer war nicht möglich, weil wegen der starken Staubentwicklung bei nur 10 bis 15 km/h Fahrgeschwindigkeit lediglich 50 % des Auftaumittels auf die Fahrbahn gelangte; das Beladen der Streufahrzeuge war mit Problemen verbunden, weil die Belegschaft trotz Verwendung von Schutzmasken der Reizung von Mund- und Nasenschleimhäuten ausgesetzt war; infolge des geringen Gewichtes des FPW war nur ein Ladevolumen von 650 kg gegenüber 3,5 t des bisher verwendeten Streugutes möglich.

Wenngleich FPW im Vergleich zu den bisher verwendeten Streumitteln wesentlich umweltschonender war, versagte es an den entscheidenden Tagen, weil es - abgesehen davon, daß es ca 8,8fache Mehrkosten erforderte - nicht den Zweck als Auftaumittel erfüllte und damit auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkte.

Indem der Angeklagte Dr.T***** in Kenntnis all dieser Umstände am 10. März 1986 erneut FPW in großen Mengen bestellte und am 5.Februar 1987 bestellen ließ, hat er gegen die ihm obliegende Pflicht der Wahrnehmung des wirtschaftlichen Interesses der Straßenbausondergesellschaften verstoßen und damit seine Befugnis, über deren Vermögen und jenes der öffentlichen Hand zu verfügen, wissentlich mißbraucht.

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte Dr.T***** der Sache nach eine Urteilsunvollständigkeit insofern, als das Erstgericht den zusammenfassenden Bericht von Prof.Wa*****, die Einlageblätter 1, 2, 3 und 5 des Ministerialaktes Zl 111.006/16-VI/8/b-87, die Niederschrift des Dipl.Ing.D***** sowie den weiteren Bericht des Straßenmeisters H***** über den zweiten Streuversuch mit CMA vom 7. Jänner 1987 übergangen habe; bei Berücksichtigung dieser Beweismittel hätte sich eine positive Bewertung der Versuche mit dem umweltfreundlicheren CMA ergeben; einige nachteilige Nebenerscheinungen hätten durch geeignete Maßnahmen behoben werden können; für das Ministerium seien ausschließlich die hohen Kosten und nicht - wie das Ersturteil feststelle - die schlechten Eigenschaften des CMA Anlaß dafür gewesen, daß von einer weiteren Verwendung dieses Auftaumittels Abstand genommen worden sei, auch Dipl.Ing.D***** habe die Ansicht vertreten, die Anwendung von CMA sei vernünftig und dem Zeitgeist entsprechend, lediglich die hohen Kosten sprächen gegen eine weitere Anwendung; die aufgezeigten Schwierigkeiten beschränkten sich auf durchaus technische Probleme.

Dem ist zu erwidern, daß für die strafrechtliche Beurteilung das Verhalten und Wissen des Beschwerdeführers zur Tatzeit, nämlich zum 16. Dezember 1985 und zum 8.Jänner 1986 von Relevanz ist. Nach den - insofern unbekämpft gebliebenen - Urteilsannahmen (US 279) wußte Dr.T***** auf Grund der Dokumentationen des Straßenmeisters H***** und des Betriebsleiters Ing.Z***** von der Unbrauchbarkeit des CMA (im damaligen Produktionszustand) zum Zeitpunkt der inkriminierten Bestellungen. Zu jener Zeit lagen weder der Endbericht des Univ.Prof.Dipl.Ing.DDr.Wa***** vom 27.September 1987, noch der Akt des Bundesministeriums für Bauten und Technik, noch der Schlußbericht des Dipl.Ing.D***** vom 6.Juli 1987, der am 3.Dezember 1986 ein Förderungsansuchen an das Bundesministerium für Bauten und Technik gestellt hatte, und auch nicht der - obschon bereits am 7. Jänner 1987 verfaßte - Bericht des Straßenmeisters H***** vor. Diese Beweismittel konnten aus zeitlicher Sicht keinen wie immer gearteten Einfluß auf das Wissen des Angeklagten Dr.T***** am 16.Dezember 1985 und am 8.Jänner 1986 üben, sodaß sie keinen entscheidenden, die Schuldfrage betreffenden Umstand tangierten.

Dazu kommt, was nur der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, daß Prof.Wa***** zwar die Umweltfreundlichkeit von CMA betonte, jedoch - wie der Beschwerdeführer selbst zitiert - zu dem Ergebnis kam, daß das neue Mittel eine schlechtere Auftauwirkung habe als das bisher verwendete NaCl und dies durch eine größere Einsatzmenge kompensiert werden müsse. Auch Dipl.Ing.D***** führte an, daß ab minus 2 Grad die erforderliche Streugutmenge von CMA erheblich steige und dieses ab minus 8 Grad keine Auftauwirkung mehr habe. Auch die übrigen Nachteile des CMA-Streusalzes zitierte das Erstgericht richtig aus diesem Bericht. Daß Dipl.Ing.D***** hiezu auch Vorschläge für besseres Aufbringen des Materials brachte, um wenigstens einige Nachteile auszugleichen, hat für die Gesamtbeurteilung der festgestellten Qualität keine Bedeutung, zumal bereits angesichts der schlechten oder nicht vorhandenen Auftauwirkung bei den in Österreich häufig vorkommenden tiefen Temperaturen eine volle Tauglichkeit nicht gegeben war und somit das wesentlich teurere CMA nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich abzudecken vermochte.

Erneut keine entscheidenden Umstände im vorhin bezeichneten Sinn betreffen die

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine Gründe aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Vielmehr versucht er aus verschiedenen, aus dem Zusammenhang gerissenen Beweisergebnissen die Qualität von CMA-Streusalz als zumindest so gut darzustellen, daß sich daraus die Rechtfertigung eines weiteren Streuversuches ableiten ließe. Damit unternimmt er aber nur den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch der Bekämpfung schöffengerichtlicher Beweiswürdigung.

Dem Ersturteil haften aber auch die zu Z 9 lit a behaupteten Feststellungsmängel nicht an.

Sofern der Angeklagte die zur Tatbestandsverwirklichung der Untreue erforderlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermißt, ist der auf die Urteilsfeststellungen US 279 zu verweisen, wonach er zur Zeit der inkriminierten Bestellungen um die damalige Unbrauchbarkeit des CMA als Auftaumittel wußte und die Bestellungen trotzdem tätigte, sowie auf die Konstatierung US 271, daß er, anstatt als Vorstand der Straßenbausondergesellschaften deren wirtschaftliches Interesse wahrzunehmen, im wissentlichem Mißbrauch seiner Befugnis, über deren Vermögen und jenes der öffentlichen Hand zu verfügen, diese in der Höhe des Preises der aus wirtschaftlicher Sicht nutzlosen Bestellungen (US 472) schädigte. Damit ist unmißverständlich klargestellt, daß sich der Angeklagte Dr.T***** über die im Innenverhältnis der Gesellschaft gezogenen Schranken in bezug auf das rechtliche Dürfen hinwegsetzte.

Angesichts der festgestellten Unbrauchbarkeit des damaligen CMA als Auftaumittel waren Feststellungen über die Rechtfertigung des weiteren Streuversuches mit diesem Mittel nicht geboten. In welchem Verhältnis die Kosten der neuerlichen Bestellung zu jenen des Gesamtverbrauches der Straßenbausondergesellschaften an Streusalz stehen, ist nicht enscheidend; daß eine nutzlose Bestellung, die einen Schaden von nahezu einer Dreiviertelmillion Schilling bewirkt, wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers zuwiderläuft, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Daß der Angeklagte Dr.T***** die verfahrensgegenständlichen Bestellungen mit Wissen des Aufsichtsrates um die Unbrauchbarkeit des damaligen CMA als Auftaumittel vorgenommen hätte, konnte das Schöffengericht mangels jeglicher, sich aus den Akten ergebender Hinweise gar nicht feststellen.

Auch aus der Niederschrift des Straßenmeisters H***** vom 7.Jänner 1987 wäre für den Angeklagten Dr.T***** nichts zu gewinnen; denn dieser ist nicht zu entnehmen, daß nunmehr Eiszungen am Fahrbahnrand auftauten, die vermißte Tiefenwirkung eingetreten, die Reizung von Mund- und Nasenschleimhäuten unterblieben sei, oder nunmehr eine größere Menge als 650 kg auf die Streuwagen geladen werden konnte. Demnach ließe sich aus dieser Erklärung des Zeugen H***** nicht die Feststellung begründen, daß im Winter 1986/1987 ein wesentlich verbessertes und demnach die der Anklage zugrunde liegenden Bestellungen rechtfertigendes Beurteilungsergebnis vorgelegen wäre.

