JudikaturJustizRS0100993

RS0100993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2008

Der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 StPO gilt der Natur der Sache nach nur für den Ankläger. Die bloße Unterlassung eines Freispruches im Urteilssatze stellt, wenn er auch den in den Gründen des Urteiles gemachten Ausführungen unmissverständlich zu entnehmen ist, den Nichtigkeitsgrund nicht dar.

Entscheidungen
40