§ 77
§ 77 — DSt
§ 77 — DSt
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040935
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen ausgenommen die Wiedereinsetzungsfrist und die im § 33 Abs. 2 genannte Frist zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.