Was das in der Beschwerde genannte Schreiben der P***** AG vom 26. August 1986 an die A***** betrifft, worin von der Produktionsfirma Verbesserungsvorschläge in bezug auf CMA angekündigt wurden, so war dieses ungeeignet, beim Angeklagten Dr.T***** das Vertrauen zu erwecken, die bestellten FPW-Mengen würden qualitativ verbessert sein, weil in diesem Schreiben nur "Überlegungen und Maßnahmen fixiert" werden, welche die Schwierigkeit bei der Aufbringung verbessern könnten, und erst längerfristig eine Modifikation des chemischen Aufbaus und damit eine Qualitätsverbesserung zu sehen sei. Daher ist aus diesem Schreiben kein Grund ersichtlich, der eine wesentliche Verbesserung erwarten ließ, die einen neuerlichen Streuversuch bereits im Winter 1986/1987 gerechtfertigt erscheinen ließ und Anhaltspunkte dafür bieten könnte, daß der Vorsatz des Angeklagten Dr.T***** auszuschließen wäre.

Ob und inwieweit der Angeklagte den Aufsichtsrat über die Kosten des CMA-Streusalzes informiert hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil die Bestellungen im festgestellten Umfang allein in die Kompetenz des Vorstands fielen und von Dr.T***** auch ohne weitere Genehmigung durch den Aufsichtsrat getätigt wurden. Im übrigen gab der Zeuge Reinhold Fl***** an, Dr.T***** habe im Aufsichtsrat das Streusalz CMA jedenfalls nicht im Detail besprochen, weshalb eine sachlich wahre und vollständige Information des Aufsichtsrates gar nicht vorlag.

Bei der Schadensberechnung ist dem Gerichtshof insofern ein - vom Angeklagten Dr.T***** allerdings nicht geltend gemachter - Fehler unterlaufen, als er die volle Bestellsumme als tatsächlich eingetretenen Schaden angenommen hat, ohne zu berücksichtigen, daß sich die Straßenbausondergesellschaften Aufwendungen für das sonst verwendete Material erspart haben. Selbst wenn man ohne Berücksichtigung des wesentlich sparsameren Verbrauches des herkömmlichen Salzstreumittels und der geringeren Kosten der Aufbringung davon ausgeht, daß durch die verfahrensgegenständlichen Bestellungen der Ankauf von 52 Tonnen NaCl zu einem Preis von 2 S pro Kilogramm erspart wurde, liegt der relevante Schaden noch immer über der Qualifikationsgrenze von 500.000 S, sodaß keine Änderung im Strafsatz eintritt. Auf die Unzulässigkeit des - teils auch rechtlich verfehlten - Versuches einer Bekämpfung (erst) in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten Dr.T***** wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen.

C. Zu den Urteilsfakten falsche Beweisaussage:

Gegen die Schuldsprüche C wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht machen die Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** unter anderem mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO Aussagenotstand geltend, womit sie im Ergebnis im Recht sind.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde Dipl.Ing.Tr***** am 17.Juli 1991 vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck im gegenständlichen Strafverfahren im Rahmen der Voruntersuchung gegen Dr.T***** und andere Beschuldigte als Zeuge vernommen. Dabei gab er unter anderem an: "Wer hinter der O***** Ltd steht, entzieht sich meiner Kenntnis", obwohl er selbst der Treugeber dieser Firma war (US 155). Zum Zeitpunkt der Aussage war gegen ihn noch kein Strafverfahren anhängig. Eine Belehrung nach § 153 StPO aF erfolgte nicht.

Die Beschwerde macht zutreffend geltend, daß am 17.Juli 1991 schon konkrete Verdachtsmomente gegen Dipl.Ing.Tr***** über seine mögliche Beteiligung an strafbaren Handlungen der bereits in Verfolgung gezogenen Personen bestand und die falsche Beweisaussage erfolgt sei, um eine strafgerichtliche Verfolgung seiner Person und gegen die Hintermänner der genannten Firma hintanzuhalten; wegen der mangelnden Belehrung habe er von der Möglichkeit der Aussagebefreiung nichts gewußt; es sei jedoch auch anzunehmen, daß er den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hätte, um die drohenden strafgerichtlichen Folgen abzuwenden.

Tatsächlich wurde im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18.Juni 1991 auf Ausdehnung der Voruntersuchung gegen Dr.T***** u.a. die Firma Tr***** als Eigentümerin der Firma I***** bezeichnet (ON 74). Am 1. Juli 1991 beantragte die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungsbefehle gegen die zum Firmenimperium Tr***** gehörigen Unternehmen CT***** GmbH und I***** (ON 84). Solche wurden vom Untersuchungsrichter am 10.Juli 1991 erlassen (ON 95). Die Hausdurchsuchung bei der CT***** GmbH wurde am 16.Juli 1991 vollzogen, wobei die Angestellte Claudia Se***** gegenüber den erhebenden Polizeibeamten den Zusammenhang zwischen der Firma CT***** GmbH und den sonstigen Firmen des Angeklagten offenbarte (ON 128).

Zum Zeitpunkt der Vernehmung als Zeuge war daher Dipl.Ing.Tr***** die Tatsache von Erhebungen gegen seine Firmen bekannt, aber auch der Untersuchungsrichter hatte von diesen aktenkundigen Verdachtsmomenten gegen den damaligen Zeugen Dipl.Ing.Tr***** Kenntnis, der demnach gemäß § 153 Abs 1 StPO aF von der Ablegung des Zeugnisses oder zumindest von der Beantwortung einzelner Fragen hätte befreit werden können.

Da er dies nicht wußte oder bei Wissen den Befreiungsgrund nicht bekanntgegeben hätte, lag tatsächlich ein Aussagenotstand vor, um die Gefahr einer Strafverfolgung abzuwenden.

Dr.Lo***** wurde nach den Urteilsfeststellungen am 25.September 1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.T***** wider die beklagte Partei Karl B***** wegen Rückzahlung eines Darlehens von 309.000 S, AZ 25 Cg 297/93t, als Zeugin vernommen.

Dabei gab sie unter anderem - nach den Urteilsfeststellungen - wider besseres Wissen an: "Wer Gesellschafter dieser Al***** Ltd war, kann ich heute nicht mehr sagen", obwohl sie selbst als Treugeberin dieser Firma fungierte (US 155). Vor ihrer Aussage wurde sie im Sinn des § 321 ZPO belehrt.

Im zweiten Teil ihrer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Rechtsrüge macht die Beschwerdeführerin zutreffend geltend, es hätte ihr ein Aussagenotstand zugebilligt werden müssen, weil gegen sie zur Zeit der Ablegung der Zeugenaussage bereits ein gerichtliches Strafverfahren - auch nach dem Finanzstrafgesetz - anhängig war und sie daher die Gründe für eine Zeugnisverweigerung nicht offenbaren konnte, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden.

Gemäß § 290 Abs 1 Z 2 StGB ist unter anderem straflos, wer eine falsche Beweisaussage ablegt, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses hätte befreit werden können und den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um nicht schon die aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden. Da gegen Dr.Lo***** zum Zeitpunkt der Aussage bereits ein Strafverfahren, in welchem unter anderem auch die Firma Al***** Ltd eine gewichtige Rolle spielte, anhängig war (Anklageschrift I vom 4. Februar 1994) und gegen sie eine Voruntersuchung wegen § 33 FinStrG eingeleitet worden war (Beschluß vom 5.März 1993, kundgemacht am 20. April 1993 - ON 103, S 417 e), hätte eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage ihre Stellung im Strafverfahren allenfalls verschlechtert.

In Anbetracht dieser Konfliktssituation wäre das Erstgericht ungeachtet ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung verpflichtet gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in ihrer damaligen Lage am 25.September 1995 den Befreiungsgrund nach § 321 ZPO nicht in Anspruch genommen und mit welchem Vorsatz sie eine falsche Zeugenaussage abgelegt hat.

