(1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Rückverweise
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 22
…so ist die Tat ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu ahnden. (3) Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach § 223 StGB, § 225a StGB oder § 293 StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden. (4) Hat jemand strafbare Handlungen nach §…