JudikaturJustizRS0099547

RS0099547 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RZ 1938,94).

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