Da in einem zweiten Rechtsgang aber im Hinblick auf die aktenkundige Anhängigkeit des Verfahrens gegen Dr.Lo***** solche zu einem Schuldspruch führenden Feststellungen nicht zu erwarten sind, war bei ihr ebenfalls wie bezüglich Dipl.Ing.Tr***** sogleich mit einer Aufhebung des Schuldspruches und einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen.

Nicht mehr einzugehen war im Hinblick auf diesen aus Rechtserwägungen zu fällenden Freispruch auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin über einen Irrtum und die Relevanz ihrer Falschaussage für das zivilgerichtliche Verfahren (das Aufgreifen dieser Überlegungen hätte im übrigen die Notwendigkeit der Anordnung einer Verfahrenserneuerung zur Folge, weil entsprechende Feststellungen fehlen). Es sei lediglich der - namentlich im Vortrag vor dem Obersten Gerichtshof - dargelegten Auffassung mit Bestimmtheit entgegengesetzt, daß eine vertraglich übernommene Verschwiegenheitspflicht selbstredend nicht von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen (vollständigen) Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entheben kann (10 Os 188/77 ua).

D. Zum weiteren Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

1. Den Freispruch von den Anklagefakten AS I 2 a und AS I 2 b (Faktum T*****) bekämpft die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5, 7 und 9 lit a StPO.

In ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) und auch inhaltlich der Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 7 StPO macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schöffengericht habe in Verkennung der rechtlichen Situation nur festgestellt, daß der A***** und der P***** durch die Verwendung der Produkte der Firma Ta***** kein Schaden entstanden sei, weil die mit diesen Materialien durchgeführten Reparaturen im wesentlichen bis heute gehalten hätten und bisher keine weiteren Sanierungen notwendig gewesen wären; den Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** sei aber nicht vorgeworfen worden, es sei ein Schaden wegen Verwendung eines unbrauchbaren Produktes entstanden, sie hätten den Straßenbausondergesellschaften vielmehr dadurch einen Schaden zugefügt, daß Dr.T***** eine bedarfsunabhängige Abnahme von unbekannten Produkten zu überhöhten Preisen veranlaßte und Dipl.Ing.Dr.St***** die entsprechenden (unrichtigen) Gutachten zur Rechtfertigung dieser Vorgangsweise geliefert hätte.

Inhaltlich der Anklageschrift I (ON 1465) wurde dem Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** vorgeworfen, sie hätten in der Zeit zwischen 14.November 1983 und 31.Oktober 1988 der A***** und in der Zeit zwischen 6.August 1984 und 17.Oktober 1989 der P***** dadurch einen Schaden zugefügt, daß Dr.T***** als Vorstand dieser Straßenbausondergesellschaften die ihm durch behördlichen Auftrag und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und die von ihm geführten Unternehmen zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht habe, daß er unter Mißachtung des freien Wettbewerbes der G***** GmbH (= F*****) durch die vereinbarte Abnahme ihrer lizenzgeschützten Produkte der Firma Ta***** zu entsprechenden Umsätzen verhalf und Dipl.Ing.Dr.St***** als Mittäter daran mitwirkte.

Die maßgebliche rechtliche Frage ist daher, ob es in den inkriminierten Zeiträumen andere für die benötigten Zwecke gleichwertige Produkte gab, die preislich günstiger waren, und ob die Angeklagten in Kenntnis dieses Umstandes ein Produkt einer ihnen befreundeten Firma durch Bestellung und entsprechende positive Begutachtung bevorzugten und so den von Dr.T***** vertretenen Straßenbausondergesellschaften einen Schaden zufügten, weil sie nicht gleichwertige, aber preislich günstigere Produkte verwenden ließen. Schon vor dem inkriminierten Deliktszeitraum waren im Bereich der A***** Versuche mit Produkten der Firma Ta***** vorgenommen worden. Dabei stellte sich bereits am 20.Oktober 1983 heraus, daß im Sommer 1983 vorgenommene Sanierungen mangelhaft waren (US 284), obwohl die Produkte um bis zum Vierfachen teurer waren als andere Reparaturmörtel, deren Qualität aber nicht erörtert wurde. In offensichtlicher Verkennung der Rechtsfrage hat das Schöffengericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob und welche Produkte in der fraglichen Zeit überhaupt auf dem Markt waren, die zur Reparatur ebenso hätten herangezogen werden können und welche Preise dafür zu zahlen gewesen wären. Nur nach solchen Feststellungen ist aber eine abschließende rechtliche Beurteilung des unter Anklage gestellten Sachverhaltes möglich.

Zur Beteiligung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** hat das Erstgericht lediglich Fahrlässigkeit angenommen, was zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 153 StGB nicht ausreicht.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Z 5) mit Recht geltend macht, findet sich für diese, die subjektive Tatseite betreffende Konstatierung im Urteil keine ausreichende Begründung, sondern es wird - soweit erkennbar - nur auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St***** Bezug genommen. Die weiteren Urteilsausführungen, Dipl.Ing.Dr.St***** habe in eklatanter und unvereinbarer Weise in wiederholten Fällen bei Gutachten die Objektivität verletzt und diese im Sinne der Erwartungen der Auftraggeber abgefaßt (US 309), indizieren hingegen eher die Annahme vorsätzlichen Verhaltens.

Bei dieser Sachlage hätte es einer ausführlichen Begründung dafür bedurft, warum gerade bei dem Gutachten über die Produkte der Firma Ta***** lediglich Fahrlässigkeit in bezug auf die gutachterliche Tätigkeit des Dipl.Ing.Dr.St***** vorliegen sollte.

Das Urteil ist daher in diesem Punkt tatsächlich mit den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO behaftet; es läßt sich deshalb die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden, in der die bislang nicht erörterten, oben erwähnten Umstände zu klären sowie im Urteil festzustellen und zu begründen sein werden. Damit aber erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesem Faktum.

2. Gegen die Freisprüche in den Fakten AS III 2, AS III 4 a und AS

III 4 b (weitere Fakten "Geldflüsse") richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, wobei sie das Urteil nur insofern bekämpft, als nicht Dr.T***** des Vergehens der Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens nach § 305 Abs 1 StGB, Dr.Lo***** als Beteiligte zu diesem Delikt nach § 12 StGB und Dipl.Ing.Tr***** des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 2 StPO schuldig erkannt wurden. Dieser Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Diesbezüglich wird Dr.Lo***** in der Anklageschrift vorgeworfen, sie hätte in der Zeit zwischen 17.Juni 1986 und 28.August 1989 in Wien für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Veranlassung der Ausschreibung und der Aufbringung von definitiven Fahrbahnbelägen, die Dr.T***** als Vorstand der A***** und der P*****, sohin als leitender Angestellter öffentlicher Unternehmen, vornehmen konnte, von Dipl.Ing.Tr***** Vermögensvorteile in der Höhe von 200.000 US-Dollar und 349.000 S angenommen, wobei ihr Vorsatz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Dr.T***** auf dessen pflichtwidrige Vornahme von Rechtshandlungen gerichtet war.

Das Schöffengericht hat insoweit festgestellt, daß Dr.Lo***** von Dipl.Ing.Tr***** mit der Vorbereitung und Durchführung einer Werbeveranstaltung für Flüsterasphalt in Kuala Lumpur betraut wurde. Sie erhielt am 11.August 1989 von der zum Firmenimperium Tr***** gehörigen C*****-AG einen Betrag von 349.000 S für die Durchführung der Organisation dieser Werbeveranstaltung sowie für ihre Dolmetscherdienste. Am 21.August 1996 (richtig: 1986) erteilte Dipl.Ing.Tr***** der C*****-AG in Vaduz die Weisung, ein Aktienpaket der M***** von 100.000 US-Dollar auf den Namen Dr.Lo***** zu erwerben. Diese erhielt damit von der M***** das Exklusivvertriebsrecht für bestimmte Kleinflugzeuge, das seinerseits vom Besitz eines Aktienpaktes der genannten Firma im angeführten Ausmaß abhängig war; Stardrillaktien zum Nominale von 100.000 US-Dollar wurden für Dr.Lo***** nicht gekauft, was die Staatsanwaltschaft auch nicht bekämpft.

Dem Angeklagten Dr.T***** wurde im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen zu Straßenbelagsarbeiten das Verbrechen der Untreue angelastet, weil er dabei im Zusammenwirken mit und zugunsten des Dipl.Ing.Tr***** unter Verwendung bestimmter Ausschreibungsbedingungen den freien Wettbewerb ausschaltete und unter Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einem bestimmten Produkt der CT***** GmbH den Vorzug gab und hiedurch die A***** und P***** schädigte.

