RS0099342 – OGH Rechtssatz
RS0099342 – OGH Rechtssatz
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1. Einem Beweisantrag, der nur eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat (hier: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl 1948/146) ist nicht stattzugeben; die Ablehnung eines solchen Beweisantrages kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht werden.
2. Desgleichen führt eine Nichtigkeitsbeschwerde, die die Abweisung eines bloß auf den Nachweis einer Strafzumessungstatsache abzielenden Beweisantrages aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt, den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (WK-StPO § 246 Rz 41).