RS0106272 – OGH Rechtssatz
RS0106272 – OGH Rechtssatz
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Ein Freispruch ist nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nur dann nichtig, wenn er auf einer rechtsirrigen Auffassung eines Deliktsmerkmales beruht, etwa dann, wenn es das Gericht infolge eines solchen Rechtsirrtums unterlassen hat, eine zur richtigen Beantwortung der Frage nach der Strafbarkeit der Tat notwendige tatsächliche Feststellung vorzunehmen, und wenn daher die im Urteil enthaltenen Feststellungen den Freispruch noch nicht rechtfertigen.