Dabei kam das Erstgericht im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß das bevorzugte Produkt "Flüsterasphalt" im fraglichen Zeitraum das qualitativ beste war und daher den Straßenbausondergesellschaften kein Schaden entstand.

Wie die Staatsanwaltschaft in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend geltend macht, hätte es im Falle eines Freispruchs vom Verbrechen der Untreue einer weiteren Prüfung des zunächst als materiell subsidiär verdrängten Deliktes der Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens gemäß § 305 Abs 1 StGB hinsichtlich Dr.T***** und der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 StGB durch Dipl.Ing.Tr***** bedurft, zumal sich aus dem Akteninhalt konkrete Hinweise für die Annahme und Gewährung von Vermögensvorteilen ergaben.

Mit dem in der Anklageschrift III angeführten Umstand, daß Dipl.Ing.Tr***** für Dr.T***** einen PKW der Marke Mercedes kaufte, der am 14.Dezember 1987 für Dr.T***** zugelassen wurde, hat sich das Erstgericht gleichfalls nicht auseinandergesetzt und außer der Anführung der Verantwortung des Dipl.Ing.Tr***** keine Begründung dafür gegeben, warum aus diesem Geschäft für Dr.T***** kein Vermögensvorteil entstanden sein soll, obwohl die Bezahlung des Autos erst viel später, und zwar erst nach Klage durch den Masseverwalter der inzwischen in Konkurs gegangenen Firma Are*****, über die der Verkauf abgewickelt worden war, erfolgte.

In rechtlicher Hinsicht ist aber - wie bereits zu den Geldflüssen im Zusammenhang mit dem Faktum Aktivator ausgeführt wurde - von entscheidender Bedeutung, ob der Vermögensvorteil in ursächlichem Zusammenhang mit der Vornahme von Rechtshandlungen steht. Ein solcher ist dann indiziert, wenn jede andere Möglichkeit für einen Vermögensvorteil fehlt und der leitende Angestellte Geschäfte mit dem Geschenkgeber zu bearbeiten hat.

Die Mängelrüge (Z 5) ist daher insofern im Recht, als sie - der Sache nach allerdings einen Feststellungsmangel relevierend - hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen den Geldflüssen und der geschäftlichen Verbindung zwischen Dr.T***** als Vorstand der Straßenbausondergesellschaften und Dipl.Ing.Tr***** sowie den von ihm vertretenen Firmen moniert. Einen solchen Zusammenhang hat das Erstgericht trotz darauf hinweisenden Ausführungen in der Anklageschrift nicht geprüft und auch keine Begründung für das Fehlen eines solchen Zusammenhangs gegeben. Gleiches gilt teilweise auch für die von Dr.Lo***** empfangenen Vermögenszuwendungen.

Zur Bezahlung der 349.000 S an Dr.Lo***** hat das Erstgericht allerdings auf Grund des Beweisverfahrens denkmöglich festgestellt, daß dieser Leistung eine entsprechende Gegenleistung in Form der Durchführung von Organisationsarbeiten und Dolmetscherdiensten in Kuala Lumpur gegenüberstanden. Anders verhält es sich allerdings mit der Anschaffung von M*****-Aktien im Wert von 100.000 US-Dollar. Diesbezüglich hat das Schöffengericht keine adäquate Gegenleistung festgestellt und nur nicht ausgeschlossen, daß Dr.Lo***** die Aktien für Dipl.Ing.Tr***** hält.

Abgesehen davon, daß die Aktien auf den Namen Dr.Lo***** lauten, war mit der Innehabung dieses Aktienpaketes auch ein Vertriebsrecht für Kleinflugzeuge verbunden, was ebenfalls einen Vermögensvorteil durch den Verkauf entsprechender Flugzeuge darzustellen geeignet ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem vom Erstgericht zitierten Schriftverkehr (US 237) eindeutig, daß auch Dr.T***** bei den Finanzierungsverhandlungen mitgewirkt hat, sodaß sich daraus und aus dem persönlichen Naheverhältnis zwischen ihm und Dr.Lo***** ein Zusammenhang ergibt, der für eine Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des Vergehens nach § 305 Abs 1 StGB von Bedeutung sein kann. Diese von der Staatsanwaltschaft insbesondere zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigten Urteilsmängel (der Sache nach Feststellungs- und Begründungsmängel) lassen eine abschließende Beurteilung des inkriminierten (und nur teilweise festgestellten) Sachverhaltes nicht zu, sodaß sich wegen der Fakten betreffend den Kauf eines PKWs der Marke Mercedes und den Ankauf von Aktien der M***** die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden läßt.

Diese Aufhebung des Urteils trifft aber nur die Angeklagten Dr.T***** und Dr.Lo*****, weil hinsichtlich der Tathandlung des Dipl.Ing.Tr***** bereits Verjährung eingetreten ist. Die Strafdrohung des Vergehens nach § 307 Abs 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, weshalb dieses Delikt in drei Jahren verjährt (§ 57 Abs 3 StGB). Die letzte mögliche Tathandlung des Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** war die Übergabe des am 14.Dezember 1987 für Dr.T***** zugelassenen PKWs Mercedes an diesen. Die erste Verfolgungshandlung fand durch Einleitung der Voruntersuchung gegen Dipl.Ing.Tr***** am 28.Jänner 1993 statt (S 3-201/Band I). Ein Grund für die Verlängerung der Verjährungsfrist ist nicht aktenkundig, sodaß in bezug auf Dipl.Ing.Tr***** eine Bestrafung wegen des Vergehens nach § 307 Abs 1 Z 2 StGB infolge Eintrittes der Verjährung ausgeschlossen ist.

Im zweiten Rechtsgang wird auch zu diesen Fakten - wie bereits zu den Geldflüssen im Zusammenhang mit dem Aktivator angeführt - im Falle einer grundsätzlichen Bejahung einer Strafbarkeit nach § 305 Abs 1 StGB auch die Frage zu prüfen sein, ob die Vermögenszuwendungen für pflichtgemäßes oder pflichtwidriges Verhalten von Dr.T***** geleistet wurden.

3. Den Freispruch im Faktum I 2 f (Langener Tunnel) bekämpft die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Dr.T***** aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO.

Hiezu wurde diesem Angeklagten das Verbrechen der Untreue angelastet, weil er in der Zeit zwischen 8.Juli 1986 und 30.April 1991 in Innsbruck als Vorstand der A***** im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Bauloses 37 (Langener Tunnel) die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mit der bauausführenden Ste***** GmbH abgestimmt und damit dem Unternehmen nicht nur zum Zuschlag verholfen, sondern auch ausreichend Spielraum für spätere Nachforderungen geschaffen und hiedurch einen Schaden zum Nachteil der von ihm vertretenen Straßenbausondergesellschaft bewirkt habe; dieser Schaden setze sich im wesentlichen aus Nachtragsforderungen für folgende Positionen zusammen: Überprofil 16,429.295 S, durchgehendes Sohlgewölbe 21,874.015,32 S, Baustelleneinrichtung 8,735.177,02 S, Innenringbeton 14,141.377 S und Ausführungsplanung Variante II 3,220.000 S, insgesamt 64,399.864,34 S, zuzüglich Mehrwertsteuer, sohin 77,280.000 S.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes erfolgte die Planung des Überprofils im Ausmaß von 110 % im Gegensatz zu den von den Sachverständigen geforderten 80 % nicht vom Angeklagten Dr.T*****, sondern vom Planer der A***** Ing.R*****, der sich seinerseits auf geologische Gutachten stützen konnte (US 461).

Die Anordnung, ein durchgehendes Sohlgewölbe zu errichten, und der dadurch bedingte Mehraufwand stelle - nach den weiteren Urteilsausführungen - keinen Befugnismißbrauch dar, weil dieses geotechnisch zur Verbesserung der Statik beigetragen habe, hydrologisch sinnvoll und zweckmäßig gewesen sei und damit letztlich ein qualitätsvolles Bauwerk entstanden sei (US 462).

