JudikaturJustizRS0089521

RS0089521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2020

Für die Mittäterschaft genügt eine vom gleichen bösen Vorsatz getragene, der Erreichung des gemeinsamen Zieles dienende, wenn auch allenfalls zeitlich beschränkte Mittätigkeit in irgend einer Phase der Ausführungshandlungen.

Entscheidungen
16