(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(4) Keine ungebührlichen Vorteile sind
1. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
2.Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger, Schiedsrichter oder eine Person aus dem Familienkreis (§ 166 Abs. 1) des Amtsträgers oder Schiedsrichters keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
3. in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(5) § 304 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 305 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 305 Vorteilsannahme
…§ 305. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen…
Art. 2 Artikel 2
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 100/2023 zu den §§ 74, 261, 265a , 304, 305, 306, 307, 307a, 307b und 308, BGBl. Nr. 60/1974) (1) Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
Art. 5 Artikel V
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. …
Art. 4 Artikel 4
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 48, 64, 74, 117, 153b, 153d, 153e, 161, 168c, 304, 305, 306, 307, 307a bis 307c und 308 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der Z 4 (§ …
§ 20b StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 20b
…der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind. (3) Die WKStA kann nach Abs. 1 auch Verfahren wegen §§ 302 und 304 bis 309 StGB , soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, an sich ziehen, an denen wegen…
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…§ 153b Abs. 4, § 156 Abs. 2, § 168c Abs. 4 und § 168d Abs. 3 StGB ); 2. Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge…
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