Der für die Baustelleneinrichtung ermittelte Schaden resultierte im wesentlichen auf einer nicht vom Angeklagten Dr.T***** zu vertretenden Verlängerung der Bauzeit in der Ausschreibung. Da die Ste***** GmbH ohnedies lediglich eine Bauzeit von vierundzwanzig Monaten anstelle der ausgeschriebenen dreißig Monate benötigt habe, sei auch die Anerkennung dieses Postens jedenfalls nicht als treuwidriges Verhalten anzusehen. Hinsichtlich der restlichen Summe sei entgegen der Gutachten die ausführende Firma bei Pauschalierungen nicht verpflichtet gewesen, genaue und eigene Kalkulationen zugrundezulegen (US 463 f).

Die Vermehrung des Innenringbetons sei auf eine Änderung der technischen Ausführungen nach dem angenommenen Variantenangebot II zurückzuführen und dieser Mehrverbrauch nach Kubatur abzurechnen gewesen, weil beiden Vertragsparteien auf Grund der vorgelegten Pläne bei Vertragsabschluß der Mehrverbrauch bewußt gewesen sei (US 465 f).

Die Kosten der Ausführungsplanung seien nicht auf Grund der Annahme der Angebotsvariante II entstanden, sondern sei eine solche jedenfalls auch bei Annahme eines der ursprünglichen Ausschreibung entsprechenden Werkes notwendig gewesen.

Neben diesen Konstatierungen stellte das Erstgericht überdies fest, daß nach dem Sachverständigengutachten, ausgehend vom späteren Abrechnungsbetrag in Höhe von 560,804.000 S, gegenüber dem nächsten Bieter lediglich eine Erhöhung von rund 1,9 Mio S entstanden sei. Diese Zahlen seien aber nur spekulativ und von den Sachverständigen nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln gewesen, sodaß auch ein Schaden zum Nachteil der A***** in bezug auf das nächstgünstigste Angebot nicht festgestellt werden könne (US 480 ff).

Wenn die Beschwerdeführerin in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf mehrfachen Befugnismißbrauch des Angeklagten Dr.T***** hinweist, aus welchem sich der angeklagte Schaden ergebe, so entfernt sie sich von den eben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach durch die Vorgangsweise von Dr.T***** der A***** kein Schaden beim Bau des Langener Tunnels entstanden ist. Die erfolgreiche Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat aber - wie schon mehrfach dargetan - ein Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt zur Voraussetzung.

Was die behaupteten Feststellungsmängel betrifft, so ist ein Freispruch nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nur dann nichtig, wenn er auf einer rechtsirrigen Auffassung eines Deliktsmerkmales beruht, etwa dann, wenn es das Gericht infolge eines solchen Rechtsirrtums unterlassen hat, eine zur richtigen Beantwortung der Frage nach der Strafbarkeit der Tat notwendige tatsächliche Feststellung vorzunehmen, und wenn daher die im Urteil enthaltenen Feststellungen den Freispruch noch nicht rechtfertigen (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 9 lit a E 11).

Nach dem Urteilssachverhalt ist aber weder durch den Zuschlag an die Ste***** GmbH anstatt an den nächstbesten Bieter noch durch die Gewährung von Nachträgen gegenüber dem ursprünglichen Anbot ein Schaden zum Nachteil des Treugebers entstanden. Damit sind aber die für einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens der Untreue notwendigen Feststellungen getroffen worden, weil die Strafbarkeit dieses Verbrechens eine Schadenszufügung zur Voraussetzung hat. Wenn nun die Beschwerdeführerin trachtet, aus verschiedenen, durchaus zutreffend als treuwidrig beurteilten Handlungen des Angeklagten Dr.T***** doch einen Schaden abzuleiten, unternimmt sie nur den unzulässigen Versuch, die auf Grund freier Beweiswürdigung zustande gekommenen erstgerichtlichen Feststellungen zu bekämpfen. Selbst eine wissentlich unrichtige Information des für die Vergabe des Bauloses zuständigen Aufsichtsrates wäre nur unter der weiteren Voraussetzung eines entstandenen Schadens als Befugnismißbrauch im Sinn des § 153 StGB strafbar. § 255 AktG kommt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in diesem Fall nicht zum Tragen, weil diese Bestimmung nur unwahre Darstellungen der Verhältnisse der AG (Z 1) oder falsche Angaben über bestimmte Tatsachen oder das Verschweigen erheblicher Umstände im Geschäftsbericht (Z 2) pönalisiert.

Hinsichtlich der geforderten Unterstellung der Tathandlungen des Dr.T***** im Zusammenhang mit dem Bau des Langener Tunnels unter § 305 Abs 1 StGB ist auf die Ausführungen zu den Fakten "Geldflüsse" im Zusammenhang mit dem Verkauf des Aktivators zu verweisen.

In ihrer Mängelrüge (Z 5) macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, daß das Schöffengericht in den wesentlichen Punkten nicht den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dipl.Ing.Rol***** und Dr.Go***** gefolgt sei, sondern im Widerspruch dazu eigene teils sachverständige Überlegungen angestellt, dabei aber nicht alle erheblichen Gesichtspunkte erkannt und richtig gewertet habe.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich das Erstgericht mit den Gutachten der genannten Sachverständigen ausführlich auseinandergesetzt und die wesentlichen Erkenntnisse daraus mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens in Beziehung gesetzt, somit in freier Beweiswürdigung und keineswegs, wie die Staatsanwaltschaft polemisch ausführt, durch eigene sachverständige Überlegungen, die ihm geboten erscheinenden Schlüsse gezogen hat. Daß aber - wie die Beschwerdeführerin insofern teilweise zutreffend aufzeigt - aus den Beweisergebnissen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu begründen.

Hinsichtlich der Reihung der Angebote hat sich das Erstgericht aber ohnedies auf das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen gestützt (US 436 f; Ergänzungsgutachten ON 2176).

Zur Frage des ausgeschriebenen Überprofils von 110 % und der späteren Anordnung der Errichtung eines durchgehenden Sohlgewölbes geht das angefochtene Urteil zutreffend von der Tatsache einer zunächst günstigen Prognose des von der A***** beigezogenen geologischen Gutachters Dr.K***** über die Qualitäten des vorhandenen Gebirges aus. Zur Erreichung einer besseren Beurteilung wurde ein Sondierstollen geschlagen. Auf Grund dieses Stollens schätzte der Projektant Dipl.Ing.R***** die günstige Gebirgsklasse III mit 17 % ein, was auch der Ausschreibung zugrunde gelegt wurde. Alle Bieter hatten die Gelegenheit, den Sondierstollen zu besichtigen und damit an Ort und Stelle die Qualität des Gebirges zu beurteilen und ihrem Anbot zugrunde zu legen. Zutreffend hat das Erstgericht daraus den Schluß gezogen, daß einerseits kein Bieter bevorzugt wurde und andererseits die Schätzung des Überprofils nicht vom Angeklagten Dr.T*****, sondern vom Erarbeiter des Projektes Dipl.Ing.R***** stammte. Eine bessere Sachkenntnis als die eines Geologen und Projektanten konnte aber dem Angeklagten Dr.T***** füglich nicht unterstellt und damit ein Mißbrauch seiner Kenntnis zum Nachteil der von ihm vertretenen AG nicht angelastet werden.

Zum durchgehenden Sohlgewölbe konnte sich das Schöffengericht auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen stützen, welche diese Entscheidung aus der Sicht der Geotechnik und Hydrologie sowie im Interesse der Sicherheit als sachgerecht bezeichneten, wodurch ein besseres Bauwerk mit günstigeren statischen Verhältnissen bei vereinfachter Bauausführung entstand.

In der Errichtung eines überdurchschnittlich guten Bauwerks liegt aber auch kein Verstoß gegen die für den Vorstand verpflichtenden Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, zumal der höhere Preis durch Entfall späterer allfälliger Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen wird.

Auch zur Frage der Pauschalierung einzelner Leistungspositionen hat sich das Schöffengericht ausreichend mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und jedenfalls nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Schlüsse gezogen.

