JudikaturJustizRS0076279

RS0076279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2021

Für die Wertberechnung beim Diebstahl von Großhandelsware ist der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelsverkaufspreis bestimmend. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bildet einen Teil dieses Preises. Das Vorsteuerabzugsrecht (§ 12 UStG) ist für die Schadensermittlung bedeutungslos.

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