Zur Verlängerung der Vortriebszeit von ursprünglich 24 Monaten auf 29,5 Monate hat das Erstgericht zutreffend auf Grund der Zeugenaussagen festgestellt, daß diese von Ing.Tri***** und Dipl.Ing.R***** während der Ausschreibungsphase veranlaßt wurde, um auch kleineren Firmen das Anbieten zu ermöglichen. Die ursprünglich von Dr.T***** wie auch immer erarbeitete Kalkulation ging von 24 Monaten Vortriebszeit aus. Die Verlängerung wurde aber von beiden genannten Technikern nicht entsprechend in die Kalkulation der Ausschreibung umgesetzt. Im übrigen hat die Ste***** GmbH in ihrem Anbot den Bauzeitplan mit 30 Monaten dargelegt und beigefügt, daß sie imstande sei, die Vortriebszeit auf 20 Monate zu verkürzen und die spätere Ausführung auch auf einen Geräteeinsatz von 20 Monaten zu beschränken. Das Erstgericht konnte daher zulässigerweise den Schluß ziehen, daß die höheren Einheitspreise wegen der tatsächlichen Bauzeitplanwahrung berechtigt waren (US 464).

Zu den Kosten für die Detailplanung im Ausmaß von 3,2 Mio S als Honorar für Dipl.Ing.R***** hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, daß diese deswegen keinen Schaden für die A***** herstellten, weil darin nicht nur Auslagen für die jedenfalls notwendige Bauüberwachung inkludiert waren, sondern die Detailplanung und Erstellung von Freigabeplänen, die vom Vorstand bewilligt werden mußten, auch bei Annahme des Hauptanbotes notwendig gewesen wären. Dies entspricht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, es liegt daher kein Begründungsmangel vor.

Die Rechtsmittelausführungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen Dipl.Ing.R***** und Ing.T***** stellen sich als unzulässige Bekämpfung schöffengerichtlicher Beweiswürdigung dar, zumal das Gericht nicht verpflichtet ist, auf jedes Detail einer Zeugenaussage einzugehen; in den entscheidungswesentlichen Punkten ist es seiner Begründungspflicht aber formal zureichend nachgekommen.

Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen hat das Erstgericht festgestellt, daß die Ste***** GmbH zwar an der Erstellung der Kalkulation für die Ausschreibung, nicht aber an der Einpreisung mitgewirkt hat (US 455 f). Daß aus dem Beweisverfahren durchaus auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, zeigt die Staatsanwaltschaft zwar richtig auf, doch stellt dies erneut nur einen unzulässigen Angriff auf die unanfechtbare schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar, woran auch die in der Rechtsmittelschrift angeführten Angaben über die spätere nachteilige Pauschalierung von einzelnen Leistungspositionen durch die erwähnte GmbH nichts ändert.

In dem Zusammenhang ist aber mit Nachdruck festzuhalten, daß die Miteinbindung eines späteren Bieters bei Verfassung einer Ausschreibung nicht nur, wie auch das Erstgericht erkannt hat, "allemal" suspekt ist (US 158), sondern auch gegen Grundsätze eines fairen und lauteren Wettbewerbes verstößt und geeignet ist, Mitbewerber und auch die Allgemeinheit zu schädigen.

Zur Frage der Erstellung der Kalkulation für die Ausschreibung zeigt die Beschwerdeführerin neuerlich bloß Umstände auf, die für eine Mitwirkung der Ste********** GmbH sprechen. Doch stellt dies wiederum eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, die aber deswegen nicht zum Erfolg führen kann, weil die vom Erstgericht angezogenen Schlüsse nicht denkgesetzwidrig sind. Dabei geht das Schöffengericht entgegen der Beschwerde nur davon aus, daß die Einpreisung, nicht jedoch die Detailkalkulation auch hinsichtlich der Mengen, von der A***** selbst vorgenommen wurde.

Darüber hinaus war das Erstgericht nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen sowie alle Verfahrensergebnisse schlechthin zu erörern und dahin zu untersuchen, wie weit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Eine unzureichende Begründung kann daher in der Nichterörterung aller Details des Beweisverfahrens nicht erblickt werden.

Unter diesem Aspekt liegt auch in Ansehung der verschiedenen Anbote der Ste***** GmbH ein formeller Begründungsmangel nicht vor. Hatten doch auch die anderen Anbieter, wenn auch später als Ing.Kurt Ste*****, die Gelegenheit, den Sondierstollen zu besichtigen und auf Grund der dabei getroffenen Feststellungen Alternativanbote, die nach den Ausschreibungsbedingungen zulässig waren, zu erstellen.

Im übrigen bekämpft die Staatsanwaltschaft in der Mängelrüge für die Lösung der Rechtsfrage unentscheidende Umstände. Ob und wer bei diversen Besprechungen und Sitzungen anwesend war sowie welche Themen zur Sprache gebracht oder aus welchem Grund auch immer nicht vorgebracht wurden, wäre allenfalls für die subjektive Tatseite beim Angeklagten Dr.T***** (ob er nämlich wissentlich oder lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt hat) von Bedeutung. Im Hinblick darauf aber, daß das Erstgericht Untreuehandlungen in objektiver Richtung ebenso wie insbesondere auch einen für die A***** entstandenen Schaden mängelfrei verneint hat, sind die Spekulationen über die Art eines möglichen Vorsatzes nicht mehr entscheidend.

Insoweit schließlich die Beschwerdeführerin die Beziehungen zwischen Dr.T***** und Johannes Schw***** erörtert und daraus einen Befugnismißbrauch ableitet, kann erneut auf die Ausführungen zu den Fakten "Geldflüsse" im Zusammenhang mit dem Verkauf des Aktivators verwiesen werden.

Es liegen daher zum Faktum "Langener Tunnel" auch die behaupteten formellen Begründungsmängel nicht vor.

4. Den Freispruch von den Anklagefakten AS I 2 d und AS I 2 e sowie AS II 1 (Faktum Fels) bekämpft die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Dr.T*****, Peter Robert Th*****, Dipl.Ing.Wo***** und Dipl.Ing.Ti***** aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO.

In der Mängelrüge (Z 5) macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die Erörterungen im Urteil zu diesen Fakten sei bezüglich entscheidungswesentlicher Tatsachen unvollständig und in sich widersprüchlich geblieben; dies insbesondere deshalb, weil zahlreiche von den Angeklagten vorgelegte Privatgutachten zum Akt genommen und verlesen worden seien, die gerichtlichen Gutachter Dipl.Ing.Rol***** und Dr.Go***** hingegen keine Gelegenheit zu einer sachlichen Prüfung dieser Schriftstücke erhalten hätten; deren Gutachten seien in der beurteilten Kernfrage (in welchem Ausmaß die bauführende Firma W***** GmbH tatsächlich leichten oder schweren Fels der Bodenklasse 6 oder 7 angetroffen und abgebaut hätte) nicht widerlegt worden; deren ermitteltes Ergebnis, es sei nur ein Abbau von 45.200 m3 schwerem Fels erfolgt, sei durch kein anderes Beweismittel entkräftet worden; dem vom gerichtlichen Sachverständigen erarbeiten Gutachten zur Preisgestaltung der Nachträge sei das Schöffengericht auf Grund unfachmännischer Methoden der Preisvergleichung und -erstellung nicht gefolgt; widersprüchlich seien auch die Feststellungen über die Art der Zusammenfassung von Preisen für das Abtragen der Bodenklassen 3 bis 5 mit jenen der Bodenklasse 6; teils aktenwidrig, teils widersprüchlich habe das Schöffengericht die Wahrnehmungen der mit der Baustelle befaßt gewesenen Personen in das Urteil übernommen, ohne die Widersprüche einer Klärung zuzuführen. Auf Grund dieser Aktenwidrigkeiten sei das Schöffengericht zu dem falschen Schluß gekommen, es seien größere als die von den Sachverständigen errechneten Mengen an schwerem Fels der Bodenklasse 7 angefallen.

Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, daß das Schöffengericht mit ausführlicher Begründung dargetan hat, warum es entgegen den Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kam, die verrechneten Mengen an schwerem Fels seien tatsächlich vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin übersieht zu den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen insbesondere die Ausführungen des Dipl.Ing.Rol*****, wonach es keinem Gutachter möglich sei, nachträglich einen absoluten Beweis über die Abgrabungen zu erbringen, sondern daß er nur Hinweise für die Beweiswürdigung des Gerichtes bringen könne (ON 940, S 212).

Die Begründung des Urteils zu diesem Faktum ist durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Daß aus dem Beweisverfahren auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag - wie schon mehrfach ausgeführt - einen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht herzustellen.

Die zahlreichen Privatgutachten, die durch Verlesung Eingang in das Beweisverfahren fanden, lagen bereits großteils vor der Hauptverhandlung beim Gerichtsakt, sodaß die gerichtlichen Sachverständigen bei Vorbereitung ihrer Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Einsicht hatten. Sie haben bei Erläuterung ihrer Gutachten auch wiederholt darauf Bedacht genommen und bei Vorhalten sofort zu den einzelnen Privatgutachten eine Stellungnahme abgegeben, ohne darauf hinzuweisen, daß sie keine Gelegenheit zu genauem Studium der vorgelegten Unterlagen gehabt hätten und zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen noch weitere Vorbereitungszeit benötigten.

Die übrigen geltend gemachten Argumente betreffen teils keine für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen, teils sind sie nur Hinweise darauf, daß auf Grund einzelner Teile des Beweisverfahrens auch andere Feststellungen möglich gewesen wären. Dies stellt aber - siehe oben - keinen formalen Begründungsmangel dar.

Die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft (Z 9 lit a) zu diesem Faktum läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht von dem im Urteil konstatierten Sachverhalt ausgeht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist auf Grund der technischen Entwicklung ein Abbau von schwerem Fels der Bodenklasse 7 nicht nur durch Sprengung, sondern auch durch Einsatz von schwersten Baumaschinen möglich und diese Abbauart in gefährlichen Bereichen (Brücken, Häuser etc) auch vertraglich vorgeschrieben. Eine Änderung in der Einteilung der Bodenklassen, die auf händische Bearbeitbarkeit abstellt, ist dadurch aber nicht eingetreten und ist daher schwerer Fels entgegen den Beschwerdeausführungen auch dann nicht in die Bodenklasse 6 einzureihen, wenn er mit Großgeräten maschinell anstelle durch Sprengung abgebaut werden kann.

Da nach der Ausschreibung nur 150 m3 schwerer Fels zu erwarten war, jedoch dann unvorhergesehen wesentlich größere Mengen davon angetroffen wurden, haben sich die Kalkulationsgrundlagen wesentlich geändert, sodaß nach den Urteilsfeststellungen ein Nachtragsangebot zu Recht erfolgte und vom Angeklagten Dr.T*****namens der P***** auch behandelt wurde.

Indem die Beschwerdeführerin diese Umstände übergeht und nicht zur Grundlage ihrer Rechtsmittelausführungen macht, erweist sie sich in diesem Punkt als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.

Über die Nichtigkeitsbeschwerden war daher spruchgemäß zu entscheiden.

E. Zu den Strafberufungen:

Zufolge der Freisprüche der Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** und Dr.Lo***** sind deren Berufungen gegenstandslos.

Die Strafaussprüche der Angeklagten Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** beruhen auf den im Nichtigkeitsverfahren zur Gänze bestätigten Schuldsprüchen. Die Kassation von Freisprüchen dieser beiden Angeklagten macht demnach keine Aufhebung der Strafaussprüche erforderlich, weshalb über die dagegen erhobenen Berufungen meritorisch zu entscheiden ist. Sollte es im zweiten Verfahrensgang zu (weiteren) Schuldsprüchen kommen, wird in der Straffrage nach den §§ 31, 40 StGB vorzugehen sein.

Das Schöffengericht verhängte über Dr.T***** nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB weit übersteigenden Betrugsschaden, die Wiederholung der Tat beim Verbrechen der Untreue und die Ausnützung der Amtsstellung bei der Begehung des Betruges, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit und das lange Wohlverhalten (seit den Taten).

Der Angeklagte Dipl.Ing. Dr.St***** wurde nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 1.300 S festgesetzt wurde. Bei ihm war erschwerend der hohe Betrugsschaden sowie die mehrfache Qualifikation des Betruges, mildernd jedoch die Unbescholtenheit und das lange Wohlverhalten (seit der Tat). Auf Grund dieser Milderungsgründe vermeinte das Schöffengericht, bei diesem Angeklagten eine derart günstige Prognose erstellen zu können, daß ein Teil der Freiheitsstrafe unter der Voraussetzung, daß er einen Teil der Strafe - diesfalls eine Geldstrafe - allerdings als Übel auch tatsächlich verspürt, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit ihren Strafberufungen begehren Dr.T***** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte oder teilbedingte Nachsicht, Dipl.Ing. Dr.St***** hingegen eine Strafherabsetzung.

Der Strafberufung des Angeklagten Dr.T***** kommt teilweise Berechtigung zu.

Zu Unrecht lastet der Schöffensenat diesem Berufungswerber als erschwerend an, daß er in Überziehung seiner Verteidigungsrechte eine gleichgültige, ja gerade ablehnende Einstellung zu rechtlich geschützten Werten, insbesonders der Ehre anderer Personen, an den Tag gelegt habe, indem er wider besseres Wissen eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt wegen angeblichen Verbrechens des Amtsmißbrauchs erstattet hat, um rechtshilfehindernd im Ausland aufzutreten oder daß er Vi***** oder Schn***** zur eigenen Entlastung verdächtigt hat.

Begeht ein Beschuldigter im Zuge seiner Verantwortung eine strafbare Handlung - etwa eine Verleumdung -, so ist er deswegen gesondert zur Verantwortung zu ziehen. Ansonsten ist er jedoch in der Wahl der Art seiner Verantwortung frei, sodaß ihm das vom Erstgericht näher bezeichnete Verhalten nicht als eigener Erschwerungsgrund vorzuwerfen ist; allerdings begibt sich ein Beschuldigter auf solche Art des Milderungsgrundes des Beitrags zur Wahrheitsfindung, allenfalls des Geständnisses.

Bei Bedacht auf den Umstand, daß die zum Schuldspruch führenden Aktivitäten des Angeklagten Dr.T***** im Hauptfaktum "Aktivator" schon 13 Jahre zurückliegen, er nach der Aktenlage ersichtlich keinen in die Augen springenden Vorteil aus den abgeurteilten Verfehlungen gezogen hat und - wie schon dargelegt - die Schadenshöhe im Faktum "CMA" geringer ist als vom Erstgericht angenommen, entspricht - ausgehend von der durch die mögliche Anwendung des § 313 StGB erweiterten Strafdrohung des § 147 Abs 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre) - eine Freiheitsstrafe von drei Jahren seinem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der beiden Verbrechen.

Einer weiteren Reduzierung der Freiheitsstrafe sowie der Gewährung teilbedingter Freiheitsstrafe war nach Lage des Falls nicht näher zu treten, weil im erwähnten Hauptfaktum der öffentlichen Hand durch die Ermöglichung der mißbräuchlichen Verwendung von Förderungsgeldern nicht nur materieller, sondern auch beträchtlicher immaterieller Schaden erwachsen ist, sind seine Verfehlungen doch einer breiten Öffentlichkeit durch die Massenmedien bekannt gemacht worden. Überdies gebieten Erscheinungen einer sich häufenden Wirtschaftskriminalität die Verhängung entsprechender Strafen als Mittel der Generalprävention (Leukauf/Steininger aaO § 32 RN 9 mwN) innerhalb des Rahmens der Schuldangemessenheit, der vorliegend nicht überschritten wird.

Im Vergleich zu der über den Mitangeklagten Dipl.Ing. Dr.St***** verhängten Strafe mag die über Dr.T***** ausgesprochene Unrechtsfolge unangemessen erscheinen. Bedenkt man allerdings, daß Dipl.Ing. Dr.St***** erheblichen persönlichen Vermögensvorteil aus dem Betrug gezogen hat, daß er als Förderungswerber unmittelbare Kontaktperson zum Bundesministerium für Bauten und Technik (später Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) war und daß er sich sowohl beim Förderungsansuchen als auch bei der Endabrechnung die verfahrensgegenständlichen Malversationen zuschulden kommen ließ, die letztlich den Betrugsschaden bewirkten, dann muß vielmehr die über Dipl.Ing. Dr.St***** verhängte Sanktion als unangemessen milde bezeichnet werden. Eine Korrektur dieser Strafe ist dem Obersten Gerichtshof mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde verwehrt. Er ist aber andrerseits nicht gehalten, die von ihm als verfehlt erachtete Strafposition als Ansatzpunkt einer Relation zu einer anderen Strafposition heranzuziehen.

Der Strafberufung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr.St***** kommt schon aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu.

Daß er einer der wenigen Angeklagten im gegenständlichen Verfahren war, der keine Verfahrenshilfe in Anspruch genommen hat, stellt keinen Milderungsgrund dar. Für die Straffrage unbeachtlich ist auch die Behauptung, der Berufungswerber hätte zur Deckung der Verteidigerkosten zwei Eigentumswohnungen verkaufen müssen. Gleiches gilt für das Vorbringen, im Fall einer Bestätigung des erstinstanzlichen Strafausspruchs würde er seine Stellungen als Universitätsprofessor und als Zivilingenieur verlieren, womit ersichtlich das Ausmaß der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe bekämpft wird.

Dem Berufungsvorbringen zuwider erweist sich in bezug auf die Geldstrafe auch die Anzahl der Tagessätze keineswegs als überhöht.

Letztlich geht auch der Einwand des Berufungswerbers Dipl.Ing. Dr.St***** ins Leere, wegen des drohenden Existenzverlustes wäre die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 500 S festzusetzen gewesen. Nach § 19 Abs 2 StGB ist nämlich bei der Bemessung des Tagessatzes auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz abzustellen, was vom Erstgericht zutreffend getan wurde.

F. Zu den Berufungen gegen die Adhäsionserkenntnisse:

Das Schöffengericht verurteilte gemäß § 369 StPO Dr.T***** und Dipl.Ing.Dr.St***** zur ungeteilten Hand, der Republik Österreich einen Betrag von 6 Mio S sowie den Angeklagten Dr.T*****, der Alp***** AG den Betrag von 279.360 S und der Ö***** AG den Betrag von 470.256 S zu zahlen.

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist Dipl.Ing.Dr.St***** nicht, Dr.T***** hingegen nur teilweise im Recht.

Im Schuldspruchfaktum A des Urteilssatzes wegen des Verbrechens des schweren Betruges wurde vom Schöffengericht mängelfrei festgestellt, daß durch die auf gemeinsamem Vorsatz beruhende fraudulose Vorgangsweise der beiden Berufungswerber der Republik Österreich ein Schaden in Höhe von mindestens 6 Mio S entstanden ist.

Davon, daß das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach genauer Überprüfung und Einsicht in sämtliche Belege den Endabrechnungsbetrag in Höhe von 24,120.248,89 S anerkannt hat, kann mit Fug keine Rede sein; hat doch eine Überprüfung jener Abrechnungen nicht stattgefunden, auf denen Dipl.Ing.Dr.St***** wahrheitswidrig vermerkt hat, daß er sie geprüft und für richtig befunden hat. Die genannte Abrechnungssumme beruhte, wie das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, auf der Vorlage überhöhter Abrechnungen, wobei deren Anerkennung durch die staatlichen Prüfungsorgane durch Täuschung seitens des Angeklagten Dipl.Ing.Dr.St********** bewirkt wurde.

Es bestehen daher an der Höhe des von beiden Berufungswerbern der Republik Österreich ex delicto zu ersetzenden Schadenersatzbetrages in Höhe von 6 Mio S keine Bedenken, sodaß insoweit den Berufungen der beiden Angeklagten Berechtigung nicht zukommt.

Was hingegen den Zuspruch an die A***** AG und die Ö***** AG anlangt, so sind - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.T***** bezüglich des Faktums *****Streusalz ausgeführt wurde - von den Schadenssummen jene Beträge abzuziehen, die sich die A***** und die P***** durch den Nichtankauf von NaCl erspart haben; um diese Beträge sind daher die zugesprochenen Schadenersatzbeträge zu reduzieren. Da das Erstgericht jene Beträge nicht festgestellt hat, wobei auch auf allfällige Skonti und den ersichtlich wesentlich geringeren Verbrauch von NaCl Bedacht zu nehmen wäre, reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus, um nunmehr insoweit verläßlich über die Ansprüche dieser Privatbeteiligten zu erkennen.

Wenngleich der Berufungswerber Dr.T***** diese Umstände in seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche nicht angeführt hat, war darauf angesichts seines Schlußantrages, auch diese Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, einzugehen.

Aus den angeführten Erwägungen waren daher die beiden Aktiengesellschaften gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

G. Zur Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens:

Letztlich "beanstandet und bekämpft" der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** "mit diesem Rechtsmittel" die ihn treffende grundsätzlich ausgesprochene Kostenersatzpflicht, weil der allergrößte Teil des Verfahrensaufwandes in erster Instanz nicht das diesen Angeklagten tangierende Schuldspruchfaktum betreffe. Aus den gleichen Erwägungen hat die Angeklagte Dr.Lo***** Beschwerde "gegen die grundsätzlich ausgesprochene Kostenersatzpflicht gemäß § 389 StPO" erhoben, deren Erörterung sich auf Grund des sie betreffenden Freispruchs erübrigt.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß sich aus dem Wortlaut des § 389 Abs 1 StPO unmißverständlich ergibt, daß in einem, das Verfahren in erster Instanz beendenden schuldig sprechenden Urteil auch auszusprechen ist, daß der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen hat. Dabei hat das Urteil aber nur die allgemeine Verpflichtung des Verurteilten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auszusprechen; welche Kosten tatsächlich dem Verurteilten zum Ersatz auferlegt werden, ist unter Bedachtnahme auf die §§ 389 Abs 2, Abs 3 und 393 Abs 3 StPO in einem gemäß § 392 StPO anfechtbaren Beschluß zu entscheiden (Lohsing/Serini Österr.Strafprozeßrecht, S 513; RZ 1982/8). Ein derartiger Beschluß ist im gegenständlichen Verfahren noch nicht ergangen; er kann erst nach rechtskräftiger Beendigung dieses Strafverfahrens vom Erstgericht gefaßt werden. Demnach war der Angeklagte Dipl.Ing.Dr.St***** mit seinen diesbezüglichen Ausführungen auf die auch ihn betreffende Anordnung teilweiser Verfahrenserneuerung zu verweisen.

H. Zur allfälligen Entschädigung des Angeklagten Dipl.Ing.

Dr.Tr*****:

Hiezu ist anzumerken, daß eine Entscheidung nach dem StEG in bezug auf die Vorhaft des (nunmehr zur Gänze freigesprochenen) Angeklagten Dipl.Ing.Tr***** durch den Obersten Gerichtshof im Hinblick auf das - nach Ausscheidung aus dem gegenständlichen Verfahren - beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 24 e Vr 1995/96 anhängige Strafverfahren gegen den Genannten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG - dringender Tatverdacht wegen dieses Deliktes war mit ein Grund für die Verhängung der Untersuchungshaft - nicht zu ergehen hatte (§ 2 Abs 1 lit b StEG).

Rechtssätze
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  • RS0094148OGH Rechtssatz

    19. Oktober 2022·3 Entscheidungen

    Vorsätzliche Falschangaben von Parteien gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen von dem durch sie vertretenen Rechtsträger ("Behörden-Betrug" im engeren Sinn) können selbst dann, wenn erstere zur Überprüfung verpflichtet ist und keine falschen Beweismittel oder Bescheinigungsmittel aufgeboten werden, mangels Sozialadäquanz nicht teleologisch aus der Wortbedeutung des Begriffs "Täuschung" im Sinne § 146 StGB ausgeklammert werden. Demgemäß bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht folgerichtig auch in Ansehung des Täuschungs-Erfolges keines über den allgemeinen Täuschungsvorsatz (§ 5 Abs 1 und 3 StGB) hinausgehenden besonderen Wissens (§ 5 Abs 3 StGB) des Täters davon, dass die Behörde ein allenfalls vorgesehenes Prüfungsverfahren gerade in seinem Fall tatsächlich nicht durchführen werde; handelt doch der Täter - dessen Vorgehen ja ansonsten kaum verständlich wäre - auch dann, wenn er zwar mit einer behördlichen Überprüfung rechnet, aber nichtsdestoweniger darauf hofft, dass sie nicht stattfinden oder die Unrichtigkeit seiner Behauptungen nicht aufdecken, also der entsprechende Täuschungs-Erfolg eintreten werde, mit (zumindest) bedingtem Täuschungsvorsatz: Über die Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion des "Täuschungs" - Begriffs beim "Prozess" - Betrug und bei der "Behörden-Täuschung" sowie über die Möglichkeit einer Rechtfertigung bei allen Varianten unwahrer Parteibehauptungen gegenüber Behörden bei der Geltendmachung von in ihren faktischen Voraussetzungen zweifelhaften Ansprüchen (auch gegen die öffentliche Hand) ist damit nichts gesagt.